Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 12 vom 29.4.2014 Seite 267 bis 274
Gesetz zur Neuregelung des Wohnungsaufsichtsrechts und zur Änderung einer wohnraumrechtlichen Vorschrift |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Neuregelung des Wohnungsaufsichtsrechts und zur Änderung einer wohnraumrechtlichen Vorschrift
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Gesetz
zur Neuregelung des Wohnungsaufsichtsrechts
und zur Änderung einer
wohnraumrechtlichen Vorschrift
Vom 10. April
2014
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Neuregelung des Wohnungsaufsichtsrechts
und zur Änderung einer
wohnraumrechtlichen Vorschrift
Artikel 1
Änderung des
Gesetzes zur
Förderung und Nutzung von Wohnraum
für das Land Nordrhein-Westfalen
Das
Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), das durch Gesetz vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 16) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Teil 8 und den §§ 40 bis 43 wie
folgt gefasst:
„Teil
8 aufgehoben
§
40 aufgehoben
§
41 aufgehoben
§
42 aufgehoben
§
43 aufgehoben“.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 werden die Wörter „sofern nicht die Befugnis zum Erlass
landesrechtlicher Regelungen den Ländern übertragen wurde“ durch die Wörter
„geändert durch Gesetz vom 9. November 2012 (BGBl. I S. 2291)“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird aufgehoben.
3.
In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „unbeschadet des Teils 8“ gestrichen.
4.
In § 7 Absatz 1 werden nach den Wörtern „soziale Infrastruktur,“ die Wörter „Baumaßnahmen zur Umsetzung kommunaler
wohnungspolitischer Handlungskonzepte,“ eingefügt.
5.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „abzüglich“ die Wörter „der
Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 5 des
Einkommensteuergesetzes und“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 5
des Einkommensteuergesetzes“ gestrichen.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort
„Einkommensteuergesetz)“ die Wörter „sowie Unterhaltsvorschuss nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz“ eingefügt.
bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort
„Einkommensteuergesetz)“ die Wörter „sofern ihre Einkunftsart einer der
Einkunftsarten des § 14 Absatz 2 entspricht“ angefügt.
cc)
In Nummer 6 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
dd) Die Wörter „in den Fällen der Nummern
2 und 4 bis 6 abzüglich einer Pauschale von je 200 Euro für Aufwendungen zum
Erwerb, Erhalt oder zur Sicherung der steuerfreien Einnahmen“ werden gestrichen.
ee) Folgende Sätze werden angefügt:
„Für
Aufwendungen zum Erwerb, Erhalt oder zur Sicherung der steuerfreien Einnahmen
wird eine Abzugspauschale gewährt. Sie entspricht in den Fällen der Nummer 2
und 4 dem Pauschbetrag der Werbungskosten nach § 9a Satz 1 Nummer 3 des
Einkommensteuergesetzes und in den Fällen der Nummer 5 und 6 dem Pauschbetrag
für Werbungskosten nach § 9a Satz 1 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes“.
d)
In Absatz 4 Nummer 1 wird das Wort „haushaltsangehörigen“
gestrichen.
6.
§ 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „steuerpflichtiger Einkünfte“ die Wörter
„oder von im Ausland besteuerten Einkünften im Sinne des § 14 Absatz 3 Nummer
5“ eingefügt.
b)
In Satz 3 wird nach dem Wort „wenn“ das Wort „stattdessen“ eingefügt.
c)
In Satz 4 werden die Wörter „Entsprechendes gilt“ durch die Wörter „Wurde der
Pauschalabzug noch nicht in Anspruch genommen, so gilt Entsprechendes“ ersetzt.
7.
In § 16 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“
ersetzt.
8.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Kennt“ durch das Wort „Erfährt“ ersetzt und
nach dem Wort „Wohnung“ werden die Wörter „gemäß Absatz 1 Satz 1“ eingefügt.
b)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach den Wörtern „eines
Wohnberechtigungsscheins“ die Angabe „(§ 18 Absatz 1)“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „zur“
die Wörter „Selbstnutzung von Wohnraum in einem Mietwohngebäude bei der“
eingefügt.
