Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 6 vom 7.3.2014 Seite 179 bis 196

25. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Normkopf
Norm
Normfuß
 

25. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

2011

25. Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Vom 25. Februar 2014

Auf Grund des § 2 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

A.

1. In § 5 Satz 1 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Inneres zuständige Ministerium“ ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt gefasst:

㤠6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.“

B.

Im Allgemeinen Gebührentarif werden folgende Änderungen vorgenommen:

1. In der Tarifstelle 2.1.2 werden in den Absätzen 2 und 3 die Wörter „Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik“ jeweils durch die Wörter „Landesbetrieb Information und Technik“ ersetzt.

2. Nach der Tarifstelle 2.9.5.8 wird folgende Tarifstelle eingefügt:

„2.9.5.9

Maßnahmen zur Durchführung

- des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008,

- des Abschnitts 6 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG), soweit es nach dem BauPG Anwendung findet und

- des Kapitels VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.

a) Prüfung einer CE-Kennzeichnung und Feststellung eines formellen Mangels der CE-Kennzeichnung und Hinwirken auf Beseitigung des Mangels durch den Hersteller

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Je angefangene Stunde sind für die Berechnung die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen; jedoch mindestens Euro 50

b) Feststellung eines formellen Mangels der Leistungserklärung und Hinwirken auf Beseitigung des Mangels durch den Hersteller

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Je angefangene Stunde sind für die Berechnung die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen; jedoch mindestens Euro 50

c) Feststellung eines materiellen Mangels des Bauprodukts und Hinwirken auf Beseitigung des Mangels durch den Hersteller

(ohne Auslagen für Stichprobenziehung und Laboruntersuchungen)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Je angefangene Stunde sind für die Berechnung die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen; jedoch mindestens Euro 100

d) beschränkende Maßnahmen

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Je angefangene Stunde sind für die Berechnung die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen; jedoch mindestens Euro 100“.

3. Die Tarifstelle 8.1.1 wird wie folgt gefasst:

„8.1.1

Erstattung von forstlichen Gutachten, ausgenommen Waldbewertung

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Je angefangene Stunde sind für die Berechnung die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.

Sonstige Kosten (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.

Soweit die nach § 11 Absatz 3 des Landesforstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung (LFoG) festgesetzten Entgelte zu erheben sind, entfällt die Berechnung der Stundensätze und der sonstigen Kosten.“

4. Die Tarifstelle 8.1.2 wird wie folgt gefasst:

„8.1.2

Forstfachliche Beiträge in Fragen der Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Je angefangene Stunde sind für die Berechnung die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.

Sonstige Kosten (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.“

5. In der Tarifstelle 8.1.4.3 wird in der Gebührenzeile die Angabe „30 bis 200“ durch die Angabe „50 bis 300“ ersetzt.

6. Die Tarifstelle 8.1.4.4 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird in der Gebührenzeile die Angabe „90“ durch die Angabe „100“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird in der Gebührenzeile die Angabe „90 bis 450“ durch die Angabe „150 bis 600“ ersetzt.

7. In der Tarifstelle 8.1.4.5 wird in der Gebührenzeile die Angabe „90 bis 450“ durch die Angabe „150 bis 600“ ersetzt.

8. Die Tarifstelle 8.1.4.6 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „§ 10 Abs. 2 S. 3 LFoG“ wird durch die Angabe „§ 10 Absatz 2 Satz 3 LFoG“ ersetzt.

b) In der Gebührenzeile wird die Angabe „90 bis 450“ durch die Angabe „150 bis 600“ ersetzt.

9. In der Tarifstelle 8.1.4.7 wird in der Gebührenzeile die Angabe „180 bis 1 200“ durch die Angabe „300 bis 5 000“ ersetzt.

10. In der Tarifstelle 8.1.4.9 wird in der Gebührenzeile die Angabe „90 bis 450“ durch die Angabe „150 bis 600“ ersetzt.

11. Die Tarifstelle 8.1.4.10 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „i.V.m.“ wird durch die Wörter „in Verbindung mit“ ersetzt.

b) In der Gebührenzeile wird die Angabe „90 bis 400“ durch die Angabe „150 bis 600“ ersetzt.

12. In der Tarifstelle 8.1.4.11 wird in der Gebührenzeile die Angabe „70 bis 450“ durch die Angabe „100 bis 600“ ersetzt.

13. In der Tarifstelle 8.1.4.12 wird in der Gebührenzeile die Angabe „30“ durch die Angabe „40“ ersetzt.

14. In der Tarifstelle 8.1.4.13 wird in der Gebührenzeile die Angabe „70 bis 450“ durch die Angabe „100 bis 600“ ersetzt.

15. In der Tarifstelle 8.1.5.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe „60“ durch die Angabe „90“ ersetzt.

16. In der Tarifstelle 8.1.5.2 wird in der Gebührenzeile die Angabe „70“ durch die Angabe „150“ ersetzt.

17. In der Tarifstelle 8.1.8.1.1.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe „17“ durch die Angabe „18,70“ ersetzt.

18. In der Tarifstelle 8.1.8.1.1.2.1 werden nach dem Wort „Werktagen“ ein Komma und die Wörter „außerhalb des Arbeitszeitrahmens,“ eingefügt.

19. In der Tarifstelle 8.1.8.1.1.3 wird in der Gebührenzeile die Angabe „75“ durch die Angabe „82,50“ ersetzt.

20. In der Tarifstelle 8.1.8.1.1.4 wird in der Gebührenzeile die Angabe „51,50“ durch die Angabe „56,70“ ersetzt.

21. In der Tarifstelle 8.1.8.1.2.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe „65“ durch die Angabe „71,50“ ersetzt.

22. In der Tarifstelle 8.1.8.1.2.3.2 wird in der Gebührenzeile die Angabe „12“ durch die Angabe „13,20“ ersetzt.

23. In der Tarifstelle 8.1.8.1.3.1.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe „23“ durch die Angabe „25,30“ ersetzt.

24. In der Tarifstelle 8.1.8.1.3.1.2 wird in der Gebührenzeile die Angabe „23“ durch die Angabe „25,30“ ersetzt.

25. In der Tarifstelle 8.1.8.1.3.1.5 wird in der Gebührenzeile die Angabe „12“ durch die Angabe „13,20“ ersetzt.

26. In der Tarifstelle 8.1.8.1.3.1.6 wird in der Gebührenzeile die Angabe „2“ durch die Angabe „2,20“ ersetzt.

27. In der Tarifstelle 8.1.8.1.3.2 wird in der Gebührenzeile die Angabe „20,50“ durch die Angabe „22,60“ ersetzt.

28. In der Tarifstelle 8.1.8.1.3.7 wird in der Gebührenzeile die Angabe „40 bis 100“ durch die Angabe „44 bis 110“ ersetzt.

29. In der Tarifstelle 8.1.8.1.4.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe „11,50“ durch die Angabe „12,70“ ersetzt.

30. In der Tarifstelle 8.1.8.1.4.1.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe „9 bis 16“ durch die Angabe „9,90 bis 17,60“ ersetzt.

31. Nach der Tarifstelle 8.1.8.4.1 werden folgende Tarifstellen eingefügt:

„8.1.8.4.2

Entscheidung über das Ausstellen des Sachkundenachweises

Gebühr: Euro 40

8.1.8.4.3

Ausstellen von Teilnahmebescheinigungen bei Fortbildungsmaßnahmen "Erhalt des Sachkundenachweises Pflanzenschutz“

Gebühr: Euro 20

8.1.8.4.4:

Anerkennung einer Fort- und Weiterbildungsmaßnahme Dritter im Bereich "Sachkundenachweis Pflanzenschutz"

Gebühr: Euro 80 bis 500“.

32. Die Tarifstelle 10.1.5 wird wie folgt gefasst:

„10.1.5

Teilnahme an einer Prüfung gemäß

a) § 3 Absatz 3 Satz 3 BÄO (Kenntnisprüfung Ärzte)

Gebühr: Euro 605

b) § 3 Absatz 2 Satz 7 BÄO (Eignungsprüfung Ärzte)

Gebühr: Euro 380 bis 905

c) § 4 Absatz 3 Satz 3 BApO (Kenntnisprüfung Apotheker)

Gebühr: Euro 305 bis 530

d) § 4 Absatz 2 Satz 7 BApO (Eignungsprüfung Apotheker)

Gebühr: Euro 305 bis 530

e) Verlegung des Prüfungstermins aus einem in der Person der/des Antragstellenden liegenden Grund

Gebühr: Euro 155“.

33. In der Tarifstelle 10.3.1 wird nach dem Wort „Diätassistenten,“ das Wort „Ergotherapeuten,“ eingefügt.

34. Nach der Tarifstelle 10.3.6 wird folgende Tarifstelle 10.3.7 eingefügt:

„10.3.7

Prüfung der Eignung von Fortbildungsveranstaltungen für Hebammen und
Entbindungspflegern durch das Gesundheitsamt

Gebühr: Euro 25 bis 100“.

35. In der Tarifstelle 10.6.1 wird der Satz „Hinweis: Bei der Festsetzung der Gebühren findet das Verwaltungskostengesetz des Bundes Anwendung.“ aufgehoben.

36. In der Tarifstelle 10.9 wird die Angabe „(TrinkwV 2001) vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959)“ durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2977)“ ersetzt und die Angabe „(TrinkwV 2001)“ angefügt.

37. Die Tarifstelle 10.9.2.3 wird aufgehoben.

38. In der Tarifstelle 10.9.3 wird die Angabe „gem.“ durch das Wort „gemäß“ ersetzt.

39. In den Tarifstellen 10.9.3.1 und 10.9.3.2 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

40. In der Tarifstelle 10.14.7 wird das Wort „Anlaß“ durch das Wort „Anlass“ ersetzt und in der Gebührenzeile nach der Angabe „25“ die Angabe „bis 40“ eingefügt.

41. Die Überschrift der Tarifstelle 10.14.12 wird wie folgt gefasst:

„10.14.12 Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz“.

42. Die Tarifstelle 11.5 wird wie folgt gefasst:

„11.5

Biostoffe nach der Biostoffverordnung

11.5.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 Satz 1 der Biostoffverordnung (BioStoffV) vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514) in der jeweils geltenden Fassung

Gebühr: Euro 500 bis 1 500

11.5.2

Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 18 BioStoffV

Gebühr: Euro 35 bis 1 000“.

43. Der Tarifstelle 11.7.1 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die zuständige Behörde im Zusammenhang mit der Überwachungsmaßnahme ihren Beratungsaufgaben nach § 21 Absatz 1 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung nachgekommen ist.“

44. In der Tarifstelle 12.17.6 wird in der Gebührenzeile die Angabe „50 bis 500“ durch die Angabe „200 bis 2 000“ ersetzt.

45. Die Tarifstelle 12.17.8 wird Tarifstelle 12.17.10.

46. Nach der Tarifstelle 12.17.7 werden folgende Tarifstellen 12.17.8 und 12.17.9 eingefügt:

„12.17.8

Entscheidung über die Genehmigung von Totalisatoren im Ausland pro Kalenderjahr (§ 1 Absatz 4 RennwLottG)
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

12.17.9

Genehmigung einer Änderung von Totalisatorbestimmungen
Gebühr: Euro 10 bis 250“.

47. In der Tarifstelle 14.3.17 werden die Wörter „Satz 1 Energiebetriebene-Produkte-Gesetz (EBPG)“ durch die Angabe „Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) in der jeweils geltenden Fassung (EVPG)“ ersetzt und die Angabe „EBPG“ gestrichen.

48. In der Tarifstelle 14.3.18 wird die Angabe „EBPG“ durch die Angabe „EVPG“ ersetzt.

49. Die Anmerkung zu den Tarifstellen 14.3.17 bis 14.3.20 wird wie folgt gefasst:

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.

