Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Altenpflegehilfeausbildung (APRO-APH)
2120
Ausbildungs- und
Prüfungsordnung für die Altenpflegehilfeausbildung
(APRO-APH)
Vom
23. August 2006
Aufgrund des § 6 Abs. 5 des
Gesetzes zur Durchführung des Altenpflegegesetzes und zur Ausbildung in der
Altenpflegehilfe vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 290 )
wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Ausbildung
§ 1
Ziel und Gliederung der Ausbildung
§ 2
Zugangsvoraussetzung
§ 3
Theoretische
Ausbildung
§ 4
Praktische Ausbildung
§ 5
Verkürzung der Ausbildung
Zweiter Abschnitt
Leistungsbewertung
§ 6
Bescheinigungen
§ 7
Benotung
Dritter Abschnitt
Prüfung
§ 8
Staatliche Prüfung
§ 9
Prüfungsausschuss
§ 10
Fachausschüsse
§ 11
Zulassung
§ 12
Vornoten und Prüfungsdurchführung
§ 13
Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 14
Mündlicher Teil der Prüfung
§ 15
Praktischer Teil der Prüfung
§ 16
Niederschrift über die Prüfung
§ 17
Bestehen der Prüfung, Zeugnis
§ 18
Wiederholen der Prüfung
§ 19
Rücktritt von der Prüfung
§ 20
Versäumnisfolgen, Nichtabgabe der Aufsichtsarbeit,
Unterbrechung der Prüfung
§ 21
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§ 22
Prüfungsunterlagen
Vierter
Abschnitt
Erlaubniserteilung
§ 23
Erlaubnisurkunde
§ 24
Sonderregelungen für Personen mit Diplomen oder
Prüfungszeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum
Fünfter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 25
Zuständigkeit
§ 26
In-Kraft-Treten,
Berichtspflicht
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Erster Abschnitt
Ausbildung
§ 1
Ziel und Gliederung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung zur Altenpflegehelferin/zum Altenpflegehelfer
soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für eine
qualifizierte Betreuung und Pflege alter Menschen in stabilen Pflegesituationen
unter Aufsicht einer Pflegefachkraft erforderlich sind.
Hierzu zählen insbesondere:
1. die fachkundige umfassende Grundpflege
älterer Menschen in stabilen Pflegesituationen unter Berücksichtigung ihrer
Selbstständigkeit einschließlich ihrer Fähigkeiten und Ressourcen zur
Selbstpflege auf der Grundlage der von einer Pflegefachkraft erstellten
individuellen Pflegeprozessplanung,
2. die Mitwirkung bei der Gesundheitsvorsorge
und Rehabilitation unter Anleitung einer Pflegefachkraft,
3. die
Mitwirkung bei der Erhebung von Daten des zu Pflegenden und deren Dokumentation,
4. die Mithilfe zur Erhaltung und Aktivierung
der eigenständigen Lebensführung sowie der Erhaltung und Förderung sozialer
Kontakte und
5. die Anregung und Begleitung von Familien-
und Nachbarschaftshilfe.
(2) Die Ausbildung dauert in der Vollzeitform 12
Monate, in Teilzeit höchstens 24 Monate und umfasst mindestens den in der Anlage
1 aufgeführten theoretischen und fachpraktischen Unterricht von 750 Stunden
und die praktische Ausbildung von 900 Stunden.
(3) Die Ausbildungsform (Teilzeit/Vollzeit) wird
im Ausbildungsvertrag verbindlich festgelegt. Nachträgliche Änderungen sind nur
nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde möglich.
(4) Die zuständige Behörde bestimmt in ihrem
Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen mit den betreffenden Fachseminaren für
Altenpflege die Fachseminare, an denen die verkürzte Ausbildung nach § 5
durchgeführt werden kann.
(5) Die theoretische Ausbildung findet in den
gemäß Altenpflegegesetz anerkannten Fachseminaren für Altenpflege statt, an
denen bei Beginn der Altenpflegehilfeausbildung mindestens ein Kurs für eine
Ausbildung zur Altenpflegerin bzw. zum Altenpfleger stattfindet. Diese
Fachseminare tragen gleichzeitig die Gesamtverantwortung für die Ausbildung.
