Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 13 vom 23.5.2014 Seite 275 bis 288
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr
213
Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Laufbahn der
ehrenamtlichen Angehörigen der
Freiwilligen Feuerwehr
Vom 15. Mai 2014
Auf Grund des § 43 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:
Artikel 1
Die Anlage 1 der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom 1. Februar 2002 (GV. NRW. S. 53), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 10 werden die Wörter „die Lehrgänge“ durch die Wörter „den Lehrgang“ und die Wörter „Nummern 4.3 und 4.4“ durch die Angabe „Nummer 4.3“ ersetzt.
2. In Nummer 11 werden die Wörter „den Lehrgang Leitung einer Feuerwehr“ durch die Wörter „die Lehrgänge“ und das Wort „Nummer“ durch die Angabe „Nummern 4.4 und“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 15. Mai 2014
Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ralf J ä g e r
GV. NRW. 2014 S. 286