9.
In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 19 Absatz 3 Nummern 1, 2 und 4“
durch die Wörter „§ 19 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4“ ersetzt.
10.
§ 21 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1)
Wohnraum ist vom Verfügungsberechtigten so zu erhalten und wiederherzustellen,
dass der ordnungsgemäße Gebrauch zu Wohnzwecken gewährleistet ist. Liegen der
zuständigen Stelle Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Satz 1 vor, so trifft
sie die zur Ermittlung des Sachverhalts geeigneten Maßnahmen. Besteht aufgrund
der Sachverhaltsermittlung nach Satz 2 hinreichender Anlass für die Annahme,
dass die Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Gebrauchs zu Wohnzwecken
bauseitig begründet ist, so hat der Verfügungsberechtigte auf Verlangen der
zuständigen Stelle die weitere notwendige Sachaufklärung durchzuführen. Die
Kosten der nach Satz 3 angeordneten Maßnahmen trägt der Verfügungsberechtigte.
Bestätigt sich die Annahme nach Satz 3 nicht, so sind dem Verfügungsberechtigten
die Kosten zu erstatten. Sind entgegen der Verpflichtung nach Satz 1 notwendige
Arbeiten am Wohnraum unterblieben, so hat der Verfügungsberechtigte diese
Arbeiten auf Anordnung der zuständigen Stelle nachzuholen. Die Anordnung setzt
voraus, dass der Gebrauch zu Wohnzwecken erheblich beeinträchtigt ist oder die
Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung besteht und ihre Vornahme
verhältnismäßig ist. Die Kosten einer Ersatzvornahme von Anordnungen ruhen als
öffentliche Last auf dem Grundstück beziehungsweise auf dem Erbbaurecht am
Grundstück.“
b)
In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „oder einer von ihm eingeleiteten
Begründung von Wohnungseigentum“ gestrichen.
11.
In § 22 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „Wohnraum
bestimmter Art oder für“ eingefügt.
12.
In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „§ 17 Absätze 1, 2, 3 oder 6, 7, § 21
Absätze 1, 2, 3 oder 6, 7“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 1, 2, 3, 6 oder 7, §
21 Absatz 1 Satz 1 oder 6 sowie Absatz 2, 3, 6 oder 7“ ersetzt.
13.
§ 27 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5.
seinen Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten nach § 21 Absatz 1 Satz 1
oder 6 nicht nachkommt,“.
bb) In Nummer 8 wird das Komma am Ende
durch das Wort „oder“ ersetzt.
cc)
In Nummer 9 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
dd) Die Nummern 10 bis 15 werden
aufgehoben.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 9 mit
einem Bußgeld bis zu 3 000 Euro je Wohnung, der Nummer 3, 4 und 8 mit einem
Bußgeld bis zu 15 000 Euro und der Nummer 1, 5, 6 und 7 mit einem Bußgeld bis
zu 50 000 Euro geahndet werden.“
c)
In Absatz 3 werden die Wörter „, in den Fällen der Nummern 10 bis 15 die
Gemeinde“ aufgehoben.
14.
§ 28 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „bis“ durch das Wort „und“ ersetzt.
b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3)
Die sich aus der Anwendung der §§ 19 bis 21 oder 24 ergebenden Berechtigungen
oder Verpflichtungen Verfügungsberechtigter gehen auf den jeweiligen
Rechtsnachfolger über.“
15.
In § 35 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Die
Bescheinigung erfolgt durch Verwaltungsakt und bedarf der Schriftform.“
16.
In § 37 Satz 2 wird das Wort „Mietsteigerung“ jeweils durch die Wörter
„Steigerung der Kostenmiete“ ersetzt.
17.
Unter der Überschrift „Teil 8“ und unter den Angaben „§40“, „§41“, „§42“ und
„§43“ werden die Texte jeweils durch das Wort „aufgehoben“ ersetzt.
Artikel 2
Wohnungsaufsichtsgesetz
(WAG NRW)
§ 1
Aufgaben der Gemeinden
(1)
Die Gemeinden haben
1.
die Wohnungsaufsicht wahrzunehmen
und
2.