Andere Träger können bei Vorliegen eines entsprechenden Bedarfs, soweit sie die
Voraussetzungen des Altenpflegegesetzes des Bundes für die Zulassung als
Fachseminar und die Bedingungen zur Durchführung der Ausbildung entsprechend
erfüllen, ebenfalls als Fachseminar, begrenzt auf die Durchführung der Altenpflegehilfeausbildung,
anerkannt werden.
(6) Die Ausbildung erfolgt entsprechend der
Altenpflegeausbildung am Lernfeldkonzept (Anlage 1) sowie im Wechsel von
Abschnitten des theoretischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. Sie
schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.
(7) Unterbrechungen durch Schwangerschaft,
Krankheit oder aus anderen, von den Auszubildenden nicht zu vertretenden
Gründen können bis zu einer Gesamtdauer von vier Wochen, bei der
Teilzeit-Ausbildung von bis zu acht Wochen angerechnet werden.
(8) Bei Unterbrechung durch Schwangerschaft im
Rahmen der gesetzlichen Mutterschutzfristen kann die Ausbildungszeit auf Antrag
um die Dauer der Elternzeit verlängert werden.
(9) Darüber hinaus gehende Fehlzeiten können
berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das
Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
(10) Die Probezeit beträgt drei Monate.
(11) Der Jahresurlaub ist in der
unterrichtsfreien Zeit und auf Grundlage der Ausbildungsplanung des Fachseminars
zu gewähren.
§ 2
Zugangsvoraussetzung
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur
Qualifikation in der Altenpflegehilfe sind:
1. die Vollendung des 16. Lebensjahres,
2. die persönliche und gesundheitliche Eignung
zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in der Altenpflegehilfe und
3. der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder
der Hauptschulabschluss nach Klasse 9 und eine erfolgreich abgeschlossene
mindestens zweijährige Berufsausbildung oder ein gleichwertiger Bildungsstand
oder die durch das durchführende Fachseminar bescheinigte Eignung auf der
Grundlage einer besonders erfolgreichen Teilnahme an mindestens zwei Bausteinen
von je zwei bis drei Monaten des nordrhein-westfälischen Werkstattjahres,
Bereich Altenhilfe.
(2) Zu der Qualifizierung in Teilzeit kann
zugelassen werden, wer die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.
(3) Sofern ein Zeugnis nach Absatz 1 nicht an
einer deutschen Schule erworben wurde, sind zusätzlich umfassende deutsche
Sprachkenntnisse nachzuweisen.
(4) Eine Zulassung zur Ausbildung ist
ausgeschlossen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits früher eine
Prüfung in der staatlichen Altenpflegehilfe endgültig nicht bestanden hat.
(5) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 können andere
Bewerber zugelassen werden in vom zuständigen Ministerium gebilligten oder
durchgeführten Modellprojekten.
§ 3
Theoretische Ausbildung
(1) Für die Durchführung des theoretischen und
fachpraktischen Unterrichts nach § 1 Abs. 5 gilt die Regelung des Altenpflegegesetzes
des Bundes für die Altenpflegeausbildung entsprechend.
(2) Inhalt und Umfang der theoretischen
Ausbildung ergeben sich aus Anlage 1 dieser Verordnung. Für die Lernfelder 1.3,
1.4, 2.1, 2.2, 3 und 4 der Anlage 1 ist jeweils eine benotete Leistungskontrolle
zu erbringen. Für die Lernfelder 1.1 und 1.2 ist gemeinsam eine benotete
Leistungskontrolle zu erbringen.
§ 4
Praktische Ausbildung
(1) Die ausbildende Einrichtung muss die Gewähr
für eine ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung bieten. Die
praktische Ausbildung unterteilt sich in vier Abschnitte, von denen jeweils
zwei
1. in einem Heim im Sinne des § 1 des
Heimgesetzes oder in einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs.
