Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 24 vom 8.9.2006 Seite 417 bis 436

Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2006/2007
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2006/2007

Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen
in höheren Fachsemestern an den Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2006/2007

Vom 28. August 2006

Aufgrund der §§ 8, 10 Abs. 2 und 11 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 – HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), zuletzt geändert durch Artikel 76 des Dritten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen (Drittes Befristungsgesetz – Zeitraum 1987 bis Ende 1995) vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird verordnet:

§ 1

(1) Für die in den Anlagen zu der Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der Studienplätze in höheren Fachsemestern für das Studienjahr 2006/2007 nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.

(2) Soweit sich die der Festsetzung nach Absatz 1 zugrunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das Ministerium die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.

§ 2

Für die Bestimmung der Zulassungszahl und die Vergabe der danach verfügbaren Studienplätze gilt, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, § 24 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW – VergabeVO NRW) vom 2. Mai 2006 (GV. NRW. S. 166).

§ 3

(1) Die im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studentinnen und Studenten können nach dem Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung das Studium im ersten Fachsemester des klinischen Teils des Studiengangs Medizin an ihrer Hochschule, die zum Sommersemester 2007 an der Universität Bochum im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studentinnen und Studenten an der Universität Duisburg-Essen, Standort Essen, fortsetzen.

(2) Im Studiengang Wirtschaft an der Fachhochschule Münster gelten Studierende anderer Hochschulen, die aufgrund eines Vertrages zwischen der Fachhochschule Münster und der anderen Hochschule als Austauschstudentinnen oder Austauschstudenten studieren, als Rückmelderinnen und Rückmelder im Sinne von § 24 der Vergabeverordnung NRW vom 2. Mai 2006 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 der Vergabeverordnung NRW vom 12. Juni 2002 (GV. NRW. S. 188).

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft.

Düsseldorf, den 28. August 2006

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Prof. Dr. A n d r e a s  P i n k w a r t

Anlage 1 - I. und II.

Anlage 2 - I. und II.

GV. NRW. 2006 S. 418