Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 12 vom 29.4.2014 Seite 267 bis 274
Gesetz zur Weiterentwicklung der Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung schulgesetzlicher Vorschriften (10. Schulrechtsänderungsgesetz) |
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Gesetz zur Weiterentwicklung der Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung schulgesetzlicher Vorschriften (10. Schulrechtsänderungsgesetz)
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Gesetz
zur Weiterentwicklung der Berufskollegs in
Nordrhein-Westfalen und zur Änderung
schulgesetzlicher Vorschriften
(10. Schulrechtsänderungsgesetz)
Vom 10. April 2014
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Weiterentwicklung der Berufskollegs in
Nordrhein-Westfalen und zur Änderung
schulgesetzlicher Vorschriften
(10. Schulrechtsänderungsgesetz)
Artikel 1
Änderung
des Schulgesetzes NRW
Das Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 132a folgende Angabe eingefügt:
„§ 132b Übergangsvorschrift zum
Schulversuch PRIMUS“.
2. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort
„Qualifizierung“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt, werden nach den Wörtern
„berufliche Kenntnisse,“ die Wörter „Fähigkeiten und Fertigkeiten,“ eingefügt
und werden die Wörter „berufliche Grund- und Fachbildung“, gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bildungsgänge des
Berufskollegs sind nach Fachbereichen, Berufsfeldern, Fachrichtungen und
fachlichen Schwerpunkten gegliedert.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Berufsschule umfasst folgende Bildungsgänge:
1. Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung für Schülerinnen und Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis, die den schulischen Teil der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung vermitteln;
2. Vollzeitschulische Bildungsgänge für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis zur Vorbereitung auf Berufsabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung;
3. Bildungsgänge, die Schülerinnen und Schülern ohne Berufsausbildungsverhältnis berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten aus einem oder mehreren beruflichen Bereichen vermitteln und den Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses ermöglichen (Ausbildungsvorbereitung).
Die Bildungsgänge nach Nummer 1 und
Nummer 2 führen nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zu einem dem
Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss und zu einem dem
Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen
Abschluss. Sie ermöglichen den Erwerb des mittleren Schulabschlusses
(Fachoberschulreife) und der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe,
den Erwerb von Zusatzqualifikationen und in mindestens dreijährigen
Bildungsgängen den Erwerb der Fachhochschulreife. Der Erwerb der
Fachhochschulreife wird auch in Verbindung mit einem zweijährigen Bildungsgang
gemäß Absatz 6 Nummer 2 ermöglicht.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„1. Einjährige Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Sinne einer beruflichen Grundbildung und einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss vermitteln oder den Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) und der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe ermöglichen, sowie zweijährige Bildungsgänge, in denen darüber hinaus ein Berufsabschluss nach Landesrecht erworben werden kann;
2. Zweijährige und dreijährige Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln und den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife ermöglichen oder einen Berufsabschluss nach Landesrecht vermitteln und den Erwerb der Fachhochschulreife ermöglichen;
3. Dreijährige Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln und den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ermöglichen oder mindestens dreijährige Bildungsgänge, die einen Berufsabschluss nach Landesrecht vermitteln und den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ermöglichen. § 18 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.“
bb) Dem Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bildungsgänge nach Nummer 2 und
Nummer 3, die neben der Vermittlung eines Berufsabschlusses nach Landesrecht
zusätzlich auf Berufsabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz und der
Handwerksordnung vorbereiten, dauern dreieinhalb Jahre.“
e) Absatz 6 wird aufgehoben.
f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „berufliche Kenntnisse“ ein Komma und die Wörter „Fähigkeiten und Fertigkeiten“ eingefügt.
bb) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Bildungsgänge für
berufserfahrene Schülerinnen und Schüler, die berufliche Kenntnisse,
Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln sowie in einem Jahr zur Fachhochschulreife
und in zwei Jahren zur allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife führen.“
g) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.
h) Der bisherige Absatz 9 wird
Absatz 8 und die Wörter „Absatz 7 und 8“ werden durch die Wörter „Absatz 6 und
Absatz 7“ ersetzt.
3. In § 37 Absatz 2 Satz 1 wird die
Angabe in der zweiten Klammer „bis 4“ durch die Angabe „und 3“ ersetzt.
4. § 46 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der Schulträger kann
festlegen, dass Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der
gewählten Schulform im Sinne des § 10 besuchen können, die Aufnahme verweigert
wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule
übersteigt.“
5. Nach § 132a wird folgender § 132b eingefügt:
„§
132b
Übergangsvorschrift zum Schulversuch PRIMUS
(1) Das Ministerium kann auf Antrag
des Schulträgers und nach Anhörung der betroffenen Schulen an bis zu 14 Schulen
beginnend mit dem Schuljahr 2014/2015 oder dem Schuljahr 2015/2016 für einen
Zeitraum von zehn Schuljahren und danach jahrgangsstufenweise auslaufend
erproben, ob durch den Zusammenschluss mit einer Grundschule zu einer Schule
die Chancengerechtigkeit und die Leistungsfähigkeit des Schulwesens erhöht
werden und die Schülerinnen und Schüler dadurch zu besseren Schulabschlüssen
geführt werden können. Außerdem soll hierbei erprobt werden, wie im Hinblick
auf die demografische Entwicklung und die sich wandelnde Abschlussorientierung
der Eltern weiterhin ein wohnortnahes Schulangebot ermöglicht werden kann. Die
Anerkennung der Abschlüsse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland muss
gesichert sein. Die näheren Regelungen über Änderungen und Ergänzungen der
Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsorganisation, über die Formen der
Schulverfassung und der Schulleitung sowie über die Rahmenbedingungen trifft
das Ministerium.
(2) Die Arbeit der Schulen nach
Absatz 1 wird wissenschaftlich begleitet und ausgewertet. Das Ministerium
berichtet dem Landtag darüber bis zum 31. Juli 2021.“
Artikel 2
Inkrafttreten,
Übergangsvorschriften
(1) Artikel 1 Nummer 2 und 3 tritt
am 1. August 2015 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
(2) An Berufskollegs eingerichtete
Bildungsgänge, die nach diesem Gesetz nicht mehr vorgesehen sind, können
auslaufend fortgeführt werden. Die Neuaufnahme von Schülerinnen und Schülern ab
1. August 2015 ist nicht zugelassen.
Düsseldorf, den 10. April 2014
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L. S.)
Die
Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Sylvia L ö h r m a n n
Für
den Finanzminister
Der Justizminister
Thomas K u t s c h a t y
Der
Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Guntram S c h n e i d e r
Die
Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
Ute S c h ä f e r
GV. NRW. 2014 S. 268