Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 13 vom 23.5.2014 Seite 275 bis 288

Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung - EntschVO)
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Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung - EntschVO)

2023

Verordnung
über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler
Vertretungen und Ausschüsse
(Entschädigungsverordnung - EntschVO)

Vom 5. Mai 2014

Auf Grund der

- § 36 Absatz 4 Satz 3, des § 39 Absatz 7 Satz 6, des § 45 Absatz 7 Satz 1 und des § 46 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), von denen § 39 Absatz 7 Satz 6 und § 46 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) geändert worden sind,

- § 30 Absatz 7 Satz 1 und des § 31 Satz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), von denen § 31 Satz 1 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) geändert worden ist,

- § 16 Absatz 1 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) geändert worden ist und

- § 12 Absatz 2 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) geändert worden ist,

verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:

Verordnung
über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler
Vertretungen und Ausschüsse
(Entschädigungsverordnung - EntschVO)

§ 1
Mitglieder kommunaler Vertretungen

(1) Aufwandsentschädigungen für Mitglieder kommunaler Vertretungen können gezahlt werden

1. ausschließlich als monatliche Pauschale

oder

2. gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld.

Mitglieder der Landschaftsversammlungen können auch ausschließlich Sitzungsgeld erhalten.

(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt

1. bei Ratsmitgliedern

a) ausschließlich als monatliche Pauschale in Gemeinden

bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern                                                          192,60 Euro

von 20 001 bis 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern                                       263,80 Euro

von 50 001 bis 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern                                     351,60 Euro

von 150 001 bis 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern                                   437,50 Euro

über 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern                                                     524,40 Euro

b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld

in Gemeinden

monatliche Pauschale

Sitzungsgeld

bis 20 000  Einwohnerinnen

und Einwohnern

 103,60 Euro

17,80 Euro

von 20 001 bis 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

 173,80 Euro

17,80 Euro

von 50 001 bis 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

 259,60 Euro

17,80 Euro

von 150 001 bis 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

 347,50 Euro

17,80 Euro

über 450 000

Einwohnerinnen und Einwohnern

 433,40 Euro

17,80 Euro

2. bei Kreistagsmitgliedern

a) ausschließlich als monatliche Pauschale in Kreisen

bis 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern                                                        315,10 Euro

über 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern                                                     401,90 Euro

b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld

in Kreisen

 monatliche Pauschale

Sitzungsgeld

bis 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

 259,60 Euro

17,80 Euro

über 250 000 Einwohnerinnen und Einwohner

 347,50 Euro

17,80 Euro

3. bei Mitgliedern der Bezirksvertretungen in kreisfreien Städten

a) ausschließlich als monatliche Pauschale

in Stadtbezirken                                                                                                       monatliche Pauschale

bis 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern                                                                      183,20 Euro

von 50 001 bis 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern                                                 209,30 Euro

über 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern                                                                 235,60 Euro

b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld

in Stadtbezirken

monatliche Pauschale

Sitzungsgeld

bis 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

125,60 Euro

17,80 Euro

von 50 001 bis 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

151,80 Euro

17,80 Euro

über 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

177,90 Euro

17,80 Euro

4. bei Mitgliedern der Landschaftsversammlungen

a) ausschließlich als monatliche Pauschale

176,80 Euro

b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld

monatliche Pauschale

86,80 Euro

Sitzungsgeld

45,00 Euro

c) ausschließlich als Sitzungsgeld

89,00 Euro

5. bei Mitgliedern der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr

a) ausschließlich als monatliche Pauschale

176,80 Euro

b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld

monatliche Pauschale

 86,80 Euro

Sitzungsgeld

 45,00 Euro.

§ 2
Sachkundige Bürgerinnen und Bürger sowie
sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner

Die Höhe der Sitzungsgelder beträgt

1. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 58 Absatz 1 und 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch

Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) geändert worden ist und sachkundigen Einwohnern im Sinne des § 58 Absatz 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Gemeinden

bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern                                                                                                                                                                    17,80 Euro

von 20 001 bis 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern                                                                                                                                                 23,00 Euro

von 50 001 bis 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern                                                                                                                                               27,30 Euro

von 150 001 bis 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern                                                                                                                                             31,40 Euro

über 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern                                                                                                                                                               36,60 Euro

2. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 41 Absatz 3 und 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) geändert worden ist und sachkundigen Einwohnern im Sinne des § 41 Absatz 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Kreisen

bis 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern                                                                                                                                                                  31,40 Euro

über 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern                                                                                                                                                               36,60 Euro

3. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 12 Absatz 3 und des  § 13 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) geändert worden ist sowie des § 9 Nummer 3 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), das  zuletzt  durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) geändert worden ist

54,40 Euro.

§ 3
Zusätzliche Aufwandsentschädigung

(1) Die zusätzliche Aufwandsentschädigung beträgt:

1. bei der ersten Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der ersten Stellvertretung der Landrätin oder des Landrats den 3-fachen,

2. bei weiteren Stellvertretungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und Stellvertretungen der Landrätin oder des Landrats                  den 1,5-fachen,

3. bei Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden und Kreisen                                                                                                                                                  den 2-fachen,

4. bei Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden und Kreisen einer Fraktion mit mehr als zehn Mitgliedern                                                                          den 3-fachen,

5. bei stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden und Kreisen                                                                                                                      den 1-fachen

Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen in Gemeinden bzw. Kreisen gleicher Größe nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a;

6. bei Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorstehern                                                                                                                                                         den 2-fachen Satz,

7. bei ersten und zweiten Stellvertretungen der Bezirksvorsteherin oder des  Bezirksvorstehers                                                                                     den 1-fachen Satz,

8. bei weiteren Stellvertretungen der Bezirksvorsteherin oder des Bezirksvorstehers                                                                                                      den 0,5-fachen Satz,

9. bei Fraktionsvorsitzenden in Bezirksvertretungen                                                                                                                                                         den 1-fachen Satz

des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Bezirksvertretungen in kreisfreien Städten gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a, sofern die Hauptsatzung eine Regelung trifft.