2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn es sich dabei um eine Einrichtung
für alte Menschen handelt und
jeweils zwei
2. in einer ambulanten Pflegeeinrichtung im
Sinne des § 71 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn deren
Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen einschließt,
vermittelt werden.
Der Umfang je Praxiseinsatz nach den Nummern 1 und 2 umfasst
mindestens 200 Stunden. Die restlichen Stunden können für Praktika in weiteren
Einrichtungen, die pflegebedürftige Menschen betreuen, genutzt werden.
(2) Die ausbildende Einrichtung stellt für die
Zeit der praktischen Ausbildung die Praxisanleitung der Schülerin oder des
Schülers durchgängig durch eine geeignete Pflegefachkraft auf Grundlage eines
Ausbildungsplans sicher. Geeignete Pflegefachkraft ist eine nach dem NRW-Standard
ausgebildete Praxisanleitung oder eine Altenpflegerin oder ein Altenpfleger
oder eine Gesundheits- und Krankenpflegerin oder ein Gesundheits- und
Krankenpfleger mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Altenpflege
und der Fähigkeit zur Anleitung der Schüler und Schülerinnen als geeignete
Pflegefachkraft. Die anleitende Pflegefachkraft wird von der Einrichtung
aufgrund ihrer persönlichen und fachlichen Fähigkeiten benannt. Ihre Aufgabe
ist es, die Schülerin oder den Schüler schrittweise an die eigenständige
Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen. Pflegedienstleitung und
anleitende Pflegefachkraft stellen den Kontakt mit dem Fachseminar für
Altenpflege sicher.
(3) Das Fachseminar für Altenpflege stellt
durch seine Lehrkräfte für die Zeit der praktischen Ausbildung die
Praxisbegleitung der Schülerinnen und Schüler in den Einrichtungen sicher.
Aufgabe der Lehrkräfte ist es, die Schülerinnen und Schüler durch begleitende
Besuche in den Einrichtungen zu betreuen, die anleitende Pflegefachkraft zu
beraten und die Schülerinnen und Schüler nach Beratung durch die
Praxisanleitung zu beurteilen.
Die Besuche finden während der Ausbildung mindestens einmal
in einer stationären und einmal in einer ambulanten Altenpflegeeinrichtung
statt.
(4) Der Träger der ausbildenden Einrichtung hat
der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und
Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum
Ablegen der jeweils vorgeschriebenen Prüfung erforderlich sind.
(5) Die ausbildende Einrichtung darf der
Schülerin und dem Schüler nur Verrichtungen übertragen, die dem
Ausbildungszweck dienen; sie müssen ihrem Ausbildungsstand und ihren Kräften
angemessen sein.
(6) Die ausbildende Einrichtung stellt über den
bei ihr durchgeführten Ausbildungsabschnitt eine Bescheinigung aus. Diese muss
Angaben enthalten über die Dauer der Ausbildung, die Ausbildungsbereiche, die
vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie über Fehlzeiten der
Schülerin oder des Schülers. Sie enthält eine Benotung. Spätestens eine Woche
nach Beendigung des Ausbildungsabschnittes ist die Bescheinigung dem
Fachseminar für Altenpflege vorzulegen. Die Schülerin oder der Schüler erhält
davon zeitgleich eine Abschrift.
§ 5
Verkürzung der Ausbildung
(1) Die Ausbildungsdauer kann um bis zu zehn
Monate bzw. bei Teilzeitausbildung um bis zu 20 Monate verkürzt werden. Den
Antrag auf Verkürzung kann stellen, wer eine mindestens einjährige
Qualifikationsmaßnahme in der Pflege nachweisen kann, die folgende Kriterien
erfüllt:
2. mindestens 600 Stunden praktische Ausbildung
im Altenpflegebereich,
3. eine erfolgreich bestandene Abschlussprüfung
und
4. innerhalb von sieben Jahren nach dieser
Abschlussprüfung eine Beschäftigung als Altenpflegehelferin oder
Altenpflegehelfer im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung von mindestens 12
Monaten.
