Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 9 vom 4.4.2014 Seite 223 bis 236

7. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Emscher-Lippe, zur Festlegung eines Kraftwerksstandortes auf dem Gebiet der Stadt Datteln
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7. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Emscher-Lippe, zur Festlegung eines Kraftwerksstandortes auf dem Gebiet der Stadt Datteln

7. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Münster,
Teilabschnitt Emscher-Lippe,
zur Festlegung eines Kraftwerksstandortes
auf dem Gebiet der Stadt Datteln

Vom 1. April 2014

Die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr hat in ihrer Sitzung am 13. Dezember 2013 die 7. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Emscher-Lippe, zur Festlegung eines Kraftwerksstandortes auf dem Gebiet der Stadt Datteln beschlossen.

Diese Änderung hat mir der Regionalverband Ruhr am 19. Dezember 2013 – Aktenzeichen: - ohne - gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 33), angezeigt.

Die Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 14 Satz 1 Landesplanungsgesetz.

Gemäß § 14 Satz 3 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesplanungsbehörde), dem Regionalverband Ruhr (Regionalplanungsbehörde) sowie dem Kreis Recklinghausen und der Stadt Datteln zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass die in § 12 Absatz 5 Raumordnungsgesetz genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber dem Regionalverband Ruhr (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Düsseldorf, den 1. April 2014

Die Ministerpräsidentin
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Christoph  E p p i n g

GV. NRW. 2014 S. 235