Sonstige Kosten (beispielsweise Reisekosten, Materialkosten, Kosten für Gutachten) werden gesondert berechnet.“

50. Die Tarifstelle 15.3 wird wie folgt gefasst:

„15.3

Schornsteinfegerangelegenheiten

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 15.3.1 und 15.3.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S.36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

15.3.1

Entscheidung über die Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach § 10 Absatz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)

Gebühr: Euro 500

15.3.2

Entscheidung über die zusätzliche vorübergehende Bestellung für Teile eines weiteren Kehrbezirks nach § 10 Absatz 3 SchfHwG

Gebühr: Euro 75

15.3.3

Erlass eines Verwaltungsaktes zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Feuerstättenschau nach § 14 SchfHwG oder einer verweigerten Überprüfung nach § 16 SchfHwG in Verbindung mit § 43 Absatz 7 Landesbauordnung (BauO NRW)

Gebühr: Euro 100

15.3.4

Erlass eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger Schornsteinfegergebühren nach § 20 Absatz 3 SchfHwG

Gebühr: Euro 100

15.3.5

Erlass eines Zweitbescheides nach § 25 Absatz 2 SchfHwG zur Durchsetzung einer nicht veranlassten Kehrung oder Überprüfung

Gebühr: Euro 100

15.3.6

Anordnung einer Ersatzvornahme nach § 26 SchfHwG nach erfolglosem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 SchfHwG

Gebühr: Euro 150“.

51. In der Tarifstelle 15a.1 wird die Angabe „nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung (BImSchG)“ angefügt.

52. In den Tarifstellen 15a.1.1, 15a.1.2, 15a.1.3, 15a.1.4, 15a.1.5, 15a.1.5.1, 15a.1.6, 15a.1.7, 15a.2.1, 15a.2.2, 15a.2.2.1, 15a.2.3, 15a.2.4, 15a.2.5, 15a.2.6, 15a.2.7 und 15a.2.8 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt und die Angabe „BImSchG“ gestrichen.

53. Der Hinweis und die Tarifstellen 15a.2.9 bis 15a.2.9.2 werden aufgehoben.

54. Der Hinweis und die Tarifstelle 15a.2.12 werden aufgehoben.

55. In den Tarifstellen 15a.2.13, 15a.2.14 und 15a.2.15 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt und die Angabe „BImSchG“ gestrichen.

56. Die Tarifstelle 15a.2.16 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

b) In Buchstabe e wird die Angabe „Euro 25“ durch die Angabe „Euro 50“ ersetzt.

c) Der Buchstabe f wie folgt gefasst:

„f) Vor-Ort-Besichtigung einer genehmigungsbedürftigen Anlage (einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung) in anderen Fällen als denen nach Buchstabe a.

Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Reisezeit von Angehörigen der Überwachungsbehörde wird als Zeitaufwand mitberechnet.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung sind je angefangene Stunde die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.

d) Der Buchstabe g wird wie folgt gefasst:

„g) Vor-Ort-Besichtigung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage (einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung), soweit nicht nach § 52 Absatz 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Reisezeit von Angehörigen der Überwachungsbehörde wird als Zeitaufwand mitberechnet.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung sind je angefangene Stunde die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.“

57. In der Tarifstelle 15a.2.17 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt und die Angabe „BImSchG“ gestrichen.

58. In der Tarifstelle 15a.3.1 wird die Angabe „(1. BImSchV) vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490)“ durch die Angabe „vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38)“ ersetzt und die Angabe „(1. BImSchV)“ angefügt.

59. Die Tarifstellen 15a.3.1.1 bis 15a.3.1.3 werden aufgehoben.

60. Die Tarifstelle 15a.3.1.4 wird die Tarifstelle 15a.3.1.1.

61. Die Tarifstellen 15a.3.1.5 bis 15a.3.1.7 werden aufgehoben.

62. In der Tarifstelle 15a.3.2 wird die Angabe „Halogenkohlenwasserstoffen (2. BImSchV)“ durch die Wörter „halogenierten organischen Verbindungen“ ersetzt und die Angabe „(2. BImSchV)“ angefügt.

63. Die Tarifstellen 15a.3.2.1 bis 15a.3.2.1.2 werden aufgehoben.

64. Die Tarifstelle 15a.3.2.2 wird die Tarifstelle 15a.3.2.1 und wie folgt geändert:

a) Die Angabe „(§ 17 der 2. BImSchV)“ wird durch die Angabe „(§ 19)“ ersetzt.

b) In den Buchstaben a und b wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

c) In Buchstabe e wird die Angabe „§§ 13 oder 15 der 2. BImSchV“ durch die Angabe „§§ 13 oder 16“ ersetzt.

65. Die Tarifstelle 15a.3.2a wird wie folgt gefasst:

„15a.3.2a

Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) in der jeweils geltenden Fassung (4. BImSchV)

Entscheidung über eine Verlängerung der Befristung der Genehmigung einer Versuchsanlage gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1, 2. Halbsatz

Gebühr: 1/10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1,
mindestens Euro 100“.

66. Die Tarifstelle 15a.3.3 wird wie folgt gefasst:

„15a.3.3
Durchführung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) in der jeweils geltenden Fassung (5. BImSchV)“.

67. In der Tarifstelle 15a.3.3.1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

68. In den Tarifstellen 15a.3.3.2, 15a.3.3.3, 15a.3.3.4 und 15a.3.3.5 wird jeweils die Angabe „der 5. BImSchV“ gestrichen.

69. In der Tarifstelle 15a.3.3.6 wird die Angabe „§ 7 Nr. 2 der 5. BImSchV“ durch die Angabe „§ 7 Nummer 2“ ersetzt.

70. In der Tarifstelle 15a.3.3.7 wird die Angabe „der 5. BImSchV“ gestrichen.

71. In der Tarifstelle 15a.3.5 wird die Angabe „- 7. BImSchV -“ gestrichen und die Angabe „(7. BImSchV)“ angefügt.

72. In der Tarifstelle 15a.3.5.1 wird die Angabe „der 7. BImSchV“ gestrichen.

73. In der Tarifstelle 15a.3.6 wird die Angabe „- 10. BImSchV“ gestrichen und die Angabe „(10. BImSchV)“ angefügt.

74. In der Tarifstelle 15a.3.7 wird die Angabe „- 11. BImSchV -, neu bekannt gemacht am“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom“ ersetzt und die Angabe „(11. BImSchV)“ angefügt.

75. In der Tarifstelle 15a.3.7.1 wird die Angabe „der 11. BImSchV“ gestrichen.

76. In der Tarifstelle 15a.3.7.2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2 der 11. BImSchV“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.

77. In der Tarifstelle 15a.3.7.3 wird die Angabe „der 11. BImSchV“ gestrichen.

78. In der Tarifstelle 15a.3.8 wird die Angabe „- 12. BImSchV -, neu bekannt gemacht am“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom“ ersetzt und die Angabe „(12. BImSchV)“ angefügt.

79. In den Tarifstellen 15a.3.8.1, 15a.3.8.4 und 15a.3.8.5 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt und die Angabe „der 12. BImSchV“ gestrichen.

80. In der Tarifstellen 15a.3.8.6 wird die Angabe „der 12. BImSchV“ gestrichen.

81. In den Tarifstellen 15a.3.8.7, 15a.3.8.8 und 15a.3.8.9 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt und die Angabe „der 12. BImSchV“ gestrichen.

82. In der Tarifstellen 15a.3.8.10 wird die Angabe „der 12. BImSchV“ gestrichen.

83. Die Tarifstelle 15a.3.8.11 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) Inspektion eines Betriebsbereichs (einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung) nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 und 2.

Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Reisezeit von Angehörigen der Überwachungsbehörde wird als Zeitaufwand mitberechnet.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung sind je angefangene Stunde die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.“

b) In Buchstabe b wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

84. In der Tarifstelle 15a.3.8.12 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 Nr. 3 der 12. BImSchV“ durch die Angabe „§ 16 Absatz 2 Nummer 3“ ersetzt.

85. In den Tarifstellen 15a.3.8.14 und 15a.3.8.15 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt und die Angabe „der 12. BImSchV“ gestrichen.

86. Die Tarifstellen 15a.3.9 bis 15a.3.9.9 werden wie folgt gefasst:

„15a.3.9

Durchführung der Verordnung über Großfeuerung- Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023) in der jeweils geltenden Fassung (13. BImSchV)

15a.3.9.1

Bearbeitung der Anzeige über die Unverhältnismäßigkeit von KWK-Maßnahmen nach § 12

Gebühr: Euro 100 bis 1 000

15a.3.9.2

Prüfung von Nachweisergebnissen
(§ 4 Absatz 12; § 5 Absatz 8; § 6 Absatz 11; § 8 Absatz 12; § 9 Absatz 4; § 11 Absatz 8; § 20 Absatz 2 und 4; § 21 Absatz 1 bis 4; § 22 Absatz 4; § 23 Absatz 5; § 30 Absatz 2; § 30 Absatz 5)

Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.3.9.3

Prüfung des Nachweises des ordnungsgemäßen Einbaues von Messeinrichtungen nach § 19 Absatz 3 und der Berichte über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach § 19 Absatz 6
Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.3.9.4
Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Messungen (§ 20 Absatz 2 und 4)
Gebühr: Euro 100 bis 500

15a.3.9.5
Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Quecksilbermessungen (§ 21 Absatz 5)
Gebühr: Euro 120 bis 1 200

15a.3.9.6
Billigung des angezeigten Nachweisverfahrens (§ 21 Absatz 6)

Gebühr: Euro 120 bis 1 200

15a.3.9.7

Prüfung von Messergebnissen (§ 22 Absatz 2; § 24 Absatz 1; § 25 Absatz 1 und 2)
Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.3.9.8

Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 10 Absatz 3 und § 26 Absatz 1), soweit es sich

a) um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000

b) um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

c) um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen handelt
Gebühr: Euro 100 bis 2 500“.

87. Die Tarifstellen 15a.3.11 bis 15a.3.11.2.2 werden wie folgt gefasst:

„15a.3.11

Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021/1044) in der jeweils geltenden Fassung (17. BImSchV)

15a.3.11.1

Zulassung von Ausnahmen von den in § 3 Absatz 2 bis 4 geforderten Maßnahmen und Dokumentationen (§ 3 Absatz 5)

Gebühr: Euro 100 bis 1 000

15a.3.11.2

Zulassung von Ausnahmen von den in § 6 Absatz 1 bis 3 und § 7 Absatz 1 bis 3 geforderten Verbrennungsbedingungen (§ 6 Absatz 6 und § 7 Absatz 6)

Gebühr: Euro 100 bis 5 000“.

88. Die Tarifstellen 15a.3.11.2.1 und 15a.3.11.2.2 werden aufgehoben.

89. In der Tarifstelle 15a.3.11.3 wird die Angabe „§ 10 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 3“ und die Angabe „§ 10 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 4“ ersetzt.

90. In der Tarifstelle 15a.3.11.4 wird die Angabe „§ 11 Absatz 2 der 17. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes“ durch die Angabe „§ 16 Absatz 8“ ersetzt.

91. In der Tarifstelle 15a.3.11.5 wird die Angabe „§ 11 Absatz 6 der 17. BImSchV“ durch die Angabe „§ 16 Absatz 6“ ersetzt.

92. In der Tarifstelle 15a.3.11.6 wird die Angabe „§§ 11 oder 13 der 17. BImSchV“ durch die Angabe „§§ 17 oder 19“ ersetzt.

93. Nach der Tarifstelle 15a.3.11.6 wird folgende Tarifstelle 15a.3.11.7 eingefügt:

„15a.3.11.7

Prüfung des Jahresberichts nach § 22 Absatz 1 und 2 und Weiterleitung an das Umweltbundesamt

Gebühr: Euro 100 bis 1 000“.