Der Antrag auf Verkürzung nach diesem Absatz
muss bis zum 31. Dezember 2012 gestellt sein.
(2) Einen Antrag auf Verkürzung um 6 bis 10
Monate kann stellen, wer mindestens 12 Monate an der Ausbildung zur
Altenpflegefachkraft teilgenommen hat und dieser Zeitraum bei Antragstellung
nicht länger als 12 Monate zurückliegt.
(3) Vornoten nach den §§ 3, 4, 6 und 7 werden bei
verkürzten Ausbildungen nur insoweit erteilt, als eine Benotung im Rahmen der
verkürzten Ausbildung erfolgen konnte.
(4) Die zuständige Behörde entscheidet über die
gestellten Anträge und den Umfang der Verkürzung.
Zweiter
Abschnitt
Leistungsbewertung
§ 6
Bescheinigungen
(1) Vor dem Termin zur Prüfungszulassung stellt
das Fachseminar für Altenpflege der Schülerin oder dem Schüler eine
Bescheinigung über die Leistungen im Unterricht und in der praktischen
Ausbildung aus. Die jeweilige Note ergibt sich aus den Benotungen der einzelnen
Ausbildungsabschnitte und durch Bildung des arithmetischen Mittels.
(2) Das Fachseminar für Altenpflege bestätigt
vor dem Zulassungsverfahren gemäß § 11 die regelmäßige und erfolgreiche
Teilnahme an der Ausbildung durch eine Bescheinigung (Anlage 2). Das
Nähere kann durch Erlass geregelt werden.
§ 7
Benotung
Für die nach dieser Verordnung zu bewertenden
Leistungen gelten folgende Noten:
„sehr gut“ (1),
wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht (bei Werten
bis einschließlich 1,4),
„gut“ (2),
wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht (bei Werten von 1,5 bis
einschließlich 2,4),
„befriedigend“ (3),
wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht (bei Werten von
2,5 bis einschließlich 3,4),
„ausreichend“ (4),
wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht (bei Werten von 3,5 bis einschließlich 4,4),
„mangelhaft“ (5),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt,
dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden können (bei Werten von 4,5 bis einschließlich
5,4),
„ungenügend“ (6),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden können (bei Werten ab 5,5).
Abschnitt
3
Prüfung
§ 8
Staatliche Prüfung
(1) Die staatliche Prüfung besteht aus einem
schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil.
(2) Der schriftliche und der mündliche Teil der
Prüfung werden an dem Fachseminar für Altenpflege abgelegt.
(3) Die zuständige Behörde kann von der
Regelung nach Absatz 2 aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden
Mitglieder der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.
(4) Der praktische Teil der Prüfung wird
abgelegt:
1. in einer Einrichtung nach § 4 Abs. 1, in der die
Schülerin oder der Schüler möglichst ausgebildet worden ist oder
2. in der Wohnung einer pflegebedürftigen
Person, die von einer Einrichtung nach § 4 Abs. 1 betreut wird, in welcher die
Schülerin oder der Schüler ausgebildet worden ist.
§ 9
Prüfungsausschuss
(1) An jedem Fachseminar für Altenpflege wird
ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der
Prüfung verantwortlich ist.
Er besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. einer Vertreterin, einem Vertreter, einer Beauftragten
oder einem Beauftragten der zuständigen Behörde als Vorsitzendem Mitglied,
2. der Leiterin oder dem Leiter des
Fachseminars für Altenpflege und
3. mindestens einer Lehrkraft als Fachprüferin
oder Fachprüfer.
(2) Die Mitglieder müssen sachkundig und für
die Mitwirkung an Prüfungen geeignet sein.
(3) Die zuständige Behörde bestellt das
Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sowie dessen Stellvertreterin oder
Stellvertreter. Sie bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und
deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter auf Vorschlag der Leiterin oder
des Leiters des Fachseminars für Altenpflege.
(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige
sowie Beobachterinnen oder Beobachter zur Teilnahme an allen
Prüfungsabschnitten entsenden.
