Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 9 vom 4.4.2014 Seite 223 bis 236
Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach wirtschaftsrechtlichen Vorschriften zuständigen Verwaltungsbehörden |
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Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach wirtschaftsrechtlichen Vorschriften zuständigen Verwaltungsbehörden
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Verordnung
zur Bestimmung der für die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
wirtschaftsrechtlichen Vorschriften zuständigen
Verwaltungsbehörden
Vom 25. März 2014
Auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:
§ 1
(1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
1. § 405 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089) in der jeweils geltenden Fassung,
2. § 103 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung,
3. §§ 144 bis 144 c des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Aufsicht über Versicherungsunternehmen nicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zusteht,
4. § 23 des Schuldverschreibungsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) in der jeweils geltenden Fassung und
5. § 111a des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I. S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung
wird auf die Bezirksregierungen übertragen.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
1. § 145 Absatz 2 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682) in der jeweils geltenden Fassung und
2. § 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.Juni 1975 (BGBl. I S. 1313) in der jeweils geltenden Fassung
wird auf die Kreisordnungsbehörden übertragen.
(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und e und Nummer 2
in Verbindung mit Nummer 1 Buchstabe d und e des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) in der
jeweils geltenden Fassung wird auf die Ordnungsbehörden der Großen
kreisangehörigen Städte, im Übrigen auf die Kreisordnungsbehörden übertragen.
Im Wege einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach den Vorschriften des
Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung kann
zwischen einer Großen kreisangehörigen Stadt und dem Kreis bestimmt werden,
dass die Zuständigkeit auf die Kreisordnungsbehörde übertragen wird.
(4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Kristallglaskennzeichnungsgesetzes vom 25.
Juni 1971 (BGBl. I S. 857) in der jeweils geltenden Fassung wird auf die
örtlichen Ordnungsbehörden übertragen.
§ 2
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 9 des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und
Silberwaren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7142-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung wird auf
den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen übertragen.
§ 3
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 3a des Gesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren,
auf Schiffen beförderten Frachtstücken in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 9518-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils
geltenden Fassung wird auf die Hafenbehörden übertragen.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
Düsseldorf, den 25. März 2014
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Garrelt D u i n
GV. NRW. 2014 S. 226