94. Die bisherige Tarifstelle 15a.3.11.7 wird die Tarifstelle 15a.3.11.8 und die Angabe „§ 19 der 17. BImSchV“ wird durch die Angabe „§ 24“ ersetzt.

95. Die Tarifstellen 15a.3.12 bis 15a. 3.12.2 werden aufgehoben.

96. In der Tarifstelle 15a.3.13 werden die Wörter „und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV -“ durch die Wörter „oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin“ ersetzt und die Angabe „(20. BImSchV)“ angefügt.

97. In der Tarifstelle 15a.3.13.1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt und die Angabe „20. BImSchV“ gestrichen.

98. Die Tarifstelle 15a.3.13.2 wird wie folgt geändert:

a) Im Gegenstand wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt und die Angabe „20. BImSchV“ gestrichen.

b) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 8 Abs. 3 Nr. 2 20. BImSchv“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 3 Nummer 2“ ersetzt.

c) In Buchstabe b wird die Angabe „Nr. 3.2.2.1“ durch die Angabe „Nummer 5.3.2.1“ ersetzt.

99. Die Tarifstelle 15a.3.14 wird wie folgt gefasst:

„15a.3.14

Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730) (21. BImSchV)

Gebühr: Euro 50 bis 500“.

100. In der Tarifstelle 15a.3.15 wird die Angabe „- 26. BImSchV - vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966)“ durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266)“ ersetzt und die Angabe „(26. BImSchV)“ angefügt.

101. In der Tarifstelle 15a.3.15.1 wird die Angabe „der 26. BImSchV“ gestrichen.

102. In der Tarifstelle 15.a.3.15.2 wird die Angabe „§§ 8 oder 10 Abs. 3 der 26. BImSchV“ durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.

103. In der Tarifstelle 15a.3.16 wird die Angabe „- 27. BImSchV -“ gestrichen und die Angabe „(27. BImSchV)“ angefügt.

104. In der Tarifstelle 15a.3.16.1 wird die Angabe „der 27. BImSchV“ gestrichen.

105. Die Tarifstellen 15a.3.16.2 bis 15a.3.16.2.2 werden aufgehoben.

106. Die Tarifstelle 15a.3.16.3 wird die Tarifstelle 15a.3.16.2 und die Angabe „der 27. BImSchV“ wird gestrichen.

107. In der Tarifstelle 15a.3.17 wird die Angabe „30. BImSchV -“ gestrichen und die Angabe „(30. BImSchV)“ angefügt.

108. Die Tarifstellen 15a.3.17.1 bis 15a.3.17.1.2 werden aufgehoben.

109. Die Tarifstellen 15a.3.17.2 und 15a.3.17.3 werden die Tarifstellen 15a.3.17.1 und 15a.3.17.2.

110. In der Tarifstelle 15a.3.18 wird die Angabe „- 31. BImSchV -“ gestrichen und die Angabe „(31. BImSchV)“ angefügt.

111. In der Tarifstelle 15.a.3.18.1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 7 der 31. BImSchV“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 7“ ersetzt.

112. In der Tarifstelle 15a.3.18.2 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt und die Angabe „der 31. BImSchV“ gestrichen.

113. Die Tarifstellen 15a.3.18.3 bis 15a.3.18.3.2 werden aufgehoben.

114. In der Tarifstelle 15a.3.19 wird die Angabe „- 32. BImSchV -“ gestrichen und die Angabe „(32. BImSchV)“ angefügt.

115. In der Tarifstelle 15a.3.19.1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt und die Angabe „der 32. BImSchV“ gestrichen.

116. Die Tarifstelle 15a.3.20 wird wie folgt gefasst:

„15a.3.20
Durchführung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) in der jeweils geltenden Fassung (35. BImSchV)“.

117. In der Tarifstelle 15a.3.20.1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

118. Nach der Tarifstelle 15a.3.20.2 werden die folgenden Tarifstellen 15a.3.21 bis 15a.3.21.8 eingefügt:

„15a.3.21

Durchführung der Bekanntgabeverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1001) in der jeweils geltenden Fassung (41. BImSchV)

Hinweis:

Die nachfolgende Amtshandlung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

15a.3.21.1

Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle gemäß § 29 b BImSchG in Verbindung mit § 26 BImSchG nach § 12 der 41. BImSchV (§ 13 Absatz 3, § 18 Absatz 2 der 1. BImSchV, § 12 Absatz 9 der 2. BImSchV, § 19 Absatz 3 oder 4 der 13. BImSchV, § 15 Absatz 3 oder 4 der 17. BImSchV, § 8 Absatz 3 der 20. BImSchV, § 5 Absatz 3 der 21. BImSchV, § 7 Absatz 3 der 27. BImSchV, § 8 Absatz 3 oder 4 der 30. BImSchV, § 5 Absatz 4 der 31. BImSchV, Nummer 5.3 TA Luft)

Gebühr: Euro 250 bis 5 000

Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren für gleichartige Bekanntgaben können bis zu neun Zehntel angerechnet werden.

15a.3.21.2

Entscheidung über die Neubenennung von fachlich Verantwortlichen bei bekanntgegebenen Stellen

Gebühr: Euro 100 bis 3 000

15a.3.21.3

Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides ohne Prüfaufwand

Gebühr: Euro 25

Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

15a.3.21.4

Prüfung der Gleichwertigkeit von Anerkennungen einer Stelle aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach § 14

Gebühr: Euro 100 bis 3 000

15a.3.21.5

Widerruf der Bekanntgabe einer Stelle nach § 18

Gebühr: Euro 50 bis 2 500

Hinweis:

Die nachfolgende Amtshandlung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S.36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

15a.3.21.6

Entscheidung über die Bekanntgabe eines Sachverständigen nach § 29 b BImSchG in Verbindung mit § 29 a Absatz 1 Satz 1 BImSchG nach § 12 der 41. BImSchV

Gebühr: Euro 300 bis 3 000

Für die Entscheidung über die Verlängerung einer Bekanntgabe kommt der halbe Gebührenrahmen zum Tragen.

15a.3.21.7

Prüfung der Gleichwertigkeit von Anerkennungen eines Sachverständigen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach § 14

Gebühr: Euro 100 bis 3 000

15a.3.21.8

Widerruf der Bekanntgabe eines Sachverständigen nach § 14

Gebühr: Euro 50 bis 1 500“.

119. In der Tarifstelle 15a.4 werden die Wörter „Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -)“ durch das Wort „Landes-Immissionsschutzgesetz“ ersetzt und die Angabe „(LImschG)“ angefügt.

120. In den Tarifstellen 15a.4.1, 15a.4.2, 15a.4.3 und 15a.4.4 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt und die Angabe „LImschG“ gestrichen.

121. In der Tarifstelle 15a.5 wird die Angabe „Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz – TEHG) – vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S.1578)“ durch die Angabe „Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475)“ ersetzt und die Angabe „(TEHG)“ angefügt.

122. In der Tarifstelle 15a.5.1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt und die Angabe „TEHG“ gestrichen.

123. In der Tarifstelle 15a.6 werden die Angabe „Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (“ und die Angabe „-EEG)“ gestrichen und die Angabe „(EEG)“ angefügt.

124. In der Tarifstelle 15a.6.1 und 15a.6.2 wird jeweils die Angabe „EEG“ gestrichen.

125. Die Tarifstellen 15a 7.1 bis 15a 7.1.2 werden aufgehoben.

126. Die Tarifstellen 15a.7.2 bis 15a.7.2.2 werden die Tarifstellen 15a.7.1 bis 15a.7.1.2.

127. Die Tarifstellen 15a.8 bis 15a.8.3 werden aufgehoben.

128. Die Tarifstelle 15b wird wie folgt gefasst:

„15b
Amtshandlungen aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung (BNatSchG), der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, ber. S. 896) in der jeweils geltenden Fassung (BArtSchV) und des Landschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) in der jeweils geltenden Fassung (LG)“.

129. In der Anmerkung zu der Tarifstelle 15b.1 wird die Angabe „z. B.“ durch das Wort „beispielsweise“ ersetzt.

130. In der Tarifstelle 15b.2 wird die Angabe „i.V.m.“ durch die Wörter „in Verbindung mit“ ersetzt.

131. In der Tarifstelle 15b.3 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

132. In der Tarifstelle 15b.4.1 wird die Gebührenzeile wie folgt gefasst:

Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung. Für die Berechnung sind je angefangene Stunde die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.

Sonstige Kosten (beispielsweise Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.“

133. Die Tarifstelle 15c wird wie folgt gefasst:

„15c Vollzug des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142) (UIG NRW)“.

134. Die Tarifstellen 15c.1.1 bis 15c.1.3 werden wie folgt gefasst:

„15c.1.1 Gebührenfreiheit

Auskünfte, die Herausgabe von Duplikaten und die Einsichtnahme vor Ort sind einschließlich der Vorbereitungsmaßnahmen gebührenfrei.

15.c.1.2 Ausnahmeregelung für Gemeinde und Gemeindeverbände

Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden bei Auskünften und der Herausgabe von Duplikaten mit umfangreichem und erheblichem Vorbereitungsaufwand Ausfälle entstehen, können diese eine Gebühr von bis 500 Euro erheben, es sei denn, es stehen im Einzelplan 10 Kapitel 10 020 Titel 633 00 des Landeshaushalts Haushaltsmittel zum Ausgleich des Verzichts auf diese Gebührenerhebung zur Verfügung.“

135. In der Tarifstelle 15d wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

136. In der Tarifstelle 15d.2 wird die Angabe „z. B.“ durch das Wort „beispielsweise“ ersetzt.

137. Die Tarifstelle 15e erhält folgende Bezeichnung:

„15e Medienübergreifende Überwachung“.

138. Die Tarifstelle 15e.1 wird wie folgt gefasst:

„15e.1 Überwachung von Anlagen

Überwachung von Anlagen nach den Gebührentatbeständen 15a.2.16 Buchstabe f und g, 15a.3.8.11 Buchstabe a, 28.1.9.1 Buchstabe a, e und f, 28.1.9.4, 28.1.9.6, 28.2.1.20 und 28.2.2.6, soweit die Gesamtgebühr nicht durch Heranziehung einer einzelnen der genannten Tarifstellen geltend gemacht wird. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Reisezeit von Angehörigen der Überwachungsbehörde wird als Zeitaufwand mitberechnet.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung sind je angefangene Stunde die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.“

139. In der Tarifstelle 15j werden die Wörter „Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen“ und die beiden Klammern gestrichen und die Angabe „, zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)“ durch die Angabe „in der jeweils geltenden Fassung (RohrFLtgV)“ ersetzt.

140. In der Tarifstelle 15j.1 werden nach dem Wort „Errichtung“ die Wörter „oder einer wesentlichen Änderung“ eingefügt und das Wort „Rohrfernleitungsverordnung“ gestrichen.

141. In der Tarifstelle 15j.2 wird das Wort „Rohrfernleitungsverordnung“ gestrichen.

142. In der Tarifstelle 16.1.1.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe „60“ durch die Angabe „70“ ersetzt.

143. In der Tarifstelle 16.1.1.2 wird in der Gebührenzeile die Angabe „70“ durch die Angabe „80“ ersetzt.

144. In der Tarifstelle 16.1.2.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe „2,60“ durch die Angabe „2,80“ ersetzt.

145. In der Tarifstelle 16.1.2.2 wird in der Gebührenzeile die Angabe „3“ durch die Angabe „3,20“ ersetzt.

146. In der Tarifstelle 16.1.2.3 wird in der Gebührenzeile die Angabe „2,50“ durch die Angabe „2,70“ ersetzt.

147. In der Tarifstelle 16.1.2.4.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe „2,50“ durch die Angabe „2,70“ ersetzt.

