Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bauen und Verkehr
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Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen
nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung
im Geschäftsbereich des Ministeriums
für Bauen und Verkehr
Vom 6. September 2006
Aufgrund der §§ 57 Satz 2, 58 Abs. 1 Satz 2 und 59 Abs. 1
Satz 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284),
wird für die Behörden, Landesbetriebe und Einrichtungen meines
Geschäftsbereichs - soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium - verordnet:
§ 1
Dem Vorstand des Landesbetriebs Straßenbau
Nordrhein-Westfalen wird die Befugnis übertragen, gemäß § 57 Satz 1
Landeshaushaltsordnung in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen
Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen.
§ 2
(1) Den Bezirksregierungen werden,
vorbehaltlich abweichender Regelungen in den §§ 4 und 5, folgende Befugnisse
übertragen:
1. gemäß § 57 Satz 1 Landeshaushaltsordnung in
Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle
einzuwilligen, soweit es sich um Behörden handelt, die der Aufsicht der
Bezirksregierungen unterliegen,
2. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1
Landeshaushaltsordnung zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit
der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100.000 Euro und bei
fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50.000 Euro pro Jahr beträgt,
3. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2
Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder
außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der
Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur
Deckung der dem Land durch den Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben
oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von500.000 Euro im Einzelfall nicht
überschritten wird,
4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1
Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 100.000 Euro mit einer
Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 40.000 Euro mit einer
Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,
5. Ansprüche
gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung im Falle der
a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis
zu 75.000 Euro,
b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen
bis zu 50.000 Euro
niederzuschlagen,
6. Ansprüche
gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 bei Beträgen bis zu 25.000 Euro zu erlassen.
(2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen von
grundsätzlicher Bedeutung.
§ 3
(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf
Landesbetriebe und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs übertragen:
1. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1
Landeshaushaltsordnung zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern,
soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100.000 Euro und bei
fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50.000 Euro pro Jahr beträgt,
2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2
Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder
außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung
zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land
durch den Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen
zur Verfügung stehen und ein Betrag von500.000
Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,
3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1
Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 50.000 Euro mit einer Stundungsdauer
bis zu 18 Monaten zu stunden,
4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2
Landeshaushaltsordnung im Falle der
a) befristeten
Niederschlagung bei Beträgen bis zu 35.000 Euro,
b)
unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 20.000 Euro
niederzuschlagen,
5. Ansprüche
gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 10.000 Euro
zu erlassen.
(2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen von
grundsätzlicher Bedeutung.
§ 4
(1) Die nachstehenden Befugnisse werden in
Fällen notwendiger Erstattungsansprüche bei zu Unrecht gezahltem Wohngeld
übertragen:
1. Die Bezirksregierungen dürfen:
a) Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung
abschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen
Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung erteilen,
soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den
Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur
Verfügung stehen und der ursprüngliche Erstattungsanspruch einen Betrag von
4.000 Euro im Einzelfall nicht übersteigt,
b) Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 1
Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 8.000 Euro mit einer Stundungsdauer
bis zu 5 Jahren stunden,
c) Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung
im Falle der
aa) befristeten Niederschlagung bei Beträgen
bis zu 8.000 Euro,
bb) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 4.000
Euro
niederschlagen,
d)
Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu
4.000 Euro erlassen.
2. Die Gemeinden dürfen:
a) Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung
abschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen
Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung erteilen,
soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den
Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur
Verfügung stehen und der ursprüngliche Erstattungsanspruch einen Betrag von
2.000 Euro im Einzelfall nicht übersteigt,
b) Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 1
Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 4.000Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 3 Jahren stunden,
c) Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 2
Landeshaushaltsordnung im Falle der
aa) befristeten Niederschlagung bei Beträgen
bis zu 4.000 Euro,
bb) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 2.000Euro
niederschlagen,
d)
Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu
500 Euro erlassen.
(2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen von
grundsätzlicher Bedeutung.
§ 5
(1) Bezüglich festgesetzter Ausgleichszahlungen
nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im
Wohnungswesen (AFWoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3022, 3062), in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Abbau
der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (AFWoG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2000 (GV. NRW. S. 356), zuletzt geändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über
den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land
Nordrhein-Westfalen (6. AFWoÄndG NRW) vom 18. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 857)
und ab 1. Januar 2005 in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes
über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land
Nordrhein-Westfalen (2. AFWoG NRW) vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 137), werden
den Bezirksregierungen und den Oberfinanzdirektionen sowie den im Wege der
Organleihe für die Durchführung des AFWoG NRW vom Bundesministerium der
Finanzen und dem Bundeseisenbahnvermögen als Rechtsnachfolger der Deutschen
Bundesbahn zur Verfügung gestellten Behörden und Stellen (Verwaltungsabkommen
über die Erledigung von Aufgaben nach dem AFWoG und dem AFWoG NRW zwischen dem
Land Nordrhein-Westfalen und dem Bundesministerium der Finanzen vom 2. April 1990 (GV. NRW. S. 242) sowieVerwaltungsabkommen
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Bundeseisenbahnvermögen vom 14.
August 1996 (GV. NRW. S. 349) in der jeweils gültigen Fassung) und der mit dem
Vollzug des AFWoG NRW beliehenen Deutsche Post Immobilienservice GmbH
(Beleihungsvereinbarung vom 8. Juni 2005 (GV. NRW. S. 628) in der jeweils
gültigen Fassung) folgende Befugnisse übertragen:
1. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1
Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 100.000 Euro mit einer
Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 40.000 Euro mit einer
Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,
2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2
Landeshaushaltsordnung im Falle der
a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis
zu 75.000 Euro,
b) unbefristeten
Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50.000 Euro
niederzuschlagen.
3. Ansprüche
gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 bei Beträgen bis zu 25.000 Euro zu erlassen.
(2) Den Kreisen und Gemeinden als zuständige
Stellen im Sinne des § 11 AFWoG werden folgende Befugnisse übertragen:
1. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1
Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 25.000 Euro für die Dauer von bis zu
5 Jahren zu stunden,
2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2
Landeshaushaltsordnung im Falle der
a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis
zu 15.000 Euro,
b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen
bis zu 7.500 Euro
niederzuschlagen,
3. Ansprüche
gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 bei Beträgen bis zu 5.000 Euro zu erlassen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in Fällen
von grundsätzlicher Bedeutung.
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Die
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der
Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Städtebau und
Wohnen, Kultur und Sport vom 13.Januar 2005 (GV. NRW. S. 55) wird aufgehoben.
Düsseldorf, den 6. September 2006
Der
Minister
für Bauen und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
OliverW i t t k e
GV.
NRW. 2006 S. 445
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