Wohnungssuchende, soweit sie der Hilfe bedürfen, bei der Beschaffung von
Wohnraum zu unterstützen. Ein Rechtsanspruch auf Beschaffung einer Wohnung
besteht nicht.
(2)
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für den geförderten Wohnraum im
Sinne des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) in der jeweils
geltenden Fassung, soweit dessen Regelungen nicht entgegenstehen.
(3)
Die Gemeinden nehmen diese Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr.
§ 2
Wohnungsaufsicht
(1)
Die Gemeinden haben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Beseitigung
von Missständen an Wohnraum hinzuwirken.
(2)
Absatz 1 gilt für Nebengebäude und Außenanlagen entsprechend.
(3)
Die Gemeinden können insbesondere bei Anzeichen von Verwahrlosung in den
Wohngebäuden und an den Außenanlagen regelmäßige Überprüfungen durchführen.
(4)
Dieses Gesetz findet keine Anwendung für den vom Verfügungsberechtigten
eigengenutzten Wohnraum.
§ 3
Definitionen
Bei
Anwendung dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.
Wohnraum ist umbauter Raum, der tatsächlich und rechtlich zur dauernden
Wohnnutzung geeignet und vom Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist. Es kann
sich hierbei um Wohngebäude, Wohnungen oder einzelne Wohnräume handeln.
2.
Ein Missstand besteht, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebrauchs zu
Wohnzwecken gegeben ist. Der Gebrauch zu Wohnzwecken ist insbesondere erheblich
beeinträchtigt, wenn eine oder mehrere der in § 4 genannten Anforderungen an
die Ausstattung nicht erfüllt sind und der Verfügungsberechtigte seinen
Pflichten aus § 5 nicht nachgekommen ist.
3.
Verwahrlosung liegt vor, wenn ein Missstand droht. Dies kann sich insbesondere
daraus ergeben, dass notwendige Erhaltungsarbeiten nach § 5 vernachlässigt
wurden.
4.
Verfügungsberechtigter ist, wer Eigentümer ist oder auf Grund eines anderen
dinglichen Rechts die Verfügungsgewalt über den Wohnraum besitzt. Dem
Verfügungsberechtigten stehen ein von ihm Beauftragter sowie der Vermieter
gleich.
5.
Zur Bewohnerschaft zählt, wer auf Grund eines Mietverhältnisses oder eines
sonstigen Rechts den Wohnraum nutzt.
§ 4
Anforderungen an die Ausstattung von Wohnraum
(1)
Wohnraum muss insbesondere über folgende Mindestausstattung verfügen:
1.
ausreichende natürliche Belichtung und Belüftung,
2.
Schutz gegen Witterungseinflüsse und Feuchtigkeit,
3.
Anschluss von Energie-, Wasserversorgung und Entwässerung,
4.
Feuerstätte oder Heizungsanlage,
5.
Anschluss für eine Kochküche oder Kochnische und
6.
sanitäre Einrichtung.
Die
Ausstattung muss funktionsfähig und nutzbar sein. Die Anforderungen des 5. und
6. Abschnitts im Dritten Teil der Landesbauordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256) in der jeweils geltenden
Fassung finden Anwendung.
(2)
Eine darüber hinaus vorhandene Ausstattung des Wohnraums muss funktionsfähig
und nutzbar sein. Dies gilt insbesondere für
1.
Balkone und Loggien und
2.
Treppen, Aufzugs-, Haustür-/Türschließ- oder Beleuchtungsanlagen in allgemein
zugänglichen Räumen.
(3)
Bei zentralen Heizungsanlagen muss die Versorgung mit Heizenergie
sichergestellt sein; dies gilt entsprechend für die zentrale Strom- und
Wasserversorgung.
(4)
In den Außenanlagen müssen insbesondere die Zugänge zu Wohngebäuden sowie, soweit
vorhanden, Innenhöfe und Kinderspielflächen funktionsfähig und nutzbar sein.
§ 5
Pflichten des Verfügungsberechtigten
(1)
Wohnraum ist vom Verfügungsberechtigten so auszustatten, zu erhalten und wiederherzustellen,
dass der ordnungsgemäße Gebrauch zu Wohnzwecken gewährleistet ist.
