Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 14 vom 27.5.2014 Seite 289 bis 300
Gesetz zur Modernisierung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Modernisierung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften
2010
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Gesetz
zur Modernisierung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und
zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften
Vom
20. Mai 2014
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Modernisierung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und
zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften
2010
Artikel
1
Änderung
des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
Das
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12.November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Der Angabe zu § 25 werden ein Komma und die Angabe „frühe
Öffentlichkeitsbeteiligung“ angefügt.
b)
Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt:
„27a
Öffentliche Bekanntmachung im Internet“.
c)
Der Angabe zu § 37 werden ein Komma und die Angabe „Rechtsbehelfsbelehrung“
angefügt.
2.
§ 3a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2)
Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch
Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form
ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein
elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
nach dem Signaturgesetz versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das
die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar
durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch
ersetzt werden
1.
durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das
von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze
zur Verfügung gestellt wird;
2.
bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an
die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes vom 28.
April 2011 (BGBl. S. 666), das durch Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 7.
August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist;
3.
bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten
der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des
De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des
De-Mail-Kontos erkennen lässt;
4.
durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung im Sinne von § 3a
Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Januar 2003
(BGBl. I S. 102) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2749) festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten)
authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes
sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen
zu geeigneten Verfahren ab.
In
den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich
zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des
Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das durch Artikel
4 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden
ist, oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556) geändert worden ist,
erfolgen.“
3.
§ 25 wird wie folgt geändert:
a)
Der Überschrift werden ein Komma und die Wörter „frühe
Öffentlichkeitsbeteiligung“ angefügt.
b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3)
Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die
nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von
Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele
des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen
Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die
frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines
Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur
Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung
durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen
Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen
unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene
Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung
zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben
unberührt.“
4.
Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
„§
27a
Öffentliche Bekanntmachung im Internet
(1)
Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung
angeordnet, soll die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet
veröffentlichen. Dies wird dadurch bewirkt, dass der Inhalt der Bekanntmachung
auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich
gemacht wird. Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegende
Unterlagen, sollen auch diese über das Internet zugänglich gemacht werden.
Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist, ist der Inhalt der
zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich.
(2)
In der öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung ist die Internetseite
anzugeben.“
5.
Dem § 33 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7)
Jede Behörde soll von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, auf Verlangen
ein elektronisches Dokument nach Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a oder eine
elektronische Abschrift fertigen und beglaubigen.“
6.
§ 37 wird wie folgt geändert:
a)
Der Überschrift werden ein Komma und das Wort „Rechtsbehelfsbelehrung“
angefügt.
b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Im
Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5
des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos
erkennen lassen.“
c)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6)
Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung
unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den
Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder
das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die
einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die
Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen
Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3
beizufügen.“
7.
§ 73 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 wird das Wort „auswirkt“ durch die Wörter „voraussichtlich
auswirken wird“ ersetzt.
b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auf
eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die
Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb
angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.“
c)
Absatz 3a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Stellungnahmen,
die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn
der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten
bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung
sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.“
d)
Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Vereinigungen,
die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind,
Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach §
74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem
Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.“
e)
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort
„Einwendungen“ die Wörter „oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4
Satz 5“ eingefügt.
bb) In Nummer 4 Buchstabe a werden die
Wörter „haben, von“ durch die Wörter „haben, oder die Vereinigungen, die
Stellungnahmen abgegeben haben, von“ ersetzt.
f)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Nach
Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den
Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von
Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem
Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie
denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu
erörtern.“
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort
„erhoben“ die Wörter „oder Stellungnahmen abgegeben“ eingefügt.
cc)
Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Die
Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf
der Einwendungsfrist ab.“
g)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soll
ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer
Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter
erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung
mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb
von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Wirkt
sich die Änderung auf das Gebiet einer anderen Gemeinde aus“ durch die Wörter
„Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde
auswirken“ ersetzt.
h)
Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9)
Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine
Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines
Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der
Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten
Einwendungen zu.“
8.
