Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 8 vom 26.3.2014 Seite 213 bis 222

Achte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung NRW
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Achte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung NRW

221

Achte Verordnung zur Änderung
der Vergabeverordnung NRW

Vom 19. März 2014

Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710) verordnet das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung:

Artikel 1

Die Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), die zuletzt durch Verordnung vom 24. Juni 2013 (GV. NRW. S. 384) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Absatz 3 wird das Wort „lebte“ durch das Wort „letzte“ ersetzt.

2. § 23 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „mit den erforderlichen Unterlagen“ gestrichen.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Für den Antrag außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen bedarf es nicht der erneuten Vorlage der gemäß Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 6 Satz 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen.“

3. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „mit den erforderlichen Unterlagen“ gestrichen.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Für den Antrag außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen bedarf es nicht der erneuten Vorlage der gemäß § 3 Absatz 6 erforderlichen Unterlagen.“

4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe „24. Oktober 2008“ durch die Angabe „6. Juni 2013“ ersetzt.

bb) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils die Angabe „24. Oktober 2008“ durch die Angabe „14. Dezember 2012“ ersetzt.

cc) In den Nummern 5 und 6 wird jeweils die Angabe „24. Oktober 2008“ durch die Angabe „7. Februar 2013“ ersetzt.

b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Enthält die Hochschulzugangsberechtigung keine Durchschnittsnote nach Satz 1, aber eine Punktzahl der Gesamtqualifikation, wird von der Stiftung nach Anlage 2 der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 6. Juni 2013 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 176) die Durchschnittsnote aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation errechnet.“

c) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „1. Februar 2007“ durch die Angabe „3. Dezember 2010“ ersetzt.

d) In Absatz 10 wird die Angabe „18. November 2004“ durch die Angabe „12. September 2013“ ersetzt.

e) In Absatz 13 wird die Angabe „26. Juni 2009“ durch die Angabe „31. Mai 2012“ ersetzt.

5. Absatz 3 Satz 1 der Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. „besondere berufliche Gründe“

7 Punkte;

besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt.“

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. „sonstige berufliche Gründe“

4 Punkte;

sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auf Grund der individuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist;“.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 4 und 5 tritt am 1. April 2014 in Kraft. Er gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2014/2015.

Düsseldorf, den 19. März 2014

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Svenja  S c h u l z e

GV. NRW. 2014 S. 220