§ 10
Fachausschüsse
(1) Werden Fachausschüsse gebildet, so gehören
ihnen jeweils folgende Mitglieder an:
1. das Vorsitzende Mitglied des
Prüfungsausschusses oder ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses als
leitendes Mitglied,
2. als Fachprüferinnen oder Fachprüfer:
a) eine Lehrkraft, die die Schülerin oder den
Schüler in den prüfungsrelevanten Lernfeldern zuletzt unterrichtet hat oder
eine im betreffenden Lernfeld erfahrene Lehrkraft und
b) eine weitere Lehrkraft als Beisitzerin oder
Beisitzer und zur Protokollführung.
(2) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden
vom Vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt.
§ 11
Zulassung zur Prüfung
(1) Das Vorsitzende Mitglied des
Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag der Schülerin oder des Schülers über
die Zulassung zur Prüfung. Es setzt im Benehmen mit dem Fachseminar für
Altenpflege die Prüfungstermine fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als
zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn
folgende Nachweise vorliegen:
1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem
Familienbuch der Eltern und alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung
bescheinigen, sowie bei Verheirateten eine Heiratsurkunde oder ein Auszug aus
dem für die Ehe geführten Familienbuch,
2. ein polizeiliches Führungszeugnis und
3. die Bescheinigungen nach § 6.
(3) Der Zulassungsbescheid, der Prüfungsort,
die Prüfungstermine sowie eine Angabe über die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel
werden der Schülerin oder dem Schüler spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn
schriftlich mitgeteilt.
§ 12
Vornoten und Prüfungsdurchführung
(1) Das Vorsitzende Mitglied des
Prüfungsausschusses setzt auf Vorschlag des Fachseminars für Altenpflege die
beiden Vornoten gemäß § 6 Abs. 1 fest. Die Vornoten können Dezimalstellen
gerundet auf eine Stelle hinter dem Komma sein.
(2) Die Vornote der praktischen Ausbildung wird
bei der Bildung der Note für den praktischen Teil der Prüfung mit einem Anteil
von 25 vom Hundert berücksichtigt. Die Vornote des Unterrichts wird sowohl bei
der Bildung der Noten des mündlichen als auch des schriftlichen Teils der
Prüfung jeweils mit einem Anteil von 25 vom Hundert berücksichtigt.
§ 13
Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst
eine Aufsichtsarbeit aus dem Lernfeld „Alte Menschen in stabilen
Pflegesituationen unter Aufsicht situationsbezogen pflegen“.
(2) Die Aufsichtsarbeit dauert 90 Minuten.
(3) Es werden zwei Prüfungsvorschläge von dem
Fachseminar für Altenpflege bei der zuständigen Behörde eingereicht, die auf
dieser Grundlage die Aufgabe für die Aufsichtsarbeit bestimmt. Die
Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern unabhängig
voneinander zu benoten.
(4) Das Vorsitzende Mitglied des
Prüfungsausschusses bildet die Note für den schriftlichen Teil der Prüfung aus
dem arithmetischen Mittel der Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer und der
Vornote für den Unterricht gemäß § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2.
§ 14
Mündlicher Teil der Prüfung
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt
sich auf folgende Lernfelder:
1. „Alte Menschen in stabilen Pflegesituationen
unter Aufsicht situationsbezogen pflegen“,
2. „Altenpflege als Beruf“.
(2) Der mündliche Teil der Prüfung wird als
Einzelprüfung oder Gruppenprüfung mit bis zu vier Schülerinnen oder Schülern
durchgeführt.
(3) Zu den beiden Lernfeldern des Absatzes 1
soll jede Schülerin oder jeder Schüler jeweils etwa 10 Minuten geprüft werden.
(4) Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer im
Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 nehmen die Prüfung ab und benoten die
Leistungen zu den beiden Lernfeldern des Absatzes 1. Das Vorsitzende Mitglied
des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen und
selbst zu prüfen.
(5) Das Vorsitzende Mitglied des
Prüfungsausschusses bildet die Note für den mündlichen Teil der Prüfung aus dem
arithmetischen Mittel der Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer und der
Vornote für den Unterricht gemäß § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2.
