Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 10 vom 9.4.2014 Seite 237 bis 252

Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes und des Kirchenaustrittsgesetzes
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Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes und des Kirchenaustrittsgesetzes

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Gesetz zur Änderung
des Kirchensteuergesetzes und
des Kirchenaustrittsgesetzes

Vom 1. April 2014

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung
des Kirchensteuergesetzes und
des Kirchenaustrittsgesetzes

610

Artikel 1

Änderung des Kirchensteuergesetzes

Das Kirchensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1975 (GV. NRW. S. 438), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Eine Kirchensteuer nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist stets auf ein besonderes Kirchgeld anzurechnen; davon ausgenommen ist die Kirchensteuer, die als Zuschlag zu nach dem Tarif des § 32d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelter Einkommensteuer erhoben wird.“

c) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des § 51a Abs. 2b bis 2d des Einkommensteuergesetzes“ durch die Wörter „der §§ 51a Abs. 2b bis 2e und 52a Abs. 18 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.

3. § 6 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gehören Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes vorliegen, verschiedenen Steuern gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 erhebenden Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft), so erheben beide Kirchen die Kirchensteuer in der Form des Zuschlags zur Einkommensteuer (§§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes) und Lohnsteuer (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a) von beiden Personen in folgender Weise:

1. wenn die Personen zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, von der Hälfte der Einkommensteuer;

2. wenn eine Person oder beide Personen lohnsteuerpflichtig sind, von der Hälfte der Lohnsteuer.

Die beiden Personen haften als Gesamtschuldner. Im Lohnabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jeder Person auch für die andere einzubehalten.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Personen einzeln (§§ 26, 26a des Einkommensteuergesetzes) veranlagt, so wird die Kirchensteuer vom Einkommen von jeder Person nach ihrer Kirchenangehörigkeit und nach der jeweils in ihrer Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.“

4. § 7 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gehört nur eine der Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes vorliegen, einer Steuern gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 erhebenden Kirche an (glaubensverschiedene Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft), so erhebt die steuerberechtigte Kirche die Kirchensteuer von ihr nach der in ihrer Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage.

(2) Werden die beiden Personen zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (§§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes), so ist bei der steuerpflichtigen Person die Kirchensteuer in der Form des Zuschlags zur Einkommensteuer anteilig zu berechnen. Die Kirchensteuer ist nach dem Teil der - nach Maßgabe des § 4 Absatz 2 Satz 1 ermittelten - gemeinsamen Einkommensteuer zu berechnen, der auf die steuerpflichtige Person entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge, die sich bei Anwendung des § 32a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuertarif) auf die Summe der Einkünfte einer jeden Person ergeben würden, auf die Personen verteilt wird. Ist in der gemeinsamen Einkommensteuer im Sinne des Satzes 2 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, werden die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer bei der Verhältnisrechnung nach Satz 2 nicht berücksichtigt. Die nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommenssteuer wird der kirchensteuerpflichtigen Person mit dem auf sie entfallenden Anteil unmittelbar zugerechnet.“

2220

Artikel 2

Änderung des Kirchenaustrittsgesetzes

Das Kirchenaustrittsgesetz vom 26. Mai 1981 (GV. NRW. S. 260), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 13. Juni 2006 (GV. NRW. S. 291) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „sowie dem Standesbeamten, der das Familienbuch führt, oder, falls kein Familienbuch oder das Lebenspartnerschaftsbuch angelegt ist, dem Standesbeamten, der die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft beurkundet hat,“ gestrichen.

2. In § 8 wird Satz 2 aufgehoben.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 1. April 2014

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Für die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Sylvia  L ö h r m a n n

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

GV. NRW. 2014 S. 251