Gesetz zur Anpassung der Gebührenerhebung auf dem Gebiet der Frischfleischhygiene
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Gesetz
zur Anpassung der Gebührenerhebung auf dem Gebiet der Frischfleischhygiene
Vom
19. September 2006
Der Landtag hat das
folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Anpassung der Gebührenerhebung auf dem Gebiet der Frischfleischhygiene
Artikel
1
Das Gesetz über die Kosten der
Fleisch- und Geflügelfleischhygiene (Fleisch- und
Geflügelfleischhygienekostengesetz -FLGFlHKostG NW -)
vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 775, ber. 1999 S. 62), geändert durch
Artikel 147 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
„§ 1
Grundsatz
(1) Für Amtshandlungen auf dem
Gebiet der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene werden kostendeckende Gebühren
erhoben. Die Erhebung dieser Gebühren regeln die Kreise und kreisfreien Städte
durch Satzung.
(2) Die Gebühren sind nach Maßgabe
der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte über die
Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch zu bemessen.“
2. In § 2 Satz 1 werden die Wörter
„in den jeweils geltenden Fassungen“ ersetzt durch die Angaben „in der gemäß §
1 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 des Gesetzes über den Übergang
auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl.
I. S. 2618, 2653) jeweils geltenden Fassung“.
3. § 3 wird folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird zu Absatz 1 und
wie folgt neu gefasst:
„(1) Die Gebührenbemessung in
Satzungen nach § 1 hat nach Maßgabe der in der Richtlinie 85/73/EWG des Rates
vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und
Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl.
EG Nr. L 32 S. 14) in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26.
Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur
Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen
Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur
Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl.
Nr. L 162/1) aufgeführten Grundlagen zu erfolgen.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird zu
Absatz 2.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die
Angaben „den in § 3 Abs. 2“ durch die Angaben „der in § 3 Abs. 1“ und das Wort
„Richtlinien“ durch „Richtlinie“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden in Satz 1, 1.
Teilsatz die Wörter „genannten EG-rechtlichen Bestimmungen“ durch die Wörter
„genannte EG-rechtliche Bestimmung“ und das Wort „zulassen“ durch das Wort
„zulässt“ ersetzt und im letzten Teilsatz die Angaben „§ 3 Abs. 2 genannten
EG-rechtlichen Regelungen“ durch die Angaben „§ 3 Abs. 1 genannte
EG-rechtliche Regelung“ und das Wort „zulassen“ durch das Wort „zulässt“
ersetzt.
c) In Absatz 3 wird in Satz 1 das
Wort „jeweils“ gestrichen.
5. § 5 Abs. 4 wird wie folgt
geändert:
a) In Satz 1 werden die Angaben
„Für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1993 sind die Gebührensätze“
gestrichen und durch die Wörter „Die Gebührensätze sind“ ersetzt.
b) Satz 2 wird gestrichen.
c) In Satz 3
werden die Angaben „Vom 1. Juli 1996 an ist die Gebührenbemessung“ gestrichen
und durch die Wörter „Die Gebührenbemessung ist“ ersetzt.
Artikel
2
Die Verordnung zur Ausführung
des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene (FLGFlHKostG-VO NRW) vom 6. Mai 1999 (GV. NRW. S. 156),
zuletzt geändert durch Artikel 149 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:
In § 2 Satz 2 wird die Zahl „2007“
durch die Zahl „2006“ ersetzt.
Artikel
3
In-Kraft-Treten
(1) Artikel 1 tritt rückwirkend zum
7. September 2005 in Kraft.
(2) Die rückwirkende Anwendung des
Artikel 1 auf die kostenpflichtigen Tatbestände darf nicht zu höheren
Kostenfestsetzungen führen, als dies nach den bis zum In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes geltenden kommunalen Satzungen zulässig war.
(3) Artikel 2 tritt am Tage nach
der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 19. September 2006
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Dr.
Jürgen R ü t t
g e r s
(L. S.)
Der
Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
EckhardU h l e n b e r g
GV.
NRW. 2006 S. 450
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