§ 74 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der
Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens,
denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den
Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen.“
b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Anstelle
eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden,
wenn
1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die
Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen
Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
das Benehmen hergestellt worden ist
a)
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird,
b)
mit den nach § 12 des Landschaftsgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) anerkannten
Vereinen bei Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne von
§ 4 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. S. 2542), das durch
Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. S. 3154) geändert
worden ist, verbunden sind
und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben,
die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen
muss.“
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die
Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre
Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht
anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die
entsprechend anzuwenden sind.“
c)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am
Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende
durch das Wort „und“ ersetzt.
ccc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben,
die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen
muss.“
bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 29
Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände“ durch die Wörter „§ 12
Landschaftsgesetz anerkannten Vereine“ ersetzt.
9.
§ 75 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1a Satz 2 werden nach dem Wort „Abwägung“ die Wörter „oder eine
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften“ und nach dem Wort „können“
ein Semikolon und die Wörter „die §§ 45 und 46 bleiben unberührt“ eingefügt.
b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Als
Beginn der Durchführung des Planes gilt jede erstmals nach außen erkennbare
Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen
Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des
Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.“
232
Artikel
2
Änderung
der Landesbauordnung
Die
Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 74 wie folgt gefasst:
„§
74 Öffentlichkeitsbeteiligung, Beteiligung der Angrenzer“.
2.
§ 74 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§
74
Öffentlichkeitsbeteiligung, Beteiligung der Angrenzer“.
b)
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
„(1)
Auf das Baugenehmigungsverfahren findet § 25 Absatz 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen keine
Anwendung.“
c)
Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden die Absätze 2 bis 5.
d)
In Absatz 2 werden die Wörter „Absätzen 2 bis 4“ durch die Wörter „Absätzen 3
bis 5“ ersetzt.
91
Artikel
3
Änderung
des Straßen- und Wegegesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen
Das
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber.
1996 S. 81, S. 141, S.216 und S. 355, ber. 2007 S.
327), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 731) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:
„§
38 Planfeststellung, Plangenehmigung“.
b)
Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
„§
39 Behörden des Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahrens“.
c)
Die Angabe zu § 39 a wird gestrichen
2.
§ 37 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „die
Bürger“ durch die Wörter „Bürgerinnen und Bürger“ und das Wort „Landstraßen“
durch das Wort „Landesstraßen“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Soweit
für den Bau oder die Änderung/Erweiterung einer Straße nach § 1 in Verbindung
mit Anlage 1 Nummer 5 bis 8 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185) geändert
worden ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung des
Einzelfalls durchzuführen ist, ist diese nach dem Stand der Planung
durchzuführen.“
cc)
In Satz 6 wird das Wort „Bürger“ durch die Wörter „Bürgerinnen und Bürger“
ersetzt.
b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort „Bürger“
durch die Wörter „Bürgerinnen und Bürger“ ersetzt und die Wörter „§ 29 des
Bundesnaturschutzgesetzes“ durch die Wörter „§ 12 des Landschaftsgesetzes vom
21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568)“ ersetzt.
bb) In Satz 10 wird die Angabe „§ 24
Landesplanungsgesetz“ durch die Wörter „§ 26 Landesplanungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch
Art. 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 33) geändert worden ist,“ ersetzt.
3.
§ 37a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Eigentümer und“ durch die Wörter „Eigentümerinnen
und Eigentümer sowie“ ersetzt und nach dem Wort „Planung“ die Wörter „und der
Baudurchführung“ eingefügt.
b)
In Satz 2 werden die Wörter „des Besitzers“ durch die Wörter „der Besitzerin
oder des Besitzers“ ersetzt.
4.