(6) Das Vorsitzende Mitglied des
Prüfungsausschusses kann die Anwesenheit von Zuhörerrinnen und Zuhörern beim
mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und
die Schülerin oder der Schüler bzw. die Schülerinnen und Schüler damit
einverstanden ist.
§ 15
Praktischer Teil der Prüfung
(1) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus
einer Aufgabe zur direkten Pflege, einschließlich der Betreuung und Begleitung
eines pflegebedürftigen Menschen. Im Prüfungsverlauf soll erkennbar werden,
dass der Prüfling nach Abschluss der Ausbildung eine sichere stabile
Pflegesituation gemäß § 1 Abs. 1 übernehmen kann.
(2) Die gesamte praktische Prüfung
einschließlich der Vor- und Nachbereitung soll die Dauer von 90 Minuten nicht
überschreiten. Die Schülerinnen und Schüler werden einzeln geprüft.
(3) Mindestens zwei Fachprüferinnen oder
Fachprüfer nehmen die Prüfung ab und benoten die Leistung. Das Vorsitzende
Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der Prüfung zu
beteiligen und selbst zu prüfen. Die Auswahl der Einrichtung gemäß § 8 Abs. 4
und der pflegebedürftigen Person erfolgt unter Mitteilung an die zuständige
Behörde gemeinsam durch die Fachprüferinnen oder Fachprüfer und die
verantwortliche Pflegedienstleitung. Die Einbeziehung der pflegebedürftigen
Person in die Prüfungssituation setzt deren Einverständnis voraus.
(4) Das Vorsitzende Mitglied des
Prüfungsausschusses bildet die Note für den praktischen Teil der Prüfung aus
der Note der Fachprüferinnen oder Fachprüfer und der Vornote der praktischen
Ausbildung gemäß § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2.
§ 16
Niederschrift über die Prüfung
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu
fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwaige
Vorkommnisse hervorgehen.
§ 17
Bestehen der Prüfung, Zeugnis
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der
nach § 8 Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsteile mindestens mit der Note
„ausreichend“ bewertet worden ist.
(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird
ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das Nichtbestehen
erhält die Schülerin oder der Schüler vom vorsitzenden Mitglied des
Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten und ggfs. die Auflagen nach § 18 Abs. 2 anzugeben sind.
§ 18
Wiederholen der Prüfung
(1) Jeder der nach § 8 Abs. 1 vorgesehenen
Prüfungsteile kann einmal wiederholt werden, wenn er mit der Note „mangelhaft“
oder „ungenügend“ bewertet worden ist.
(2) Das Vorsitzende Mitglied des
Prüfungsausschusses entscheidet im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder
Fachprüfern über die Dauer einer höchstens einmaligen sechsmonatigen
Verlängerung der Ausbildung sowie deren Inhalt.
§ 19
Rücktritt von der Prüfung
(1) Tritt die Schülerin/der Schüler nach der
Zulassung von der Prüfung zurück, so sind die Gründe für den Rücktritt
unverzüglich dem Vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich
mitzuteilen. Genehmigt das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den
Rücktritt, so gilt die Prüfung als „nicht unternommen“. Die Genehmigung ist nur
zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit kann
die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt
nicht erteilt oder unterlässt es die Schülerin/der Schüler, die Gründe für den
Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder der betreffende
Teil der Prüfung als „nicht bestanden“. § 18 gilt entsprechend.
§ 20
Versäumnisfolgen, Nichtabgabe der Aufsichtsarbeit,
Unterbrechung der Prüfung
(1) Wenn die Schülerin oder der Schüler einen
Prüfungstermin versäumt, eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig
abgibt oder die Prüfung unterbricht, so gilt die Prüfung oder der betreffende
Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 18 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so
gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als „nicht unternommen“.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger
Grund vorliegt, trifft das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. § 19
Abs. 1 Sätze 1, 4 und Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 21
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses
kann bei Schülerinnen oder Schülern, die die ordnungsgemäße Durchführung der
Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches
schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für „nicht bestanden“
erklären; § 18 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der
Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung zulässig. Die
Rücknahme einer Prüfungsentscheidung wegen Täuschung ist nur innerhalb von drei
Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.
