Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2006 Nr. 24 vom 8.9.2006 Seite 417 bis 436
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2006/2007
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2006/2007
Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen
in höheren Fachsemestern an den Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2006/2007
Vom 28. August 2006
Aufgrund der §§ 8, 10 Abs. 2 und 11 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes über die
Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen
(Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 – HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), zuletzt geändert durch Artikel 76 des Dritten Gesetzes zur Befristung des
Landesrechts Nordrhein-Westfalen (Drittes Befristungsgesetz – Zeitraum 1987 bis
Ende 1995) vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird verordnet:
§ 1
(1)
Für die in den Anlagen zu der Verordnung bezeichneten Studiengänge wird
an den dort genannten Hochschulen die Zahl der Studienplätze in höheren
Fachsemestern für das Studienjahr 2006/2007 nach Maßgabe der Anlagen
festgesetzt.
(2) Soweit sich die der Festsetzung nach Absatz 1 zugrunde
liegenden Daten wesentlich ändern, wird das Ministerium die Zulassungszahlen
durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.
§ 2
Für die Bestimmung der Zulassungszahl und die Vergabe der
danach verfügbaren Studienplätze gilt, soweit in dieser Verordnung nichts
anderes bestimmt ist, § 24 der Verordnung über die zentrale Vergabe von
Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW – VergabeVO NRW) vom 2. Mai 2006 (GV. NRW. S. 166).
§ 3
(1) Die im vorklinischen Teil des
Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studentinnen und Studenten können nach
dem Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung das Studium im ersten Fachsemester des
klinischen Teils des Studiengangs Medizin an ihrer Hochschule, die zum
Sommersemester 2007 an der Universität Bochum im vorklinischen Teil des
Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studentinnen und Studenten an der
Universität Duisburg-Essen, Standort Essen, fortsetzen.
(2) Im Studiengang Wirtschaft an der Fachhochschule Münster
gelten Studierende anderer Hochschulen, die aufgrund eines Vertrages zwischen
der Fachhochschule Münster und der anderen Hochschule als Austauschstudentinnen
oder Austauschstudenten studieren, als Rückmelderinnen und Rückmelder im Sinne
von § 24 der Vergabeverordnung NRW vom 2. Mai 2006 in Verbindung mit § 37 Abs.
2 der Vergabeverordnung NRW vom 12. Juni 2002 (GV. NRW. S. 188).
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft.
Düsseldorf, den 28. August 2006
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Prof. Dr. A n d r e a s Pi n k w a r t
Anlage 1 - I. und II.
Anlage 2 - I. und II.
GV. NRW. 2006 S. 418
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