Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 22 vom 16.8.2006 Seite 383 bis 402
Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (PrGS. S. 585) |
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zugehörige Anlagen : |
Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (PrGS. S. 585)
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Bekanntmachung
zur Ausführung des Gesetzes
über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens
vom 24. Juli 1924 (PrGS. S. 585)
Die Erzbistümer
Köln und Paderborn sowie die Bistümer Aachen und Essen haben nach Herstellung des
Benehmens mit der Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen das Kirchenvorstandsrecht
geändert. Neben dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden wird ein zweiter
stellvertretender Vorsitzender eingeführt. In den Bistümern Köln und Paderborn
sowie im Bistum Aachen kann ein Geschäftsführender Vorsitzender des
Kirchenvorstandes gewählt werden.
und Staatssekretär für Kultur Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. 2006 S. 384