Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 22 vom 16.8.2006 Seite 383 bis 402

Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (PrGS. S. 585)
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zugehörige Anlagen :
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Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (PrGS. S. 585)

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Bekanntmachung
zur Ausführung des Gesetzes
über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens
vom 24. Juli 1924 (PrGS. S. 585)

Vom 23. Mai 2006

Die Erzbistümer Köln und Paderborn sowie die Bistümer Aachen und Essen haben nach Herstellung des Benehmens mit der Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen das Kirchenvorstandsrecht geändert. Neben dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden wird ein zweiter stellvertretender Vorsitzender eingeführt. In den Bistümern Köln und Paderborn sowie im Bistum Aachen kann ein Geschäftsführender Vorsitzender des Kirchenvorstandes gewählt werden.

Gemäß Anordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 24. Oktober 1924 (PrGS S. 732) zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (PrGS S. 585) werden die Bestimmungen der genannten (Erz-)Bistümer nachfolgend bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 23. Mai 2006

Der Chef der Staatskanzlei
und Staatssekretär für Kultur Nordrhein-Westfalen

Hans-Heinrich  G r o ß e-B r o c k h o f f

Anlage

GV. NRW. 2006 S. 384