148. In der Tarifstelle 16.1.2.4.2 wird in der Gebührenzeile die Angabe „2,50“ durch die Angabe „2,70“ ersetzt.

149. In der Tarifstelle 16.1.2.4.3 wird in der Gebührenzeile die Angabe „2,50“ durch die Angabe „2,70“ ersetzt.

150. In der Tarifstelle 16.1.2.5 wird in der Gebührenzeile die Angabe „35“ durch die Angabe „45“ ersetzt.

151. In der Tarifstelle 16.1.2.6 wird in der Gebührenzeile die Angabe „80“ durch die Angabe „100“ ersetzt.

152. In der Tarifstelle 16.1.3.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe „5“ durch die Angabe „8“ ersetzt.

153. In der Tarifstelle 16.1.3.2 wird in der Gebührenzeile die Angabe „7“ durch die Angabe „9“ ersetzt.

154. In der Tarifstelle 16.1.3.3 wird in der Gebührenzeile die Angabe „7“ durch die Angabe „10“ ersetzt.

155. In der Tarifstelle 16.1.3.4 wird in der Gebührenzeile die Angabe „7“ durch die Angabe „9“ ersetzt.

156. In der Tarifstelle 16.1.3.5 wird in der Gebührenzeile die Angabe „8“ durch die Angabe „12“ ersetzt.

157. In der Tarifstelle 16.1.4.1.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe „200“ durch die Angabe „220“ ersetzt.

158. In der Tarifstelle 16.1.4.1.2 wird in der Gebührenzeile die Angabe „100“ durch die Angabe „120“ ersetzt.

159. In der Tarifstelle 16.1.5.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe „7“ durch die Angabe „7,50“ ersetzt.

160. Die Tarifstelle 16.1.5.2.1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „§ 12 Absatz 1 b Saatgut“ wird durch die Angabe „§ 12 Absatz 1 b SaatgutV“ ersetzt.

b) In der Gebührenzeile wird die Angabe „10“ durch die Angabe „12“ ersetzt.

161. In der Tarifstelle 16.1.5.3 wird in der Gebührenzeile die Angabe „7“ durch die Angabe „7,50“ ersetzt.

162. In der Tarifstelle 16.1.5.4 wird in der Gebührenzeile die Angabe „7“ durch die Angabe „7,50“ ersetzt.

163. In der Tarifstelle 16.1.5.5 wird in der Gebührenzeile die Angabe „51“ durch die Angabe „58“ ersetzt.

164. In der Tarifstelle 16.1.6.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe „35“ durch die Angabe „40“ ersetzt.

165. In der Tarifstelle 16.1.6.2 wird in der Gebührenzeile die Angabe „7“ durch die Angabe „7,50“ ersetzt.

166. In der Tarifstelle 16.1.6.3 wird in der Gebührenzeile die Angabe „18“ durch die Angabe „20“ ersetzt.

167. In der Tarifstelle 16.1.6.4 wird in der Gebührenzeile die Angabe „7“ durch die Angabe „7,50“ ersetzt.

168. In der Tarifstelle 16.1.6.5 wird in der Gebührenzeile die Angabe „20 - 100“ durch die Angabe „30 bis 100“ ersetzt.

169. In der Tarifstelle 16.1.6.6 wird in der Gebührenzeile die Angabe „8,50“ durch die Angabe „9“ ersetzt.

170. In der Tarifstelle 16.1.6.7 wird in der Gebührenzeile die Angabe „51“ durch die Angabe „58“ ersetzt.

171. In der Tarifstelle 16.1.6.8 wird in der Gebührenzeile die Angabe „10“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

172. In der Tarifstelle 16.1.7.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe „5,50“ durch die Angabe „6“ ersetzt.

173. In der Tarifstelle 16.1.7.2 wird in der Gebührenzeile die Angabe „9“ durch die Angabe „9,50“ ersetzt.

174. In der Tarifstelle 16.1.7.3 wird in der Gebührenzeile die Angabe „9“ durch die Angabe „9,50“ ersetzt.

175. In der Tarifstelle 16.2.1.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe „60“ durch die Angabe „70“ ersetzt.

176. In der Tarifstelle 16.2.2.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe „2,50“ durch die Angabe „2,70“ ersetzt.

177. In der Tarifstelle 16.2.2.2 wird in der Gebührenzeile die Angabe „35“ durch die Angabe „45“ ersetzt.

178. In der Tarifstelle 16.2.2.3 wird in der Gebührenzeile die Angabe „80“ durch die Angabe „100“ ersetzt.

179. In der Tarifstelle 16.2.3.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe „60“ durch die Angabe „70“ ersetzt.

180. Die Tarifstellen 16.2.3.2, 16.2.3.2.1 und 16.2.3.2.2 werden aufgehoben.

181. In der Tarifstelle 16.2.3.3.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe „130“ durch die Angabe „250“ ersetzt.

182. In der Tarifstelle 16.2.3.4 wird in der Gebührenzeile die Angabe „51“ durch die Angabe „58“ ersetzt.

183. In der Tarifstelle 16.2.3.5 wird in der Gebührenzeile die Angabe „7“ durch die Angabe „7,50“ ersetzt.

184. In der Tarifstelle 16.2.4.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe „31“ durch die Angabe „40“ ersetzt.

185. In der Tarifstelle 16.2.4.2 wird in der Gebührenzeile die Angabe „7“ durch die Angabe „7,50“ ersetzt.

186. In der Tarifstelle 16.2.4.3 wird in der Gebührenzeile die Angabe „8,50“ durch die Angabe „9“ ersetzt.

187. In der Tarifstelle 16.2.4.4 wird in der Gebührenzeile die Angabe „5“ durch die Angabe „8“ ersetzt.

188. In der Tarifstelle 16.2.4.5 wird in der Gebührenzeile die Angabe „51“ durch die Angabe „58“ ersetzt.

189. In der Tarifstelle 16.7.1.1.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe „15“ durch die Angabe „20“ ersetzt.

190.In der Tarifstelle 16.7.1.1.3 wird in der Gebührenzeile die Angabe „25“ durch die Angabe „40“ ersetzt.

191. Die Tarifstellen 16.7.1.1.4 und 16.7.1.1.5 werden aufgehoben.

192. Die Tarifstelle 16.7.1.2.1 wird wie folgt geändert:

a) Bei Buchstabe a wird in der Gebührenzeile die Angabe „54“ durch die Angabe“100“ ersetzt.

b) Bei Buchstabe b wird in der Gebührenzeile die Angabe „27“ durch die Angabe „40“ ersetzt.

193. Die Tarifstellen 16.7.1.2.2 bis 16.7.1.2.5.2 werden aufgehoben und nicht besetzt.

194. In der Tarifstelle 16.7.1.2.6.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe „und 16.7.1.1.5“ gestrichen.

195. In der Tarifstelle 16.7.1.2.6.2 wird in der Gebührenzeile die Angabe „und 16.7.1.1.5“ gestrichen.

196. In der Tarifstelle 16.7.1.2.7.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe „16.7.1.1.5“ durch die Angabe „16.7.1.1.3“ ersetzt.

197. In der Tarifstelle 16.7.1.2.7.2 wird in der Gebührenzeile die Angabe „26“ durch die Angabe „40“ ersetzt.

198. Die Tarifstellen 16.7.1.2.7.3 und 16.7.1.2.7.4 werden aufgehoben.

199. Die Tarifstelle 16.7.1.2.7.5 wird die Tarifstelle 16.7.1.2.7.3.

200. In der Tarifstelle 16.7.1.2.7.3 wird in der Gebührenzeile die Angabe „26“ durch die Angabe „40“ ersetzt.

201. In der Tarifstelle 16.7.1.3.1.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe „13“ durch die Angabe „20“ ersetzt.

202. In der Tarifstelle 16.7.1.3.1.2 wird in der Gebührenzeile die Angabe „13“ durch die Angabe „20“ ersetzt.

203. In der Tarifstelle 16.7.1.3.1.2.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe „13“ durch die Angabe „20“ ersetzt.

204. In der Tarifstelle 16.7.1.3.1.2.2 wird in der Gebührenzeile die Angabe „10“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

205. Die Tarifstellen 16.7.1.3.1.3 und 16.7.1.3.1.4 werden aufgehoben.

206. Die Tarifstellen 16.7.1.3.1.5 und 16.7.1.3.1.6 werden die Tarifstellen 16.7.1.3.1.3 und 16.7.1.3.1.4.

207. In der Tarifstelle 16.7.1.3.1.3 wird in der Gebührenzeile die Angabe „13“ durch die Angabe „20“ ersetzt.

208. In der Tarifstelle 16.7.1.3.1.4 wird in der Gebührenzeile die Angabe „2“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

209. In der Tarifstelle 16.7.1.3.2 wird in der Gebührenzeile die Angabe „20,50“ durch die Angabe „25“ ersetzt.

210. In der Tarifstelle 16.7.1.3.3 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „und 16.7.1.1.5“ gestrichen.

211. Die Tarifstelle 16.7.1.3.5 wird aufgehoben.

212. Die Tarifstelle 16.7.1.3.6 wird die Tarifstelle 16.7.1.3.5.

213. In der Tarifstelle 16.7.1.3.5 wird in der Gebührenzeile die Angabe „und 16.7.1.1.5“ gestrichen.

214. Die Tarifstelle 16.7.1.3.6.1 wird aufgehoben.

215. Die Tarifstelle 16.7.1.3.6.2 wird die Tarifstelle 16.7.1.3.5.1.

216. In der Tarifstelle 16.7.1.3.5.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe „15“ durch die Angabe „20“ ersetzt.

217. In der Tarifstelle 16.7.1.3.7 wird in der Gebührenzeile die Angabe „25 bis 75“ durch die Angabe „50 bis 100“ ersetzt.

218. In der Tarifstelle 16.7.1.3.8 wird in der Gebührenzeile die Angabe „und 16.7.1.1.5“ gestrichen.

219. In der Tarifstelle 16.7.1.4.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe „7“ durch die Angabe „10“ ersetzt.

220. In der Tarifstelle 16.7.1.4.1.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe „7 bis 14“ durch die Angabe „10 bis 20“ ersetzt.

221. Die Tarifstelle 16.7.1.4.2.1 wird wie folgt geändert:

a) In den Gebührenzeilen wird die Angabe „17,50“ durch die Angabe „22“ und die Angabe „0,70“ durch die Angabe „0,84“ ersetzt.

b) Die Angabe „140“ wird durch die Angabe „200“ ersetzt.

222. Die Tarifstelle 16.7.1.4.2.2 wird wie folgt geändert:

a) In den Gebührenzeilen wird die Angabe „17,50“ durch die Angabe „22“ und die Angabe „0,44“ durch die Angabe „0,53“ ersetzt.

b) Die Wörter „Höchstbetrag Euro 140“ werden gestrichen.

223. Die Tarifstelle 16.7.1.4.2.3 wird wie folgt geändert:

a) In den Gebührenzeilen wird die Angabe „17,50“ durch die Angabe „22“ und die Angabe „0,16“ durch die Angabe „0,19“ ersetzt.

b) Die Wörter „Höchstbetrag Euro 140“ werden gestrichen.

224. Die Tarifstelle 16.7.1.4.2.4 wird wie folgt geändert:

a) In den Gebührenzeilen wird die Angabe „17,50“ durch die Angabe „22“ und die Angabe „0,175“ durch die Angabe „0,22“ ersetzt.

b) Die Wörter „Höchstbetrag Euro 140“ werden gestrichen.

225. Die Tarifstelle 16.7.1.4.2.5 wird wie folgt geändert:

a) In den Gebührenzeilen wird die Angabe „17,50“ durch die Angabe „22“ und die Angabe „0,18“ durch die Angabe „0,22“ ersetzt.

b) Die Wörter „Höchstbetrag Euro 140“ werden gestrichen.