(2) Die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung von 171,70 Euro monatlich. Die Gemeinde kann stattdessen in der Hauptsatzung bestimmen, dass die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung in Gemeindebezirken

bis 500 Einwohnerinnen und Einwohnern                                                                                                                                                                        104,70 Euro

von 501 bis 1 000 Einwohnerinnen und Einwohnern                                                                                                                                                        118,30 Euro

von 1 001 bis 1 500 Einwohnerinnen und Einwohnern                                                                                                                                                     134,00 Euro

von 1 501 bis 2 000 Einwohnerinnen und Einwohnern                                                                                                                                                     148,60 Euro

von 2 001 bis 3 000 Einwohnerinnen und Einwohnern                                                                                                                                                     157,00 Euro

über 3 000 Einwohnerinnen und Einwohnern                                                                                                                                                                   171,70 Euro

beträgt.

Der Anspruch der zur Ehrenbeamtin ernannten Ortsvorsteherin oder des zum Ehrenbeamten ernannten Ortsvorstehers auf Ersatz ihrer oder seiner Auslagen, die durch die Erledigung der ihr oder ihm übertragenen Geschäfte der laufenden Verwaltung entstanden sind (§ 33 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen), bleibt unberührt.

§ 4
Allgemeines

(1) Für die Einwohnerzahlen in § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 sowie in § 2 Nummer 1, 2 sind die Einwohnerzahlen maßgebend, die nach § 78 Absatz 1 der Kommunalwahlordnung vom 31. August 1993 (GV. NRW S. 592), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 730) geändert worden ist, der Wahl der Vertretung zugrunde gelegen haben.

(2) Aufwandsentschädigungen nach den §§ 1 bis 3 können nebeneinander bezogen werden, wenn sie auf mehreren Ämtern beruhen. Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Landrätin oder des Landrats, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, erhalten nur eine Aufwandsentschädigung nach § 3.

(3) Aufwandsentschädigungen, die in Form einer monatlichen Pauschale gezahlt werden, werden anteilig gekürzt, wenn die Tätigkeit im Verlauf eines Kalendermonats beginnt oder endet.

(4) Die für Sitzungsgelder festgesetzten Sätze gelten für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt sechs Stunden überschritten, kann höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt werden. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.

§ 5
Fahrkosten

(1) Mitgliedern kommunaler Vertretungen und Ausschüsse sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern werden die Fahrkosten, die ihnen durch Fahrten zum Sitzungsort und zurück entstehen, erstattet, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück. Bei mehreren Wohnungen ist von der Hauptwohnung auszugehen. Entsprechendes gilt für Fahrkosten aus Anlass der Repräsentation der kommunalen Körperschaft, die der oder dem Vorsitzenden oder - auf Veranlassung der oder des Vorsitzenden oder der Vertretung - ihren oder seinen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern oder anderen Mitgliedern der Vertretung entstehen, soweit es sich nicht um Dienstreisen (§ 6) handelt.

(2) Die Mitglieder kommunaler Vertretungen haben Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrkosten. Dieser Anspruch kann dadurch abgegolten werden, dass ihnen eine Netzkarte für das Gemeindegebiet oder Freifahrten zur Verfügung gestellt oder die Kosten übernommen werden. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs ist eine Entschädigung in der in § 6 Absatz 1 Satz 2 Landesreisekostengesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 722) geändert worden ist, vorgesehenen Höhe zulässig; bei Benutzung eines Fahrrads ist eine Entschädigung in der in § 6 Absatz 3 Landesreisekostengesetz vorgesehenen Höhe zulässig. Bei regelmäßigen oder gleichartigen Fahrkosten kann zur Vereinfachung der Abrechnung anstelle der Fahrkostenerstattung eine Pauschvergütung gewährt werden, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.

(3) Mitgliedern der Landschaftsversammlungen und sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern im Sinne des § 12 Absatz 3 und des § 13 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie Mitgliedern der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr und sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern im Sinne des § 9 Nummer 3 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr kann außerdem ein Übernachtungsgeld gezahlt werden, wenn die An- und Abreise am Sitzungstag nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dasselbe gilt, wenn Sitzungen oder sonstige Veranstaltungen sich über zwei oder mehrere Tage erstrecken. Das in der Satzung festzusetzende Übernachtungsgeld darf den nach dem Landesreisekostengesetz zulässigen Betrag nicht übersteigen.

§ 6
Reisekostenvergütung

(1) Für genehmigte Dienstreisen erhalten Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes.

(2) Neben Reisekostenvergütung dürfen keine Sitzungsgelder gewährt werden.

§ 7
Zusätzliche Unfallversicherung

Neben der gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 10 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, kann für Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse sowie für Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher zusätzlich eine angemessene private Unfallversicherung abgeschlossen werden.

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Entschädigungsverordnung vom 19. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 6), die zuletzt durch Verordnung vom 2. April 2012 (GV. NRW. S. 156) geändert worden ist, außer Kraft.

Düsseldorf, den 5. Mai 2014

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2014 S. 276