(2)
Absatz 1 gilt für Nebengebäude und Außenanlagen entsprechend.
§ 6
Sachverhaltsermittlung
(1)
Liegen der Gemeinde Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Missstand vorliegt, so
soll sie die zur Ermittlung des Sachverhalts geeigneten Maßnahmen ergreifen.
(2)
Besteht auf Grund der nach Absatz 1 durchgeführten Sachverhaltsermittlung der
hinreichende Verdacht, dass der Missstand bauseitig begründet ist, kann die
Gemeinde anordnen, dass der Verfügungsberechtigte weitere notwendige
Sachverhaltsaufklärung durchführt. Die Art und Weise der Sachverhaltsermittlung
wird durch die Gemeinde festgelegt.
(3)
Die Kosten der nach Absatz 2 angeordneten Maßnahme trägt der Verfügungsberechtigte.
Bestätigt die Untersuchung den Verdacht nicht, sind dem Verfügungsberechtigten
die Kosten zu erstatten.
(4)
§§ 39 bis 41 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung gelten
entsprechend.
§ 7
Anordnungsbefugnis der Gemeinden
(1)
Die Gemeinden haben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen, wenn Verwahrlosung vorliegt oder ein Missstand besteht.
(2)
Bevor die Gemeinde eine Anordnung erlässt, soll der Verfügungsberechtigte unter
Fristsetzung zu freiwilliger Abhilfe veranlasst werden; das gilt nicht, wenn
Art und Umfang der Missstände es erfordern, dass die Gemeinde eine Anordnung
sofort erlässt.
(3)
Von einer Anordnung ist abzusehen oder eine schon erlassene Anordnung ist
aufzuheben, soweit der Verfügungsberechtigte nachweist, dass die Beseitigung
der Missstände unter Ausschöpfung aller Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen
der Wirtschaftlichkeit des Objekts nicht finanziert werden kann.
(4)
Von einer Anordnung kann abgesehen werden, wenn der Verfügungsberechtigte
nachweist, dass der Wohnraum anderen als Wohnzwecken zugeführt werden wird.
(5)
Die Kosten einer Ersatzvornahme von Anordnungen nach Absatz 1 ruhen als
öffentliche Last auf dem Grundstück beziehungsweise auf dem Erbbaurecht am
Grundstück.
§ 8
Unbewohnbarkeitserklärung
(1)
Die Gemeinde kann Wohnraum für unbewohnbar erklären, wenn
1.
Anforderungen an die Mindestausstattung gemäß § 4 Absatz 1 nicht erfüllt sind
und nicht hergestellt werden können,
2.
die Beseitigung von Missständen nicht angeordnet werden kann oder
3.
erhebliche gesundheitliche Schäden für die Bewohner drohen.
(2)
Die Unbewohnbarkeitserklärung ist dem Verfügungsberechtigten und der Bewohnerschaft
bekannt zu geben.
(3)
Wer für unbewohnbar erklärten Wohnraum bewohnt, ist verpflichtet, diesen bis zu
einem von der Gemeinde zu bestimmenden Zeitpunkt zu räumen, wenn angemessener
Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht.
(4)
Lässt der Verfügungsberechtigte Wohnraum unbewohnbar werden und hat er dies zu
vertreten, so hat er auf Verlangen der Gemeinde dafür zu sorgen, dass die
Bewohnerschaft anderweitig zu zumutbaren Bedingungen untergebracht wird.
(5)
Der für unbewohnbar erklärte Wohnraum darf nach der Räumung nicht mehr für
Wohnzwecke überlassen oder in Benutzung genommen werden.
§ 9
Überbelegung
(1)
Wohnraum darf nur überlassen oder benutzt werden, wenn für jede Bewohnerin oder
jeden Bewohner eine Wohnfläche von mindestens 9 m², für jedes Kind bis sechs
Jahren eine Wohnfläche von mindestens 6 m² vorhanden ist. Die Wohnfläche ist
entsprechend der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346)
in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.