§ 38 wird wie folgt gefasst:
„§
38
Planfeststellung, Plangenehmigung
(1)
Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen, sofern für letztere eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, dürfen nur gebaut oder
geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der
Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten
Belange einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen. Im
Planfeststellungsverfahren ist über die Kosten zu entscheiden, die die am
Verfahren Beteiligten zu tragen haben. Es gelten die §§ 72 bis 78 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, soweit nicht in
diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2)
Soweit für den Bau, die Änderung oder die Erweiterung einer Straße nach § 1 in
Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5 bis 8 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen eine
Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung des Einzelfalls
durchzuführen ist, muss die Durchführung den Anforderungen des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen entsprechen.
Soweit bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der
Linienabstimmung erfolgt ist, soll die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf
zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt
werden.
(3)
Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher
Bedeutung im Sinne von § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen. Die Entscheidung hierüber trifft der Träger der
Straßenbaulast.
(4)
Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung. Für
den Bau und für die wesentliche Änderung vorhandener Straßen ist die
Umweltverträglichkeit zu prüfen; § 17 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar
2010 (BGBl I S. 94) ist anzuwenden. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von
Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung
insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Absatz
1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 1 bis 4 des Baugesetzbuches.
(5)
Für den Bau oder die Änderung von Gemeindestraßen im Außenbereich (§ 35 des
Baugesetzbuches), für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen
ist, ist die Planfeststellung oder Plangenehmigung zulässig.
(6)
Die der Sicherheit und Ordnung dienenden Anlagen an Landesstraßen und
Kreisstraßen, wie Polizeistationen, Einrichtungen der Unfallhilfe und der
Verkehrsüberwachung, können, wenn sie eine unmittelbare Zufahrt zu diesen
Straßen haben, zur Festsetzung der Flächen in die Planfeststellung oder
Plangenehmigung einbezogen werden.
(7)
Bei der Änderung einer Landesstraße, Kreisstraße oder Gemeindestraße kann von
einer förmlichen Erörterung im Sinne von § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen und von § 9 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. Vor dem Abschluss des
Planfeststellungsverfahrens ist denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen
erhoben haben, Gelegenheit zur Äußerung innerhalb eines Monats zu geben.
(8)
Die Planfeststellungsbehörde kann den Plan auf begründeten Antrag des Trägers
der Straßenbaulast um höchstens fünf Jahre verlängern, bevor er nach § 75
Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
außer Kraft tritt. Vor der Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte
Anhörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschriebenen Verfahren
durchzuführen. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung
über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss
entsprechend anzuwenden.“
5.
§ 39 wird aufgehoben.
6.
§ 39 a wird § 39 und in Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „
,wenn die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1a erfüllt sind“ gestrichen.
93
Artikel
4
Änderung
des Gesetzes über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen
§
3 des Gesetzes über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 774), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (GV. NRW. S. 587) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Plan“
die Wörter „nach Maßgabe der §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 19“
durch die Wörter „Nummer 9, 10 und 11“ ersetzt.
b)
Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.
c)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 2 und die Angabe „§42 Absatz 1, 2, 4 und 5“
wird durch „§ 43 Absatz 1, 2, 4 und 5“ ersetzt.
Artikel
5
Inkrafttreten
(1)
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)
Vor dem Inkrafttreten begonnene Planfeststellungs- und
Plangenehmigungsverfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu
führen. Einer Nachholung von Verfahrenshandlungen, deren Erforderlichkeit sich
erstmals aus den Vorschriften dieses Gesetzes ergibt, bedarf es nicht.
Düsseldorf,
den 20. Mai 2014
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die
Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L. S.)
Der
Finanzminister
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Garrelt D u i n
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
zugleich auch für die Ministerin
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
Guntram S c h n e i d e r
Der
Justizminister
Thomas K u t s c h a t y
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
zugleich auch
für die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Johannes R e m m e l
Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Michael G r o s c h e k
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Svenja S c h u l z e
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
Ute S c h ä f e r
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Barbara S t e f f e n s
GV.
NRW. 2014 S. 294