Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2006 Nr. 27 vom 18.10.2006 Seite 441 bis 454
Ergänzende öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß Artikel 6 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über eine Planungsgemeinschaft zur Erstellung eines Regionalen Flächennutzungsplans (RFNP) vom 20. Oktober 2005 zwischen den Städten Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen
Ergänzende öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß Artikel 6 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über eine Planungsgemeinschaft zur Erstellung eines Regionalen Flächennutzungsplans (RFNP) vom 20. Oktober 2005 zwischen den Städten Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen
Ergänzende
öffentlich-rechtliche Vereinbarung
gemäß Artikel 6 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
über eine Planungsgemeinschaft zur Erstellung eines
Regionalen Flächennutzungsplans (RFNP)
vom 20. Oktober 2005
zwischen den Städten Bochum, Essen,
Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr
und Oberhausen
Vom 7. August 2006
Die
Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen
haben eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über eine Planungsgemeinschaft zur
Erstellung eines Regionalen Flächennutzungsplans geschlossen. Die Vereinbarung
trat durch Unterzeichnung am 20. Oktober 2005 in Kraft. In Artikel 6 dieser
Vereinbarung wurde bestimmt, dass die beteiligten Städte durch eine weitere
öffentlich-rechtliche Vereinbarung die Einzelheiten betreffend die
Planungsgemeinschaft regeln werden.
Mit
der nachfolgenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung soll die
Planungsgemeinschaft nunmehr dauerhaft und unbedingt begründet werden. Diese
Vereinbarung ergänzt die am 20. Oktober 2005 (GV. NRW. S. 921) in Kraft
getretene erste öffentlich-rechtliche Vereinbarung und führt sie als Basis für
eine vertrauensvolle, kooperative Zusammenarbeit bei der Aufstellung eines
Regionalen Flächennutzungsplans fort.
§
1
Verfahrensbegleitender Ausschuss
(1)
Die Räte der beteiligten Städte haben beschlossen, einen verfahrensbegleitenden
Ausschuss einzurichten.
(2)
Dem verfahrensbegleitenden Ausschuss obliegt die
stadtübergreifende regionalpolitische Begleitung des Verfahrens zur Aufstellung
des Regionalen Flächennutzungsplans einschließlich etwaiger späterer
Änderungen. Er ist Vermittlungs- und Schnittstelle zu den kommunalen Gremien
der beteiligten Städte, denen er Beschlussempfehlungen unterbreiten kann. Er
unterstützt die Entscheidungsfindung bei der Erarbeitung des Regionalen
Flächennutzungsplans und nimmt hierbei Moderations- und Koordinierungsaufgaben
wahr.
(3)
Die Arbeitsweise und die in Absatz 2 genannten Befugnisse des verfahrensbegleitenden Ausschusses werden in seiner
Geschäftsordnung näher geregelt.
§ 2
Geschäftsstelle der Planungsgemeinschaft RFNP
(1)
Die beteiligten Städte richten eine Geschäftsstelle der Planungsgemeinschaft
ein.
(2)
Die Geschäftsstelle unterstützt das Verfahren zur Aufstellung des Regionalen
Flächennutzungsplans einschließlich ggfs.
erforderlicher Änderungsverfahren nach Rechtswirksamkeit des RFNP.
(3)
Die Einzelheiten zu Einrichtung, dem Aufgabenbereich und dem Betrieb dieser
Geschäftsstelle regeln die Verwaltungen der beteiligten Städte im gegenseitigen
Einvernehmen.
§ 3
Kostenverteilung
(1)
Die im Rahmen der Aufstellung des Regionalen Flächennutzungsplans
einschließlich etwaiger Änderungen entstehenden Kosten (insbesondere Personal-
und Planungskosten, Bereitstellung notwendiger Einrichtungen) werden von den
beteiligten Städten für ihr Stadtgebiet selbst getragen.
(2)
Sofern sich Kosten nicht nach Absatz 1 zuordnen lassen, werden diese von den
beteiligten Städten zu gleichen Anteilen getragen.
Soweit
Kosten nach diesem Absatz der Höhe nach einen eindeutigen Bezug zur Größe
(Einwohnerzahl) einzelner Kommunen haben, werden diese von den Städten Herne,
Gelsenkirchen, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen zu jeweils 2/14 und von den
Städten Bochum und Essen zu jeweils 3/14 getragen.
§ 4
Beendigung der Planungsgemeinschaft
Die
Planungsgemeinschaft kann durch übereinstimmende Willenserklärungen der
beteiligten Städte jederzeit beendet werden.
§ 5
Kündigung
Jede
beteiligte Stadt hat das Recht, die öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die
Planungsgemeinschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen
beteiligten Städten zu kündigen.
Die
Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum Monatsende.
Für
die Stadt Bochum
Bochum,
den 27. Juni 2006
Dr.S c h o l z
Oberbürgermeisterin
Für
die Stadt Essen
Essen,
den 4. Juli 2006
Dr.R e i n i g e r
Oberbürgermeisterin
B e s t
Beigeordneter
Für die Stadt
Gelsenkirchen
Gelsenkirchen, den 7.
August 2006
B a r a
n o w s k i
Oberbürgermeister
v o n d e r M ü h l e n
Stadtdirektor
Für
die Stadt Herne
Herne,
den 6. Juli 2006
T e r h
o e v e n
Oberbürgermeister
i. V.
T
e r h o e v e n
Stadtrat
Dr.S t e i n e r
Ltd. St. BauD.
Für
die Stadt Mülheim an der Ruhr
Mülheim
an der Ruhr, den 21. Juli 2006
M ü h l e n f e l d
Oberbürgermeisterin
S a n d e r
Beigeordnete
Für
die Stadt Oberhausen
Oberhausen,
den 12. Juli 2006
W e h l
i n g
Oberbürgermeister
K l u n k
Beigeordneter
Düsseldorf,
den 28. September 2006
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Im Auftrag
DieterK r e l l
GV.
NRW. 2006 S. 452
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