Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 5 vom 7.3.2002 Seite 77 bis 86

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle und über das Übereinstimmungszeichen (PÜZÜVO)
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zugehörige Anlagen :
Darstellung Übereinstimmungszeichen
 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle und über das Übereinstimmungszeichen (PÜZÜVO)

232

Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die
Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle
und über das Übereinstimmungszeichen (PÜZÜVO)

Vom 24. Januar 2002

Artikel 1

Aufgrund des § 85 Abs. 6 Nummer 1 und 2 der Landesbauordnung (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439), wird die Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle und über das Übereinstimmungszeichen (PÜZÜVO) vom 6. Dezember 1996 (GV. NRW. S. 505) nach Anhörung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen wie folgt geändert:

1. Die Kurzbezeichnung „NW“ in der Eingangsformel und in § 1 wird durch „NRW“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 1 wird nach Nummer 5 eingefügt:

„6. Prüfstelle für die Überwachung nach § 20 Abs. 5 BauO NRW,“.

3. In § 1 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2, in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1, 2 und 3 werden nach dem Wort „Bauprodukte“ die Wörter „oder Bauarten“ eingefügt.

4. In § 1 Abs. 3 werden nach dem Wort „Bauprodukt“ die Wörter „oder die gleiche Bauart“ eingefügt.

5. In § 2 Abs. 1 Satz 2 ist vor dem Wort „Fachhochschule“ das Wort „deutschen“, nach dem Wort „Hochschule“ der Text „oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule“ einzufügen.

6. In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort „Bauprodukten“ die Wörter „und Bauarten“ angefügt.

7. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird nach Nummer 4 eine zusätzliche Nummer 5 mit dem Wortlaut:

„5. für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nummer 6 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich“

eingefügt.

8. In § 3 Abs. 2 Nummer 2 sind nach dem Wort „Bauprodukt“ die Wörter „oder zur Bauart“ einzufügen; „NW“ ist durch „NRW“ zu ersetzen.

9. In § 4 Nummer 1 wird nach dem Wort „Bauprodukte“ der Text „und Anwendern von Bauarten“ eingefügt; in § 4 Nummer 4 werden nach dem Wort „Bauprodukt“ die Wörter „oder die Bauart“ eingefügt.

10. § 7 Übereinstimmungszeichen wird wie folgt neu gefasst:

㤠7
Übereinstimmungszeichen

(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 25 Abs. 4 BauO NRW besteht aus dem Buchstaben „Ü“ und muss folgende Angaben enthalten:

1. Name des Herstellers; zusätzlich das Herstellwerk, wenn der Name des Herstellers eine eindeutige Zuordnung des Bauprodukts zu dem Herstellwerk nicht ermöglicht; anstelle des Namens des Herstellers genügt der Name des Vertreibers des Bauprodukts mit der Angabe des Herstellwerks; die Angabe des Herstellwerks darf verschlüsselt erfolgen, wenn sich beim Hersteller oder Vertreiber und, wenn ein Übereinstimmungszertifikat erforderlich ist, bei der Zertifizierungsstelle und der Überwachungsstelle das Herstellwerk jederzeit eindeutig ermitteln lässt;

2. Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung:

a) die Kurzbezeichnung der für das geregelte Bauprodukt im wesentlichen maßgebenden technischen Regel,

b) die Bezeichnung für eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als „Z“ und deren Nummer,

c) die Bezeichnung für ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis als „P“, dessen Nummer und die Bezeichnung der Prüfstelle oder

d) die Bezeichnung für eine Zustimmung im Einzelfall als „ZiE“ und die Behörde;

3. die für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, soweit sie nicht durch die Angabe der Kurzbezeichnung der technischen Regel nach Nummer 2 Buchstabe a abschließend bestimmt sind;

4. die Bezeichnung oder das Bildzeichen der Zertifizierungsstelle, wenn deren Einschaltung gefordert ist.

(2) Die Angaben nach Abs. 1 sind auf der von dem Buchstaben „Ü“ umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen. Der Buchstabe „Ü“ und die Angaben nach Abs. 1 müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe „Ü“ muss in seiner Form der folgenden Abbildung entsprechen:

 (3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der Buchstabe „Ü“ ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Abs. 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 24. Januar 2002

Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Michael  V e s p e r

GV. NRW. 2002 S. 82