226. Die Tarifstelle 16.7.1.4.2.6 wird wie folgt geändert:

a) In den Gebührenzeilen wird die Angabe „17,50“ durch die Angabe „22“ und die Angabe „0,14“ durch die Angabe „0,17“ ersetzt.

b) Die Wörter „Höchstbetrag Euro 140“ werden gestrichen.

227. Die Tarifstelle 16.7.1.4.2.7 wird wie folgt geändert:

a) In den Gebührenzeilen wird die Angabe „17,50“ durch die Angabe „22“ und die Angabe „1,75“ durch die Angabe „2,10“ ersetzt.

b) Die Wörter „Höchstbetrag Euro 140“ werden gestrichen.

228. Die Tarifstelle 16.7.1.4.2.8 wird wie folgt geändert:

a) In den Gebührenzeilen wird die Angabe „17,50“ durch die Angabe „22“ und die Angabe „1,75“ durch die Angabe „2,10“ ersetzt.

b) Die Wörter „Höchstbetrag Euro 140“ werden gestrichen.

229. Die Tarifstelle 16.7.1.4.2.9 wird wie folgt geändert:

a) In den Gebührenzeilen wird die Angabe „17,50“ durch die Angabe „22“ und die Angabe „1,75“ durch die Angabe „2,10“ ersetzt.

b) Die Wörter „Höchstbetrag Euro 140“ werden gestrichen.

230. In der Tarifstelle 16.7.1.4.2.10 werden in den Gebührenzeilen die Angabe „17,50“ durch die Angabe „22“ und die Angabe „0,70“ durch die Angabe „0,84“ ersetzt.

231. In der Tarifstelle 16.7.1.4.2.11 werden in den Gebührenzeilen jeweils die Angaben „52,50“ durch die Angaben „64“ ersetzt.

232. In der Tarifstelle 16.7.1.4.2.12 werden in den Gebührenzeilen die Angabe „17,50“ durch die Angabe „22“ und die Angabe „0,175“ durch die Angabe „0,22“ ersetzt.

233. Die Tarifstelle 16.7.1.4.2.13 wird wie folgt geändert:

a) In den Gebührenzeilen wird die Angabe „17,50“ durch die Angabe „22“ und die Angabe „0,70“ durch die Angabe „1“ ersetzt.

b) Die Wörter „Höchstbetrag Euro 140“ werden gestrichen.

234. Die Tarifstelle 16.7.1.4.2.14 wird wie folgt geändert:

a) In den Gebührenzeilen wird die Angabe „17,50“ durch die Angabe „22“ und die Angabe „0,70“ durch die Angabe „0,88“ ersetzt.

b) Die Wörter „Höchstbetrag Euro 700“ werden gestrichen.

235. In der Tarifstelle 16.7.1.4.2.15 wird in der Gebührenzeile die Angabe „17,50“ durch die Angabe „22“ ersetzt.

236. In der Tarifstelle 16.7.2.1.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe „540 bis 3 500“ durch die Angabe „600 bis 3 850“ ersetzt.

237. In der Tarifstelle 16.7.2.1.2 wird in der Gebührenzeile die Angabe „650 bis 5 500“ durch die Angabe „720 bis 6 050“ ersetzt.

238. In der Tarifstelle 16.7.2.1.5 wird in der Gebührenzeile die Angabe „690 bis 1 500“ durch die Angabe „760 bis 1 750“ ersetzt.

239. In der Tarifstelle 16.7.2.1.6 wird in der Gebührenzeile die Angabe „720 bis 2 000“ durch die Angabe „800 bis 2 200“ ersetzt.

240. In der Tarifstelle 16.7.2.1.7 wird in der Gebührenzeile die Angabe „360 bis 4 125“ durch die Angabe „400 bis 4 600“ ersetzt.

241. In der Tarifstelle 16.7.2.1.8 wird in der Gebührenzeile die Angabe „210 bis 900“ durch die Angabe „250 bis 1 000“ ersetzt.

242. In der Tarifstelle 16.7.2.2.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe „660 bis 2 500“ durch die Angabe „730 bis 2 750“ ersetzt.

243. In der Tarifstelle 16.7.2.2.2 wird in der Gebührenzeile die Angabe „965 bis 3 000“ durch die Angabe „1 100 bis 3 300“ ersetzt.

244. In der Tarifstelle 16.7.2.2.3 wird in der Gebührenzeile die Angabe „910 bis 3 000“ durch die Angabe „1 050 bis 3 300“ ersetzt.

245. In der Tarifstelle 16.7.2.2.5 wird in der Gebührenzeile die Angabe „910 bis 3 000“ durch die Angabe „1 050 bis 3 300“ ersetzt.

246. In der Tarifstelle 16.7.2.2.7 wird in der Gebührenzeile die Angabe „495 bis 3 210“ durch die Angabe „550 bis 3 600“ ersetzt.

247. In der Tarifstelle 16.7.2.2.8 wird in der Gebührenzeile die Angabe „270 bis 1 300“ durch die Angabe „300 bis 1 450“ ersetzt.

248. In der Tarifstelle 16.7.2.3.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe „1 070 bis 3 500“ durch die Angabe „1 200 bis 3 900“ ersetzt.

249. In der Tarifstelle 16.7.2.3.2 wird in der Gebührenzeile die Angabe „890 bis 3 000“ durch die Angabe „1 000 bis 3 300“ ersetzt.

250. In der Tarifstelle 16.7.2.3.3 wird in der Gebührenzeile die Angabe „1 015 bis 2 000“ durch die Angabe „1 150 bis 2 200“ ersetzt.

251. In der Tarifstelle 16.7.2.3.5 wird in der Gebührenzeile die Angabe „660 bis 2 000“ durch die Angabe „750 bis 2 200“ ersetzt.

252. In der Tarifstelle 16.7.2.3.6 wird in der Gebührenzeile die Angabe „90 bis 3 800“ durch die Angabe „100 bis 4 200“ ersetzt.

253. In der Tarifstelle 16.7.2.3.6a wird in der Gebührenzeile die Angabe „90 bis 1 100“ durch die Angabe „100 bis 1 250“ ersetzt.

254. In der Tarifstelle 16.7.2.3.7 wird in der Gebührenzeile die Angabe „470 bis 2 500“ durch die Angabe „550 bis 2 750“ ersetzt.

255. In der Tarifstelle 16.7.2.3.8 wird in der Gebührenzeile die Angabe „1 015 bis 2 000“ durch die Angabe „1 150 bis 2 200“ ersetzt.

256. In der Tarifstelle 16.7.2.4.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe „740 bis 1 700“ durch die Angabe „820 bis 1 900“ ersetzt.

257. In der Tarifstelle 16.7.2.4.2 wird in der Gebührenzeile die Angabe „805 bis 3 000“ durch die Angabe „900 bis 3 300“ ersetzt.

258. In der Tarifstelle 16.7.2.4.3 wird in der Gebührenzeile die Angabe „895 bis 2 500“ durch die Angabe „1 000 bis 2 750“ ersetzt.

259. In der Tarifstelle 16.7.2.4.5 wird in der Gebührenzeile die Angabe „605 bis 1 700“ durch die Angabe „670 bis 1 900“ ersetzt.

260. In der Tarifstelle 16.7.2.4.6 wird in der Gebührenzeile die Angabe „395 bis 1 600“ durch die Angabe „440 bis 1 800“ ersetzt.

261. In der Tarifstelle 16.7.2.4.7 wird in der Gebührenzeile die Angabe „770 bis 3 000“ durch die Angabe „850 bis 3 300“ ersetzt.

262. In der Tarifstelle 16.7.2.5.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe „1 040 bis 4 500“ durch die Angabe „1 150 bis 5 000“ ersetzt.

263. In der Tarifstelle 16.7.2.5.2 wird in der Gebührenzeile die Angabe „505 bis 2 000“ durch die Angabe „560 bis 2 200“ ersetzt.

264. In der Tarifstelle 16.7.2.5.3 wird in der Gebührenzeile die Angabe „505 bis 900“ durch die Angabe „560 bis 1 000“ ersetzt.

265. In der Tarifstelle 16.7.2.6.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe „395 bis 3 000“ durch die Angabe „440 bis 3 300“ ersetzt.

266. In der Tarifstelle 16.7.2.6.2 wird in der Gebührenzeile die Angabe „465 bis 4 000“ durch die Angabe „520 bis 4 400“ ersetzt.

267. In der Tarifstelle 16.7.2.6.3 wird in der Gebührenzeile die Angabe „1 145 bis 3 580“ durch die Angabe „1 300 bis 4 000“ ersetzt.

268. In der Tarifstelle 16.7.2.7.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe „665 bis 2 000“ durch die Angabe „750 bis 2 200“ ersetzt.

269. In der Tarifstelle 16.7.2.7.2 wird in der Gebührenzeile die Angabe „795 bis 4 000“ durch die Angabe „880 bis 4 400“ ersetzt.

270. In der Tarifstelle 16.7.2.7.3 wird in der Gebührenzeile die Angabe „1 250 bis 2 600“ durch die Angabe „1 400 bis 2 900“ ersetzt.

271. In der Tarifstelle 16.7.2.7.4 wird in der Gebührenzeile die Angabe „715 bis 975“ durch die Angabe „800 bis 1 100“ ersetzt.

272. In der Tarifstelle 16.7.2.8.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe „605 bis 2 000“ durch die Angabe „670 bis 2 200“ ersetzt.

273. In der Tarifstelle 16.7.2.8.2 wird in der Gebührenzeile die Angabe „1 230 bis 4 000“ durch die Angabe „1 360 bis 4 400“ ersetzt.

274. In der Tarifstelle 16.7.2.8.3 wird in der Gebührenzeile die Angabe „1 515 bis 5 000“ durch die Angabe „1 670 bis 5 500“ ersetzt.

275. In der Tarifstelle 16.7.2.8.4 wird in der Gebührenzeile die Angabe „1 085 bis 7 000“ durch die Angabe „1 200 bis 7 700“ ersetzt.

276. In der Tarifstelle 16.7.2.8.5 wird in der Gebührenzeile die Angabe „905 bis 2 600“ durch die Angabe „1 000 bis 2 900“ ersetzt.

277. In der Tarifstelle 16.7.2.8.6 wird in der Gebührenzeile die Angabe „1 800 bis 5 000“ durch die Angabe „2 000 bis 5 500“ ersetzt.

278. In der Tarifstelle 16.7.2.8.7 wird in der Gebührenzeile die Angabe „500 bis 2 600“ durch die Angabe „550 bis 2 900“ ersetzt.

279. In der Tarifstelle 16.7.2.8.8 wird in der Gebührenzeile die Angabe „1 940 bis 2 900“ durch die Angabe „2 150 bis 3 200“ ersetzt.

280. In der Tarifstelle 16.7.2.9.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe „510 bis 3 000“ durch die Angabe „570 bis 3 300“ ersetzt.

281. In der Tarifstelle 16.7.2.9.2 wird in der Gebührenzeile die Angabe „990 bis 9 500“ durch die Angabe „1 100 bis 10 500“ ersetzt.

282. In der Tarifstelle 16.7.2.9.3 wird in der Gebührenzeile die Angabe „995 bis 4 500“ durch die Angabe „1 100 bis 5 000“ ersetzt.

283. In der Tarifstelle 16.7.2.9.4 wird in der Gebührenzeile die Angabe „1 365 bis 4 000“ durch die Angabe „1 550 bis 4 400“ ersetzt.

284. In der Tarifstelle 16.7.2.9.5 wird in der Gebührenzeile die Angabe „690 bis 2 000“ durch die Angabe „760 bis 2 200“ ersetzt.