(2)
Wohnräume sind überbelegt, wenn die Wohnfläche im Zeitpunkt des
Räumungsverlangens den nach Absatz 1 geltenden Maßstab nicht erreicht.
(3)
Die Gemeinde kann von dem Verfügungsberechtigten oder der Bewohnerschaft die Räumung
überbelegter Wohnräume verlangen, bis der Zustand ordnungsgemäßer Belegung
erreicht ist. Dabei sind der Zeitpunkt des Einzugs sowie die persönlichen und
familiären Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Räumung soll erst zu einem
Zeitpunkt erfolgen, in dem angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren
Bedingungen zur Verfügung steht.
§ 10
Satzungsrecht für Gebiete mit erhöhtem Wohnbedarf
(1)
Die Gemeinde kann durch Satzung Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf festlegen,
in denen Wohnraum nur mit Genehmigung zweckentfremdet werden darf. In der
Satzung können weitere Bestimmungen über finanzielle Auflagen der Genehmigung
oder die Wiederherstellung des früheren oder eines gleichwertigen Zustands
getroffen werden, um den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. Die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erlassenen Satzungen
bleiben in Kraft.
(2)
Die Satzung ist auf fünf Jahre zu befristen.
(3)
Auf Erlass der Satzung besteht kein Rechtsanspruch.
§ 11
Mitwirkungs- und Duldungspflicht
(1)
Verfügungsberechtigte und die Bewohnerschaft haben Auskünfte zu geben,
Unterlagen vorzulegen und zur Verfügung zu stellen, soweit das zur Durchführung
dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Beauftragten der Gemeinden sind
berechtigt, mit Einwilligung der betroffenen Bewohnerschaft Grundstücke und
Wohnräume zu besichtigen, wenn dies für die Entscheidung über eine Maßnahme
nach diesem Gesetz erforderlich ist, insbesondere die Einholung von Auskünften
nicht ausreicht. Die Besichtigung ist nur zu angemessenen Tageszeiten nach
vorheriger Ankündigung zulässig.
(2)
Wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Wohnraum entgegen § 8
unzulässig benutzt wird oder nach § 9 überbelegt ist, dürfen Grundstücke und
Wohnräume ohne Einwilligung der betroffenen Bewohnerschaft jederzeit ohne
Ankündigung betreten werden.
(3)
Verfügungsberechtigte und Bewohnerschaft sind verpflichtet, die nach diesem
Gesetz angeordneten Maßnahmen zu dulden und, soweit erforderlich, den Wohnraum
vorübergehend oder dauerhaft zu räumen.
(4)
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 12
Informationsrecht
(1)
Die Bewohnerschaft, die zum Gebrauch des Wohnraums berechtigt ist, kann auf
Antrag über den Stand des Verfahrens, die Sachverhaltsermittlung und über
Anordnungen gegenüber dem Verfügungsberechtigten informiert werden.
(2)
Die von einer Anordnung betroffenen Verfügungsberechtigten sind über die
beabsichtigte Übermittlung von Informationen an die Bewohnerschaft zu
unterrichten.
(3)
Die Datenschutzbestimmungen bleiben im Übrigen unberührt.
§ 13
Bußgeldvorschriften
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
den Pflichten nach § 5 nicht nachkommt,
2.
der Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nach § 6 Absatz 2 nicht nachkommt,
3.
entgegen § 8 Absatz 5 Wohnraum überlässt,
4.
entgegen § 9 Absatz 1 Wohnraum überlässt,
5.
Wohnraum in gemäß § 10 Absatz 1 festgelegten Gebieten ohne Genehmigung
zweckentfremdet oder
6.
entgegen § 11 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig erteilt, Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht
zur Verfügung stellt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5 mit
einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro, im Fall der Nummer 6 mit einer Geldbuße bis
zu 3 000 Euro geahndet werden.
(3)
Die Gemeinde ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.
Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10.
Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist.
§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2023 außer Kraft.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 10. April 2014
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die
Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L.
S.)
Für den
Finanzminister
und den
Minister für Inneres und Kommunales
Der Justizminister
Thomas K u t s c h a t y
Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Michael G r o s c h e k
GV. NRW. 2014 S.
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