Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 14 vom 27.5.2014 Seite 289 bis 300

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen
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Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen

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Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten
auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung
und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte
sowie zur Übertragung von Ermächtigungen
zum Erlass von Tierseuchenverordnungen

Vom 13. Mai 2014

Auf Grund

- des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist und insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landtags,

- des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I. S. 602) sowie

- des § 14 Absatz 2 Satz 2 und des § 38 Absatz 8 Satz 2, Absatz 9 und Absatz 10 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324),

verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27. Februar 1996 (GV. NRW. S. 104), die zuletzt durch Verordnung vom 23. November 2010 (GV. NRW. S. 621) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Verordnung
über Zuständigkeiten
auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung
und Beseitigung tierischer Nebenprodukte
sowie zur Übertragung von Ermächtigungen
zum Erlass von Tierseuchenverordnungen
“.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1
Grundsatz

Zuständige Behörde im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in der jeweils geltenden Fassung, der aufgrund des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 88 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, oder des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes ist die Kreisordnungsbehörde, soweit in dieser Verordnung keine abweichende Zuständigkeit geregelt ist.“

3. § 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2
Tiergesundheitsgesetz

Zuständige Behörde im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes ist

für die Erteilung einer Erlaubnis für das Herstellen von immunologischen Tierarzneimitteln oder In-Vitro-Diagnostika nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 1,

für die Entgegennahme einer Mitteilung nach § 12 Absatz 2 Satz 2,

für die Mitteilung an das Paul-Ehrlich Institut nach § 12 Absatz 2 Satz 3,

für Anordnung nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 12, 16 und 17, die sich auf das Gebiet mehrerer Kreisordnungsbehörden erstrecken

das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt). Für den Vollzug von Anordnungen, die das Landesamt gemäß Satz 1 nach § 38 Absatz 11 trifft, ist die Kreisordnungsbehörde zuständig.“

4. § 8 wird aufgehoben.

5. Dem Wortlaut des § 14 Nummer 1 werden folgende Wörter vorangestellt: „für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 18 Absatz 1,
für die Prüfung von Betrieben nach § 19 Absatz 1,“.

6. In § 16 Nummer 2 werden die Wörter „der MKS-Verordnung“ durch die Wörter „und für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 33a“ ersetzt“.

7. In § 22 Nummer 2 werden die Wörter „Zulassungen nach §§ 12 bis 15 oder Entscheidungen über das Ruhen der Zulassung für Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen nach § 16,“ gestrichen.

8. In § 23 werden die Wörter „§ 76 des Tierseuchengesetzes,“ durch die Wörter „§ 32 des Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt.

9. Die §§ 24 bis 27 werden wie folgt gefasst:

§ 24
Ermächtigung zum Erlass von Tierseuchenverordnungen

(1) Die Ermächtigungen nach § 14 Absatz 2 Satz 1, § 38 Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 des Tiergesundheitsgesetzes werden auf das Landesamt übertragen.

(2) Die Ermächtigung nach § 38 Absatz 10 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes wird auf das Ministerium übertragen.

§ 25
Grundsatz

Die Kreisordnungsbehörde ist zuständige Behörde für den Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), der zu ihrer Durchführung ergangenen unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union, für den Vollzug des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung und auf Grund des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit in den §§ 26 und 27 keine abweichende Zuständigkeit geregelt ist.

§ 26
Zuständigkeit des Landesamtes

(1) Zuständige Behörde für

1. die Verpflichtung eines Betriebes gemäß § 3 Absatz 3 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz, einem anderen Beseitigungspflichtigen vorübergehend die Mitbenutzung zu gestatten,

2. die Zulassung von Anlagen oder Betrieben gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, f und i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,

3. die Zulassung von Anlagen oder Betrieben gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, sofern die Anlage einer Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf,

4. die Zulassung von Anlagen oder Betrieben gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, sofern es sich nicht um Anlagen oder Betriebe im Sinne von Anhang V Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe d und Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) handelt,

5. die Zulassung von Anlagen oder Betrieben gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,

6. die Entscheidung über Anträge nach Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Versendung von Material der Kategorie 1, Material der Kategorie 2 und Fleisch und Knochenmehl oder aus Material der Kategorie 1 oder 2 gewonnenes tierisches Fett nach Nordrhein-Westfalen,

7. den Vollzug von Artikel 26 und Artikel 27 Absatz 1 Satz 1 sowie Artikel 28 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011

ist das Landesamt.

(2) Das Landesamt ist zuständige Behörde für Maßnahmen nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5.

§ 27
Zuständigkeit des Ministeriums

Das Ministerium ist zuständige Behörde nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.“

10. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 13. Mai 2014

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Für die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Sylvia  L ö h r m a n n

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Johannes  R e m m e l

GV. NRW. 2014 S. 293