§ 22
Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist der Schülerin oder dem Schüler
nach Abschluss der Prüfung Einsicht in die eigenen Prüfungsunterlagen zu
gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre, Anträge auf Zulassung
zur Prüfung und Prüfungsniederschriften 10 Jahre aufzubewahren.
Vierter
Abschnitt
Erlaubniserteilung
§ 23
Erlaubnisurkunde
(1) Die Erlaubnis (Anlage 4) ist auf
Antrag zu erteilen, wenn die den Antrag stellende Person
1. die durch diese Verordnung vorgeschriebene
Ausbildung abgeleistet und die jeweils vorgeschriebene Prüfung bestanden hat,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht
hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur
Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4. bei Antragstellung den Hauptschulabschluss
nach Klasse 10 oder einen vergleichbaren Bildungsabschluss oder den
Hauptschulabschluss nach Klasse 9 und eine erfolgreich abgeschlossene
mindestens zweijährige Berufsausbildung nachweist.
Der Antrag nach Satz 1 soll spätestens fünf Jahre nach
Abschluss der Prüfung gestellt werden. Über begründete Ausnahmefälle
entscheidet auf Antrag die zuständige Bezirksregierung.
(2) Die in einem anderen Land erteilte
Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte
Altenpflegehelferin“ oder „staatlich anerkannter Altenpflegehelfer“ gilt auch
in Nordrhein-Westfalen.
§ 24
Sonderregelungen für Personen mit Diplomen oder
Prüfungszeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Wer eine Erlaubnis nach § 23 beantragt und
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angehört, kann zum
Nachweis, dass die Voraussetzung vorliegt, eine von der zuständigen Behörde des
Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder
einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn
solche nicht beigebracht werden können, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen.
Hat die antragstellende Person den Beruf im Heimat-
oder Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der
Erlaubnis zuständige Behörde bei der zuständigen Stelle des Heimat- oder
Herkunftsstaates Auskünfte über etwa gegen die antragstellende
Person verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen
wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen,
die die Ausübung des Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, einholen.
Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des §
23 Abs. 1 Nr. 2 und 3 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes eingetreten sind, so hat sie die zuständige
Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates zu unterrichten und sie zu bitten,
diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die
sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus
zieht, mitzuteilen.
(2) Wer eine Erlaubnis nach § 23 beantragt und
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angehört,
kann zum Nachweis, eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde des
Heimat- oder Herkunftsstaates vorlegen.
(3) Wem die Erlaubnis nach § 23 erteilt worden
ist, kann die im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehende rechtmäßige
Ausbildungsbezeichnung und, soweit dies nach dem Recht des Heimat- oder
Herkunftsstaates zulässig ist, deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates
führen. Daneben sind Name und Ort der Lehranstalt, die die
Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufzuführen.
(4) Über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
nach § 23 ist kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise
über das Vorliegen der Voraussetzungen zu entscheiden. Werden Auskünfte von der
zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates eingeholt, so wird der
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die
Auskünfte eingehen oder, wenn eine Antwort des Heimat- oder Herkunftsstaates
innerhalb von vier Monaten nicht eingeht, bis zum Ablauf dieser vier Monate.
Werden von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates die
Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nachgefragten Mitteilungen innerhalb
von vier Monaten nicht gemacht, kann die antragstellende
Person sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer
eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen.
Fünfter
Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 25
Zuständigkeit
Zuständige Behörde für die Durchführung dieser
Verordnung ist die Bezirksregierung
§ 26
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am 1. September 2006 in
Kraft. Die Landesregierung berichtet
dem Landtag bis zum 31. Dezember 2011 über die Auswirkungen dieser Verordnung.
Düsseldorf, den 23. August 2006
Der
Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-JosefL a u m a n n
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
GV. NRW. 2006 S. 404
Daten und Software sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt. Verantwortlich für die Publikation: die Redaktion im Ministerium des Innern NRW.