285. In der Tarifstelle 16.7.2.9.6 wird in der Gebührenzeile die Angabe „815 bis 2 000“ durch die Angabe „900 bis 2 200“ ersetzt.

286. In der Tarifstelle 16.7.2.9.7 wird in der Gebührenzeile die Angabe „605 bis 2 500“ durch die Angabe „670 bis 2 750“ ersetzt.

287. In der Tarifstelle 16.7.2.9.8 wird in der Gebührenzeile die Angabe „2 570 bis 4 500“ durch die Angabe „2 850 bis 5 000“ ersetzt.

288. In der Tarifstelle 16.7.2.9.9 wird in der Gebührenzeile die Angabe „240 bis 900“ durch die Angabe „270 bis 1 000“ ersetzt.

289. In der Tarifstelle 16.7.2.9.10.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe „250 bis 25 000“ durch die Angabe „280 bis 27 500“ ersetzt.

290. In der Tarifstelle 16.7.2.9.10.2 wird in der Gebührenzeile die Angabe „1 500 bis 25 000“ durch die Angabe „1 650 bis 27 500“ ersetzt.

291. In der Tarifstelle 16.7.2.10 wird in der Gebührenzeile die Angabe „1 000 bis 25 600“ durch die Angabe „1 100 bis 28 500“ ersetzt.

292. In der Tarifstelle 16.7.2.11 wird in der Gebührenzeile die Angabe „50 bis 800“ durch die Angabe „60 bis 900“ ersetzt.

293. In der Tarifstelle 16.7.2.12 wird in der Gebührenzeile die Angabe „1 250 bis 2 500“ durch die Angabe „1 400 bis 2 750“ ersetzt.

294. In der Tarifstelle 16.7.2.13 wird in der Gebührenzeile die Angabe „4 bis 700“ durch die Angabe „5 bis 800“ ersetzt.

295. In der Tarifstelle 16.7.2.16 wird in der Gebührenzeile die Angabe „50 bis 15 000“ durch die Angabe „60 bis 16 500“ ersetzt.

296. In der Tarifstelle 16.7.3 wird in der Gebührenzeile die Angabe „10 bis 2 500“ durch die Angabe „20 bis 5 000“ ersetzt.

297. Die Tarifstelle 16.7.4 wird wie folgt gefasst:

„Amtshandlungen nach dem Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung“.

298. In der Tarifstelle 16.7.4.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe „50 bis 1 000“ durch die Angabe „60 bis 1 100“ ersetzt.

299. Nach der Tarifstelle 16.7.4.1 wird folgende Tarifstelle eingefügt:

„16.7.4.1.1

Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen nach § 17 Absatz 6 Pflanzenschutzgesetz

Gebühr: Euro 50 bis 500“.

300. In der Tarifstelle 16.7.4.2 wird in der Gebührenzeile die Angabe „25 bis 500“ durch die Angabe „30 bis 550“ ersetzt.

301. Der Tarifstelle 16.7.5 werden die Wörter „gemäß der Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten (Pflanzenschutz-Geräteverordnung) vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953, 1962) in der jeweils geltenden Fassung“ angefügt.

302. Die Tarifstelle 16.7.5.1 wird wie folgt gefasst:

„16.7.5.1

Freiwillige Prüfung von Neugeräten oder Geräteteilen (gemäß Abschnitt 1 Geräte-VO)

Gebühr: Euro 500 bis 5 000“.

303. Nach der Tarifstelle 16.7.5.1 wird folgende Tarifstelle eingefügt:

„16.7.5.1.1

Prüfung von in Gebrauch befindlichen Geräten und Geräteteilen

Gebühr: Euro 50 bis 500“.

304. Die Tarifstelle 16.7.5.2 wird wie folgt gefasst:

„16.7.5.2

Anerkennung von Kontrollbetrieben

Gebühr: Euro 200 bis 500“.

305. Die Tarifstelle 16.7.5.3 wird wie folgt gefasst:

„16.7.5.3

Kontrollbericht und Abgabe der Prüfplakette

Gebühr: Euro 20“.

306. Nach der Tarifstelle 16.7.5.3 werden folgende Tarifstellen eingefügt:

„16.7.5.4

Grundlehrgang für Kontrollpersonal, zweitägig

Gebühr: Euro 200

16.7.5.5

Fortbildungslehrgang für Kontrollpersonal, eintägig

Gebühr: Euro 100“.

307. In der Tarifstelle 16.8 wird die Angabe „28. Juli 1987 - BGBl. I S. 1752 -“ durch die Angabe „27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953)“ ersetzt.

308. Die Tarifstelle 16.8.1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „§§ 1, 2“ wird durch die Angabe „§ 3“ ersetzt.

b) In der Gebührenzeile wird die Angabe „80“ durch die Angabe „100“ ersetzt.

309. In der Tarifstelle 16.8.2 wird in der Gebührenzeile die Angabe „80“ durch die Angabe „100“ ersetzt.

310. Die Tarifstelle 16.8.2.1 wird aufgehoben.

311. Die Tarifstelle 16.8.3 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe „§§ 1, 2, 3“ wird die Angabe „und 4“ eingefügt.

b) In der Gebührenzeile wird die Angabe „40“ durch die Angabe „50“ ersetzt.

312. In der Tarifstelle 16.8.4 werden die Wörter „Anerkennung einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung“ durch die Wörter „Entscheidung über eine nicht gesetzlich anerkannte Aus-, Fort- oder Weiterbildung zur Erlangung der Sachkunde“ ersetzt.

313. Die Tarifstelle 16.8.5 wird aufgehoben.

314. Die Tarifstelle 16.8.6 wird die Tarifstelle 16.8.5.

315. Die Tarifstelle 16.9 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „§ 1c“ wird durch die Angabe „§ 8 Absatz 3“ ersetzt.

b) In der Gebührenzeile wird die Angabe „300 bis 6 000“ durch die Angabe „1 000 bis 6 000“ ersetzt.

316. Die Tarifstelle 16.10a1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird in der Gebührenzeile die Angabe „50 bis 2 000“ durch die Angabe „250 bis 2 500“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird in der Gebührenzeile die Angabe „100 bis 175“ durch die Angabe „100 bis 200“ ersetzt.

317. In der Tarifstelle 16a.4.1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1 der Butterverordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBl. I S.2286)“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 1 der Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S.144)“ ersetzt.

318. In der Tarifstelle 18a.0.2 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

„Für die Berechnung sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.“

319. Die Tarifstelle 18a.2.4 wird wie folgt gefasst:

„18a.2.4

Durchführung von Prüfungen nach der DVO LHundG NRW

18a.2.4.1

Abnahme der Anerkennungsprüfung für die Sachkunde nach § 2 Absatz 2 Satz 2

Gebühr: Euro 85 je Prüfungsteilnehmer

18a.2.4.2

Abnahme der Anerkennungsprüfung für die Durchführung von Verhaltensprüfungen

nach § 4 Satz 2

Gebühr: Euro 300 je Prüfungsteilnehmer

18a.2.4.3

Gemeinsame Abnahme der Anerkennungsprüfungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2

und § 4 Satz 2

Gebühr: Euro 350 je Prüfungsteilnehmer“.

320. In der Tarifstelle 23.0.1 werden die Wörter „so sind für die Berechnung die Stundensätze des RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 20. Juni 2012 (MBl. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung für die jeweilige Laufbahn, der die Handelnden angehören, zu Grunde zu legen“ durch die Wörter „sind für die Berechnung die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen“ ersetzt.

321. In der Tarifstelle 23.0.3 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

„Für die Berechnung sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.“

322. In der Tarifstelle 23.3.1.1.5 wird in Buchstabe b die Angabe „169“ durch die Angabe „200“ ersetzt.

323. Die Tarifstelle 23.4.3.6 wird aufgehoben und bleibt unbesetzt.

324. Die Tarifstellen 23.5.9.2 bis 23.5.9.6 werden die Tarifstellen 23.5.9.3 bis 23.5.9.7.

325. Nach der Tarifstelle 23.5.9.1 wird folgende Tarifstelle eingefügt:

„23.5.9.2

Entscheidung über einen Antrag auf Freistellung von Informationspflichten nach Artikel 20 Absatz 4 Buchstaben a bis d der VO (EU) Nr. 142/2011

Gebühr: Euro 10 bis 500“.

326. In der Tarifstelle 23.5.9.7 wird die Angabe „23.5.9.5“ durch die Angabe „23.5.9.6“ ersetzt.

327. Die Tarifstellen 23.6.2 bis 23.6.2.3 einschließlich des vorgestellten Hinweises werden wie folgt gefasst:

„23.6.2

Amtshandlungen nach der Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nummer 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18. November 2009, S. 1), beide in den jeweils geltenden Fassungen

Hinweis:

Soweit dabei Amtshandlungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) fallen, ist die Gebührenfestsetzung auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

23.6.2.1

Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung des Sachkundenachweises nach § 4 Absatz 2 TierSchlV gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nummer 1099/2009

Gebühr: Euro 30 bis 50

23.6.2.2

Durchführung und Abnahme des theoretischen und praktischen Teils der Sachkundeprüfung nach § 4 Absatz 3 TierSchlV

Gebühr: Euro 75 bis 250

23.6.2.3

Entscheidung über den Entzug des Sachkundenachweises nach § 4 Absatz 6 TierSchlV
Gebühr: Euro 30 bis 50

23.6.2.4

Entscheidung über Anträge auf Zulassung weiterer Betäubungs- und Tötungsverfahren nach § 13 TierSchlV

23.6.2.4.1

Entscheidung über einen Antrag nach § 13 Absatz 1 TierSchlV auf Zulassung einer Ausnahme von § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Anlage 1

Gebühr: Euro 50 bis 100

23.6.2.4.2

Entscheidung über einen Antrag nach § 13 Absatz 2 TierSchlV auf Zulassung einer Ausnahme von § 12 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2

Gebühr: Euro 50 bis 100

23.6.2.4.3

Entscheidung über einen Antrag nach § 13 Absatz 3 TierSchlV auf Zulassung einer Ausnahme von § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Anlage 1

Gebühr: Euro 50 bis 100“.

328. Nach der Tarifstelle 23.7.3 wird folgende Tarifstelle eingefügt:

„23.7.4

Bearbeitung und Stellung eines Antrags auf Veranlassung Dritter (beispielsweise auf Antrag eines Pharmazeutischen Unternehmens) an die zuständige Bundesbehörde zum Zwecke der Entscheidung über die Zulassungspflicht eines Arzneimittels, über die Genehmigungspflicht einer Gewebezubereitung oder über die Genehmigungspflicht einer klinischen Prüfung nach § 21 Absatz 4 AMG

Gebühr: Euro 100 bis 500“.

329. Die Tarifstelle 23.7.6 wird aufgehoben.

330. Die Tarifstellen 23.7.4 und 23.7.5 werden zu den Tarifstellen 23.7.5 und 23.7.6.

331. Die Tarifstelle 23.7.10.1 wird wie folgt gefasst:

„23.7.10.1

Inspektion von nach § 64 Absatz 1 AMG überwachungspflichtigen Betrieben nach § 64 Absatz 3 oder Absatz 3c AMG gegebenenfalls in Verbindung mit der Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523) in der jeweils geltenden Fassung sowie den einschlägigen Vorschriften der Arzneimittelhandelsverordnung (AM-HandelsV) vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 20 bis 15 000“.

332. In der Tarifstelle 23.7.10.3 wird die Angabe „Abs. 3 AMG i. V. m.“ durch die Wörter „Absatz 3a AMG in Verbindung mit“ ersetzt.

