Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 27 vom 18.10.2006 Seite 441 bis 454

Ergänzende öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß Artikel 6 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über eine Planungsgemeinschaft zur Erstellung eines Regionalen Flächennutzungsplans (RFNP) vom 20. Oktober 2005 zwischen den Städten Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen
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Ergänzende öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß Artikel 6 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über eine Planungsgemeinschaft zur Erstellung eines Regionalen Flächennutzungsplans (RFNP) vom 20. Oktober 2005 zwischen den Städten Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen

Ergänzende
öffentlich-rechtliche Vereinbarung
gemäß Artikel 6 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
über eine Planungsgemeinschaft zur Erstellung eines
Regionalen Flächennutzungsplans (RFNP)
vom 20. Oktober 2005
zwischen den Städten Bochum, Essen,
Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr
und Oberhausen

Vom 7. August 2006

Die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen haben eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über eine Planungsgemeinschaft zur Erstellung eines Regionalen Flächennutzungsplans geschlossen. Die Vereinbarung trat durch Unterzeichnung am 20. Oktober 2005 in Kraft. In Artikel 6 dieser Vereinbarung wurde bestimmt, dass die beteiligten Städte durch eine weitere öffentlich-rechtliche Vereinbarung die Einzelheiten betreffend die Planungsgemeinschaft regeln werden.

Mit der nachfolgenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung soll die Planungsgemeinschaft nunmehr dauerhaft und unbedingt begründet werden. Diese Vereinbarung ergänzt die am 20. Oktober 2005 (GV. NRW. S. 921) in Kraft getretene erste öffentlich-rechtliche Vereinbarung und führt sie als Basis für eine vertrauensvolle, kooperative Zusammenarbeit bei der Aufstellung eines Regionalen Flächennutzungsplans fort.

§ 1
Verfahrensbegleitender Ausschuss

(1) Die Räte der beteiligten Städte haben beschlossen, einen verfahrensbegleitenden Ausschuss einzurichten.

(2) Dem verfahrensbegleitenden Ausschuss obliegt die stadtübergreifende regionalpolitische Begleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Regionalen Flächennutzungsplans einschließlich etwaiger späterer Änderungen. Er ist Vermittlungs- und Schnittstelle zu den kommunalen Gremien der beteiligten Städte, denen er Beschlussempfehlungen unterbreiten kann. Er unterstützt die Entscheidungsfindung bei der Erarbeitung des Regionalen Flächennutzungsplans und nimmt hierbei Moderations- und Koordinierungsaufgaben wahr.

(3) Die Arbeitsweise und die in Absatz 2 genannten Befugnisse des verfahrensbegleitenden Ausschusses werden in seiner Geschäftsordnung näher geregelt.

§ 2
Geschäftsstelle der Planungsgemeinschaft RFNP

(1) Die beteiligten Städte richten eine Geschäftsstelle der Planungsgemeinschaft ein.

(2) Die Geschäftsstelle unterstützt das Verfahren zur Aufstellung des Regionalen Flächennutzungsplans einschließlich ggfs. erforderlicher Änderungsverfahren nach Rechtswirksamkeit des RFNP.

(3) Die Einzelheiten zu Einrichtung, dem Aufgabenbereich und dem Betrieb dieser Geschäftsstelle regeln die Verwaltungen der beteiligten Städte im gegenseitigen Einvernehmen.

§ 3
Kostenverteilung

(1) Die im Rahmen der Aufstellung des Regionalen Flächennutzungsplans einschließlich etwaiger Änderungen entstehenden Kosten (insbesondere Personal- und Planungskosten, Bereitstellung notwendiger Einrichtungen) werden von den beteiligten Städten für ihr Stadtgebiet selbst getragen.

(2) Sofern sich Kosten nicht nach Absatz 1 zuordnen lassen, werden diese von den beteiligten Städten zu gleichen Anteilen getragen.

Soweit Kosten nach diesem Absatz der Höhe nach einen eindeutigen Bezug zur Größe (Einwohnerzahl) einzelner Kommunen haben, werden diese von den Städten Herne, Gelsenkirchen, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen zu jeweils 2/14 und von den Städten Bochum und Essen zu jeweils 3/14 getragen.

§ 4
Beendigung der Planungsgemeinschaft

Die Planungsgemeinschaft kann durch übereinstimmende Willenserklärungen der beteiligten Städte jederzeit beendet werden.

§ 5
Kündigung

Jede beteiligte Stadt hat das Recht, die öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Planungsgemeinschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen beteiligten Städten zu kündigen.

Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum Monatsende.

Für die Stadt Bochum

Bochum, den 27. Juni 2006

Dr.  S c h o l z

Oberbürgermeisterin

Für die Stadt Essen

Essen, den 4. Juli 2006

Dr.  R e i n i g e r

Oberbürgermeisterin

B e s t

Beigeordneter

Für die Stadt Gelsenkirchen

Gelsenkirchen, den 7. August 2006

B a r a n o w s k i

Oberbürgermeister

v o n  d e r  M ü h l e n

Stadtdirektor

Für die Stadt Herne

Herne, den 6. Juli 2006

T e r h o e v e n

Oberbürgermeister i. V.

T e r h o e v e n

Stadtrat

Dr.  S t e i n e r

Ltd. St. BauD.

Für die Stadt Mülheim an der Ruhr

Mülheim an der Ruhr, den 21. Juli 2006

M ü h l e n f e l d

Oberbürgermeisterin

S a n d e r

Beigeordnete

Für die Stadt Oberhausen

Oberhausen, den 12. Juli 2006

W e h l i n g

Oberbürgermeister

K l u n k

Beigeordneter

Düsseldorf, den 28. September 2006

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Im Auftrag

Dieter  K r e l l

GV. NRW. 2006 S. 452