Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 10 vom 9.4.2014 Seite 237 bis 252
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer Zulage für freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer Zulage für freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen
20302
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über die Gewährung einer Zulage
für freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit
im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen
Vom 1. April 2014
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über die Gewährung einer Zulage
für freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit
im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen
Artikel 1
Das Gesetz über die Gewährung einer Zulage für freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2007 (Artikel II des Gesetzes über die Gewährung von Einmalzahlungen an Beamte und die Gewährung einer Zulage für freiwillige Mehrarbeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. S. 203)), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 880), wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 1 wird in Satz 2 die Angabe „20“ durch die Angabe „30“ ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 1. April 2014
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Für die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Sylvia L ö h r m a n n
(L. S.)
Der Finanzminister
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
Für den Minister
für Inneres und Kommunales
Der Justizminister
Thomas K u t s c h a t y
GV. NRW. 2014 S. 250