Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 7 vom 14.3.2014 Seite 197 bis 212

Siebte Änderung der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Siebte Änderung der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln

2251

Siebte Änderung der Satzung
des Westdeutschen Rundfunks Köln

Vom 21. Februar 2014

Der Rundfunkrat hat am 19. Dezember 2013 gemäß des § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ – WDR-Gesetz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265) folgende Änderung der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln beschlossen:

1.

Änderung der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln

Die Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln vom 24. März 2003 (GV. NRW. S. 204), die zuletzt durch die sechste Änderung der Satzung des Westdeutschen Rundfunk Köln vom 28. November 2012 (GV. NRW. S. 618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

㤠4a
Pflicht zur Auskunftserteilung

(1) Jedes Mitglied des Rundfunkrats und jede(r) Stellvertreter(in) gibt gemäß § 17 Satz 1 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 875) geändert worden ist, in Verbindung mit § 55b des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln, die geforderten Auskünfte dem/der Vorsitzenden des Rundfunkrats. Die/ Der Vorsitzende des Rundfunkrats erteilt die geforderten Auskünfte der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde.

(2) Die Auskünfte erfolgen einmal im Jahr, erstmals zum 1. Januar 2014; Stichtag ist jeweils der 1. Januar eines Jahres.

(3) Die Auskünfte betreffende relevante Änderungen sind jeweils umgehend mitzuteilen.

(4) Bei Neuentsendung in den Rundfunkrat sollen die entsprechenden Auskünfte spätestens acht Wochen nach Amtsantritt erfolgen.

(5) Die Auskünfte werden im Internet im Online-Auftritt des Rundfunkrats veröffentlicht.“

2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

㤠16a
Pflicht zur Auskunftserteilung

§ 4a der Satzung gilt entsprechend.“

2.

Inkrafttreten

Diese Änderung der Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Die Satzungsänderung wird gemäß § 24 Absatz 4 des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ bekannt gemacht.

Köln, den 21. Februar 2014

Der Intendant

Westdeutscher Rundfunk Köln

Tom  B u h r o w

GV. NRW. 2014 S. 200