Auf
Grund des § 79 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 1 sowie §§ 17 Abs. 1 Nr.
6, 18 und § 19 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl.
I S. 1260) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und 3 Nr. 2 des Ausführungsgesetzes zum
Tierseuchengesetz in der Fassung vom 29. Oktober 1984 (GV. NRW. S. 754),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498) und aufgrund
des § 5 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22.
März 2002 (BGBl. I S. 1241), wird verordnet:
§ 1
Gefährdungsgebiet
Folgende
Gebiete werden zum Gefährdungsgebiet entsprechend § 5 Abs. 3 der Verordnung zum
Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241)
erklärt:
1.
Regierungsbezirk Köln,
2.
im Regierungsbezirk Düsseldorf die kreisfreien Städte Remscheid, Solingen,
Mönchengladbach, Wuppertal, Düsseldorf und die Kreise Mettmann, Neuss sowie im
Kreis Viersen die Gemeinden Niederkrüchten
und Schwalmtal und die Städte Viersen und Willich.
§ 2
Maßregeln im Gefährdungsgebiet
(1)
Für empfängliche Tiere im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz
gegen die Blauzungenkrankheit, die in dem in § 1 aufgeführten Gebiet gehalten
werden, gilt Folgendes:
1.
Alle Tiere stehen unter behördlicher Beobachtung;
2.
die Genehmigung für das Verbringen von Tieren zur unmittelbaren Schlachtung im
Sinne des § 1 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der
Blauzungenkrankheit vom 31. August 2006 (eBAnz AT46
2006 V1) innerhalb des in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Gebiets
gilt als erteilt, wenn
a)
die Tiere beim Verladen und bei der Ankunft im Schlachtbetrieb keine auf eine
Infektion mit dem Blauzungenerreger hindeutenden Krankheitssymptome aufweisen
und
b)
der Tierhalter das Verbringen der Schlachtwiederkäuer dem für den
Schlachtbetrieb zuständigen Veterinäramt mindestens einen Werktag vorher
angezeigt hat.
3.
in allen Betrieben sind regelmäßig klinische Untersuchungen der lebenden und
pathologisch-anatomische Untersuchungen der verendeten Tiere durch den
beamteten Tierarzt durchzuführen; seuchenverdächtige Tiere sind virologisch
oder serologisch zu untersuchen;
4.
in allen Betrieben sind Aufzeichnungen über den Bestand der Tiere zu führen und
täglich an Bestandsveränderungen durch Verenden oder
Geburt anzupassen;
5.
verendete Tiere sind unschädlich zu beseitigen;
6.
die Tiere sind täglich von 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr des Folgetages aufzustallen.
Wanderschafherden haben am Standort zu verbleiben. Das Aufstallungsgebot gilt
nicht, wenn die empfänglichen Tiere sowie deren Ställe oder deren sonstige
Standorte mit zugelassenen Insektiziden entsprechend den Empfehlungen des
Herstellers behandelt sind.
(2)
In den in § 1 bezeichneten Gebieten sind epizootiologische
Nachforschungen durchzuführen.
§ 3
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig
im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 verstößt.
§ 4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese
Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
6. Oktober 2006 außer Kraft.
Düsseldorf,
den 5. September 2006
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
EckhardU h l e n b e r g
GV.
NRW. 2006 S. 416b
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