Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 5 vom 26.2.2014 Seite 103 bis 178

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen (Meldedatenübermittlungsverordnung NRW)
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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen (Meldedatenübermittlungsverordnung NRW)

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Erste Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung
 von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen
(Meldedatenübermittlungsverordnung NRW)

Vom 20. Februar 2014

Auf Grund des § 31 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Meldegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:

Artikel 1

Die Meldedatenübermittlungsverordnung NRW vom 25. November 2013 (GV. NRW. S. 662) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 5 werden nach den Wörtern „der Abruf ist“ die Wörter „bei vorhandener Auskunftssperre“ eingefügt.

2. In § 3 Absatz 1 werden nach dem Wort „abzurufen“ die Wörter „(einfache Behördenauskunft)“ eingefügt.

3. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „mit dem Zeitpunkt der Vollendung des vierten Lebensjahres der Kinder, deren Erziehungsberechtigte gemäß § 36 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) in der jeweils geltenden Fassung über vorschulische Fördermöglichkeiten beraten werden sollen“ durch die Wörter „zum Zweck der Beratung der Eltern über vorschulische Fördermöglichkeiten gemäß § 36 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) zum 1. Februar des Jahres Daten der Kinder, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Jahres das vierte Lebensjahr vollenden“ ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter „mit dem Zeitpunkt der Vollendung des vierten Lebensjahres der Kinder, deren Sprachstand gemäß § 36 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW festgestellt werden soll“ durch die Wörter „zum Zweck der Sprachstandsfeststellung gemäß § 36 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW zum 1. Februar des Jahres Daten der Kinder, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Jahres das vierte Lebensjahr vollenden“ ersetzt.

4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

㤠7a
Datenübermittlung an die Justizbehörden

Den Gerichten dürfen zur Erfüllung der durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben, unter anderem zur Klärung von Zuständigkeiten, zusätzlich zum Verfahren nach §§ 2 und 3 Absatz 1 folgende Daten im Abrufverfahren übermittelt werden:

frühere Anschriften - Datenblatt 1200 bis 1231.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 20. Februar 2014

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2014 S. 177