333. Die Tarifstelle 23.8.5.1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird in der Gebührenzeile die Angabe „0,86“ durch die Angabe „0,88“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird in der Gebührenzeile die Angabe „0,85“ durch die Angabe „0,96“ ersetzt.

c) In Buchstabe c wird in der Gebührenzeile die Angabe „0,17“ durch die Angabe „0,18“ ersetzt.

d) In Buchstabe e wird in der Gebührenzeile die Angabe „3,45“ durch die Angabe „3,90“ ersetzt.

e) In Buchstabe f wird in der Gebührenzeile die Angabe „1,23“ durch die Angabe „1,30“ und die Angabe „0,00123“ durch die Angabe „0,00130“ ersetzt.

f) In Buchstabe g wird in der Gebührenzeile die Angabe „0,75“ durch die Angabe „0,82“ und die Angabe „0,00075“ durch die Angabe „0,00082“ ersetzt.

g) In Buchstabe h wird in der Gebührenzeile die Angabe „1,03“ durch die Angabe „1,27“ und die Angabe „0,00103“ durch die Angabe „0,00127“ ersetzt.

334. In der Tarifstelle 23.8.5.2 wird in Buchstabe c in der Gebührenzeile die Angabe „5,73“ durch die Angabe „10,39“ ersetzt.

335. In der Tarifstelle 23.9.4.2.2 wird in der Gebührenzeile die Angabe „10,40“ durch die Angabe „17,49“ ersetzt.

336. In der Tarifstelle 23.10.3 wird die Angabe „22. August 2011 (BGBl. I S. 1770)“ durch die Angabe „3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426),“ ersetzt.

337. Die Tarifstellen 23.13.4 bis 23.13.4.11 werden wie folgt gefasst:

„23.13.4

Amtshandlungen auf Grund der Verordnung (EG) Nummer 999/2001 vom 22. Mai 2001 (ABl. L 147 vom 31. Mai 2001, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nummer 56/2013 vom 16. Januar 2013 (ABl. L 21 vom 24. Januar 2013, S. 3)

23.13.4.1

Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Betrieben, die Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs oder Nichtwiederkäuer-Blutprodukte enthaltende Futtermittel herstellen, nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 1 und Nummer 2

Gebühr: Euro 50 bis 3 000

23.13.4.2

Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung der Verwendung und Lagerung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich Fischmehl, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs oder Nichtwiederkäuer-Blutprodukte enthalten, in landwirtschaftlichen Betrieben nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt D Nummer 2

Gebühr: Euro 30 bis 2 000

23.13.4.3

Bearbeitung einer Registrierungsanzeige für Selbstmischer nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 3, Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d sowie für Schlachthöfe, die keine Wiederkäuer schlachten, nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C und D jeweils Buchstabe a

Gebühr: Euro 30 bis 100

23.13.4.4

Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme zur Schlachtung von Wiederkäuern in Schlachthöfen, die Nichtwiederkäuer-Blut für die Herstellung von Blutprodukten zur Verwendung in Futtermitteln für andere Nutztiere als Wiederkäuer herstellen nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe a

Gebühr: Euro 50 bis 1 000

23.13.4.5

Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Herstellung von Blutprodukten von Nicht-Wiederkäuern zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern in Wiederkäuerblut verarbeitenden Betrieben nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe c

Gebühr: Euro 50 bis 3 000

23.13.4.6

Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Schlachtung von Wiederkäuern in Schlachthöfen, in denen Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte für die Herstellung von verarbeitetem tierischen Protein hergestellt werden, nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a

Gebühr: Euro 50 bis 1 000

23.13.4.7

Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Verarbeitung tierischen Proteins in Betrieben, die Wiederkäuer-Nebenprodukte verarbeiten, nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe c

Gebühr: Euro 50 bis 1 000

23.13.4.8

Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Betrieben, die Mischfuttermittel mit verarbeitetem tierischen Protein als Futtermittel für Tiere in Aquakultur herstellen, nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d

Gebühr: Euro 50 bis 3 000

23.13.4.9

Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Betrieben, die Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel herstellen, nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchstabe c

Gebühr: Euro 50 bis 3 000

23.13.4.10

Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung eines dokumentierten Verfahrens zwecks Zulassung von Fahrzeugen und Containern für den Transport nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt A Nummer 2 und Nummer 4, nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe b, nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe b, nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchstabe f sowie nach Anhang IV Kapitel V Abschnitt B Nummer 2

Gebühr: Euro 50 bis 1 000

23.13.4.11

Entscheidung über die Ausnahme zu den Verboten gemäß Artikel 7 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit der Verfütterung von Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und von solche Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs enthaltenden Mischfuttermitteln an Nutztiere, wenn diese mit unerheblichen Mengen von aus nicht zugelassenen Tierarten stammenden Knochenspuren kontaminiert sind, nach Anhang IV Kapitel II Buchstabe e der VO (EG) Nr. 999/2001 in der jeweils geltenden Fassung

Gebühr: Euro 50 bis 200“.

338. In der Tarifstelle 23.13.6 wird die Angabe „24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770)“ durch die Angabe „5. Juli 2013 (BGBl. I S. 2242),“ ersetzt.

339. Die Tarifstellen 23.13.6.1 bis 23.13.6.5 werden wie folgt gefasst:

„23.13.6.1

Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 29 Absatz 1 FMV in Verbindung mit § 28 Absatz 1 FMV

a) bei erstmaliger Entscheidung

Gebühr: Euro 200 bis 5 000

b) bei erneuter Prüfung der Voraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen

Gebühr: Euro 50 bis 1 000

23.13.6.2

Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 29 Absatz 2 FMV in Verbindung mit § 28 Absatz 2 FMV

Gebühr: Euro 200 bis 2 500

b) bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen aufgrund von sich im Betrieb ergebenden Änderungen

Gebühr: Euro 50 bis 750

23.13.6.3

Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 29 Absatz 3 FMV in Verbindung mit § 28 Absatz 3 FMV

a) bei erstmaliger Entscheidung

Gebühr: Euro 200 bis 5 000

b) bei erneuter Prüfung der Voraussetzungen auf Grund Änderungen, die sich im Betrieb ergeben haben

Gebühr: Euro 50 bis 1 000

23.13.6.4

Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 29 Absatz 4 FMV in Verbindung mit § 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 FMV

a) bei erstmaliger Entscheidung

Gebühr: Euro 150 bis 750

b) bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen

Gebühr: Euro 50 bis 500

23.13.6.5

Entscheidung über die Registrierung von Betrieben nach § 31 Absatz 1 FMV in Verbindung mit § 30 FMV

a) bei erstmaliger Entscheidung

Gebühr: Euro 150 bis 750

b) bei erneuter Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen aufgrund von sich im Betrieb ergebenden Änderungen

Gebühr: Euro 50 bis 500“.

340. In der Tarifstelle 23.13.7 wird die Angabe „22. August 2011 (BGBl. I S. 1770)“ durch die Angabe „3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426),“ ersetzt.

341. In der Tarifstelle 23.16 wird die Angabe „22. August 2011 (BGBl. I S. 1770)“ durch die Angabe „3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426)“ ersetzt.

342. In der Tarifstelle 27.1 werden die Wörter „(GenTG), neu bekannt gemacht am“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom“ ersetzt und die Angabe „(GenTG)“ angefügt.

343. In den Tarifstellen 27.1.1.1, 27.1.1.2, 27.1.1.3, 27.1.1.4, 27.1.1.5, 27.1.1.6, 27.1.1.7, 27.1.2.1, 27.1.2.2, 27.1.2.3, 27.1.3.1, 27.1.3.2, 27.1.3.3 und 27.1.3.4 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt und die Angabe „GenTG“ gestrichen.

344. Die Tarifstelle 27.1.3.5 wird wie folgt gefasst:

„27.1.3.5

Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen der Überwachung einer gentechnischen Anlage, Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen der Überwachung einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen, sowie Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen der Überwachung des Umgangs mit in Verkehr gebrachten Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder daraus bestehen (einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung) (§ 25 Absatz 1). Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Reisezeit von Angehörigen der Überwachungsbehörde wird als Zeitaufwand mitberechnet.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung sind je angefangene Stunde die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.“

345. In den Tarifstellen 27.1.3.7 und 27.1.3.8 wird jeweils in der Gebührenzeile die Angabe „Euro 25“ durch die Angabe „Euro 50“ ersetzt.

346. In den Tarifstellen 27.1.3.9, 27.1.3.10, 27.1.3.11 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt und die Angabe „GenTG“ gestrichen.

347. Die Tarifstelle 27.2 wird wie folgt gefasst:

„27.2
Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des Gentechnikgesetzes“

Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297) in der jeweils geltenden Fassung (GenTSV)“.

348. In den Tarifstellen 27.2.1, 27.2.2, 27.2.3, 27.2.4, 27.2.5 und 27.2.6 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt und die Angabe „GenTSV“ gestrichen.

349. Die Tarifstelle 28.1 wird wie folgt gefasst:

„28.1
Wasserrechtliche Angelegenheiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung (WHG) und dem Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung (LWG)“.

350. In der Tarifstelle 28.1.1.1 wird die Angabe „v. H.“ durch das Wort „Prozent“ und die Angabe „z. B.“ durch das Wort „beispielsweise“ ersetzt.

351. In den Tarifstellen 28.1.1.2, 28.1.1.3, 28.1.1.4 und 28.1.1.5 wird jeweils die Angabe „v.H.“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

352. In der Tarifstelle 28.1.2.1 wird die Angabe „v. H.“ durch das Wort „Prozent“ und die Angabe „Euro 100“ durch die Angabe „Euro 200“ ersetzt.

353. In den Tarifstellen 28.1.2.6 und 28.1.2.8 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

354. In der Tarifstelle 28.1.2.9 wird jeweils die Angabe „v. H.“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt und folgender Buchstabe b angefügt:

„b) Nachträgliche Entscheidung über die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in oder an Gewässern (§§ 36 WHG, 99 LWG), wenn diese ohne Genehmigung errichtet oder verändert wurden

Gebühr: Das Dreifache der Gebühr nach Buchstabe a“.

355. In der Tarifstelle 28.1.2.10 wird die Angabe „v. H.“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

356. Die Tarifstelle 28.1.2.11 wird wie folgt gefasst:

„28.1.2.11
a) Entscheidung über die Genehmigung und Zulassung von Maßnahmen innerhalb eines Überschwemmungsgebietes (§ 78 WHG, §§ 113, 114 LWG) sowie Entscheidung über das Einvernehmen im Zusammenhang mit baurechtlichen oder wasserrechtlichen Verfahren gemäß § 113 Absatz 2 Satz 5 LWG.

Handelt es sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, ist statt des Baukostenwertes der Rohbauwert zugrunde zu legen und die Gebühr um 50 Prozent zu vermindern, mit Ausnahme der Mindestgebühr.
Gebühr:
für die ersten 50 000 Euro des Baukostenwertes 2 Prozent
für die weiteren 450 000 Euro 0,2 Prozent
für die weiteren 4,5 Millionen Euro 0,1 Prozent
für die weiteren 45 Millionen Euro 0,01 Prozent
für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil 0,001 Prozent
mindestens jedoch Euro 100

b) Nachträgliche Entscheidung über die Genehmigung und Zulassung von Maßnahmen innerhalb eines Überschwemmungsgebietes, wenn diese ohne Genehmigung umgesetzt wurden

Gebühr: Das Dreifache der Gebühr nach Buchstabe a“.

357. In der Tarifstelle 28.1.2.12 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

358. In der Tarifstelle 28.1.2.13 wird die Angabe „i. V.“ durch die Wörter „in Verbindung“ und die Angabe „z. B.“ durch das Wort „beispielsweise“ ersetzt.

359. In den Tarifstellen 28.1.2.14, 28.1.2.15, 28.1.2.18, 28.1.2.19, 28.1.2.20 und 28.1.2.21 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

360. In der Tarifstelle 28.1.3 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

361. In der Tarifstelle 28.1.3.2 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „beziehungsweise“ ersetzt.

362. In der Tarifstelle 28.1.3.3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 FSchFVO-Ruhr“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1 der Fahrgastschifffahrt- und Fährverordnung vom 1. Dezember 2009 (Abl.Reg.Ddf. 2009 Nr. 49, S. 443), in der jeweils geltenden Fassung (FSchFVO-Ruhr)“ ersetzt.

363. In der Tarifstelle 28.1.3.6 wird das Wort „BinSchStrO“ durch die Angabe „der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666) in der jeweils geltenden Fassung (BinSchStrO)“ und das Wort „RuhrSchVO“ durch die Angabe „der Ruhrschifffahrtsverordnung vom 1. Dezember 2009 (Abl.Reg.Ddf. 2009 S. 454) in der jeweils geltenden Fassung (RuhrSchVO)“ ersetzt.

364. In der Tarifstelle 28.1.3.10 wird die Angabe „(Mietboot-VO Ruhr)“ durch die Angabe „vom 1. Dezember 2009 (Abl.Reg.Ddf. 2009 Nr. 49 S. 450), in der jeweils geltenden Fassung (Mietboot-VO Ruhr)“ eingefügt.

365. In der Tarifstelle 28.1.4.3 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 1 VAwS)“ durch die Angabe „(§ 5 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 20. März 2004 (GV. NRW. S. 274), in der jeweils geltenden Fassung (VAwS)“ ersetzt.

366. In der Tarifstelle 28.1.5.2 wird in der Gebührenzeile die Angabe „Euro 100 bis 500“ durch die Angabe „Euro 200 bis 1 000“ ersetzt.

367. In der Tarifstelle 28.1.5.4 wird in der Gebührenzeile die Angabe „Euro 200“ durch die Angabe „Euro 300“ ersetzt.

368. In der Tarifstelle 28.1.5.6 wird in der Gebührenzeile die Angabe „Euro 100“ durch die Angabe „Euro 250“ ersetzt.

369. In der Tarifstelle 28.1.5.13 wird die Angabe „(§ 5 SüwV - kom)“ durch die Angabe „(§ 5 der Selbstüberwachungsverordnung kommunal vom 25. Mai 2004 (GV. NRW. S. 322), in der jeweils geltenden Fassung (SüwV-kom)“ ersetzt.

370. Die Tarifstelle 28.1.5.14 wird wie folgt gefasst:

„28.1.5.14
Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung (§ 53 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 LWG). Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Reisezeit von Angehörigen der Überwachungsbehörde wird als Zeitaufwand mitberechnet.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung sind je angefangene Stunde die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.“

371. Die Tarifstelle 28.1.8 wird wie folgt gefasst:

„28.1.8
Wasserrechtliche Angelegenheiten zum Zweck der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß § 1 des Abgrabungsgesetzes vom 23. November 1979 (GV. NRW S. 922) in der jeweils geltenden Fassung“.

372. Die Tarifstelle 28.1.8.8 wird wie folgt gefasst:

„28.1.8.8
Überwachung des Betriebs planfestgestellter oder plangenehmigter Gewässerausbauten zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß § 1 des Abgrabungsgesetzes einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Reisezeit von Angehörigen der Überwachungsbehörde wird als Zeitaufwand mitberechnet.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung sind je angefangene Stunde die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.“

373. Die Tarifstelle 28.1.9.1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „Ort“ werden die Wörter „einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung“ eingefügt.

b) In Buchstabe a werden die Wörter „bei Anlagen einfacher Art mit geringem Kontroll- und Zeitaufwand“ gestrichen.

c) In allen Buchstaben wird die Zeile Gebühr jeweils gestrichen.

d) Der Zusatz zu e) und der Hinweis werden wie folgt ersetzt:

„Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Reisezeit von Angehörigen der Überwachungsbehörde wird als Zeitaufwand mitberechnet.

Gebühr: Jeweils nach Zeitaufwand. Für die Berechnung sind je angefangene Stunde die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.“

374. Die Tarifstelle 28.1.9.2 wird wie folgt gefasst:

„28.1.9.2
Bauüberwachung der Anlagen nach Tarifstelle 28.1.9.1 Buchstaben a bis f einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung sind je angefangene Stunde die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.“

375. In der Tarifstelle 28.1.9.3 wird nach der Angabe „Buchstaben b und e“ ein Komma und die Wörter „einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung“ eingefügt und jeweils die Angabe „Euro 50“ durch die Angabe „Euro 80“ ersetzt.

376. Die Tarifstelle 28.1.9.4 wird wie folgt gefasst:

„28.1.9.4

Überwachung von Anlagen zur privaten Niederschlagswasserbeseitigung (§ 60 WHG in Verbindung mit § 57 LWG) einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Reisezeit von Angehörigen der Überwachungsbehörde wird als Zeitaufwand mitberechnet.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung sind je angefangene Stunde die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.“

377. Nach der Tarifstelle 28.1.9.4 werden die folgenden Tarifstellen angefügt:

„28.1.9.4.1

Überwachung des Betriebes vor Ort. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Reisezeit von Angehörigen der Überwachungsbehörde wird als Zeitaufwand mitberechnet.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung sind je angefangene Stunde die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.

28.1.9.4.2

Bauzustandsbesichtigung. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Reisezeit von Angehörigen der Überwachungsbehörde wird als Zeitaufwand mitberechnet.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung sind je angefangene Stunde die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.“

378. Die Tarifstelle 28.1.9.5 wird aufgehoben.

379. Die Tarifstelle 28.1.9.6 wird die Tarifstelle 28.1.9.5.

380. Die Tarifstelle 28.1.9.7 wird die Tarifstelle 28.1.9.6 und wie folgt gefasst:

„28.1.9.6

Überwachung von Anlagen zur Wassergewinnung und sonstiger Entnahmeeinrichtungen einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung (§ 116 Absatz 1 LWG). Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Reisezeit von Angehörigen der Überwachungsbehörde wird als Zeitaufwand mitberechnet.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung sind je angefangene Stunde die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.“

381. Die Tarifstelle 28.1.9.8 wird die Tarifstelle 28.1.9.7 und wie folgt gefasst:

„28.1.9.7

Überwachung von Gewässerbenutzungen einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung (§ 9 WHG). Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Reisezeit von Angehörigen der Überwachungsbehörde wird als Zeitaufwand mitberechnet.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung sind je angefangene Stunde die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.“

382. Nach der Tarifstelle 28.1.9.7 werden folgende neue Tarifstellen 28.1.9.8 und 28.1.9.9 eingefügt:

„28.1.9.8

Bauüberwachung planfestgestellter oder plangenehmigter Gewässerausbauten

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung sind je angefangene Stunde die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.

28.1.9.9

Bauzustandsbesichtigung (Abnahme) planfestgestellter oder plangenehmigter Gewässerausbauten

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung sind je angefangene Stunde die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.“

383. In der Tarifstelle 28.2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter „sofern die Amtshandlung nicht diese Eigenschaft zwingend voraussetzt.“ angefügt.

384. In der Tarifstelle 28.2.1.13 wird die Angabe „DepV“ durch die Angabe „Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) in der jeweils geltenden Fassung (DepV) “ ersetzt.

385. Die Tarifstelle 28.2.1.20 wird wie folgt gefasst:

„28.2.1.20
Überwachung, einschließlich Vor- und Nachbereitung und Reisezeiten, der Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der §§ 24 und 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnungen und der Entsorgung von Abfällen (§ 47 KrWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand, ausgenommen Transportkontrollen, die keine weiteren behördlichen Maßnahmen erfordern. Für die Berechnung sind je angefangene Stunde die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.“

386. In der Tarifstelle 28.2.1.21 wird die Angabe „AbfallverzeichnisVO“ durch die Angabe „Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in der jeweils geltenden Fassung (AVV)“ ersetzt.

387. In der Tarifstelle 28.2.1.26 wird das Wort „Entsorgungsfachbetriebeverordnung“ durch die Angabe „Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421) in der jeweils geltenden Fassung (EfbV)“ ersetzt.

388. Der Tarifstelle 28.2.2.1 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c) Notifizierungen mit Vorabzustimmung

Gebühr:          Verbringungszeitraum bis 2 Jahre: 1,5 fache Zustimmungsgebühr

Verbringungszeitraum bis 3 Jahre: 2 fache Zustimmungsgebühr“.

389. In der Tarifstelle 28.2.2.4 wird die Angabe „Euro 0 bis 5 000“ durch die Angabe „Euro 200 bis 5 000“ ersetzt.

390. Die Tarifstelle 28.2.2.5 wird wie folgt gefasst:

„28.2.2.5

Änderung einer bestehenden Vorabzustimmung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 (ABl. L 190 vom 12. Juli 2007, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung

Gebühr: Euro 200 bis 2 000

28.2.2.6

Kontrolle, einschließlich Vor- und Nachbereitung und Reisezeiten, von Verbringungen von Abfällen oder der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung auf der Grundlage des § 11 AbfVerG in Verbindung mit Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

Gebühr: je nach Zeitaufwand, ausgenommen Transportkontrollen, die keine weiteren behördlichen Maßnahmen erfordern. Für die Berechnung sind je angefangene Stunde die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.“

391. Die bisherige Tarifstelle 28.2.2.6 wird die Tarifstelle 28.2.2.7.

392. Die bisherige Tarifstelle 28.2.2.7 wird die Tarifstelle 28.2.2.8 und die Angabe „AbfKlärV“ wird durch die Angabe „Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912) in der jeweils geltenden Fassung (AbfKlärV)“ ersetzt.

393. Im Hinweis zu Tarifstelle 28.2.9 wird die Angabe „§ 3 Absatz 8, § 4 Absatz 9, § 9 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 8a, § 4 Absatz 10, § 9 Absatz 2a“ ersetzt.

394. Die Tarifstelle 28.2.11 wird wie folgt gefasst:

„28.2.11
Amtshandlungen nach der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom 26. Oktober 1997 (BGBl. I S. 1913) in der jeweils geltenden Fassung“.

395. In der Tarifstelle 28.2.13 wird die Angabe „(VersatzV) vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833)“ durch die Angabe „vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833) in der jeweils geltenden Fassung (VersatzV)“ ersetzt.

396. Die Tarifstelle 28a.2 wird die Tarifstelle 28a.2.1 und wie folgt gefasst:

„28a.2.1
Erklärung der Verbindlichkeit eines Sanierungsplanes nach § 13 Absatz 6 BBodSchG
Gebühr: Euro 500 bis 15 000“.

397. Nach der Tarifstelle 28a.2.1 wird die folgende Tarifstelle 28a.2.2 eingefügt:

„28a.2.2

Nachträgliche Ergänzung beziehungsweise Veränderungen von Verbindlichkeitserklärungen

Gebühr: je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung sind je angefangene Stunde die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.“

398. Nach der Tarifstelle 28a.5 werden die folgenden Tarifstellen 28a.6 bis 28a.8 angefügt:

„28a.6

Entgegennahme und Bearbeitung einer Anzeige nach § 2 Absatz 2 LBodSchG

Gebühr: Euro 200 bis 1 000

28a.7

Überwachung von Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen

Gebühr: Euro 200 bis 5 000

28a.8

Überwachung von Eigenkontrollmaßnahmen

Gebühr: Euro 200 bis 5 000“.

399. In der Anlage 6 wird Nummer 1.5 Buchstabe c wie folgt gefasst:

„c) Niederschlagswasser

- bis zu einer Höchstmenge von 0,02 m3/sec. = 1 000 Euro/Jahr

je weitere angefangene 0,01 m3/sec.

- bis zu 0,10 m3/sec. = 400 Euro/Jahr.

- darüber hinaus bis zu 1,00 m3/sec. = 200 Euro/Jahr

- für die darüber hinausgehende Spitze = 100 Euro/Jahr“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 25. Februar 2014

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2014 S. 180