Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2006 Nr. 27 vom 18.10.2006 Seite 441 bis 454
Gesetz zur Entbürokratisierung der Beitreibung von Gebühren- und Auslagenrückständen bei der Zulassung von Fahrzeugen (Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung - BEG NRW)
Gesetz zur Entbürokratisierung der Beitreibung von Gebühren- und Auslagenrückständen bei der Zulassung von Fahrzeugen (Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung - BEG NRW)
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Gesetz
zur Entbürokratisierung der Beitreibung von Gebühren-
und Auslagenrückständen bei der Zulassung von Fahrzeugen
(Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung - BEG NRW)
Vom 19.
September 2006
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen,
das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Entbürokratisierung der Beitreibung von Gebühren-
und Auslagenrückständen bei der Zulassung von Fahrzeugen
(Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung - BEG NRW)
§
1
(1) Die Zulassung eines Fahrzeuges
darf unbeschadet zulassungsrechtlicher, versicherungsrechtlicher und
kraftfahrzeugsteuerlicher Bestimmungen nur erfolgen, wenn die Fahrzeughalterin
oder der Fahrzeughalter der Zulassungsbehörde keine rückständigen Gebühren oder
Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungs- und damit zusammenhängenden
Verwaltungsvorgängen schuldet.
(2) Wird die Zulassung durch eine
beauftragte Person beantragt, so darf dieser die Höhe der Rückstände nach Satz
1 nur mitgeteilt werden, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung der Fahrzeughalterin
oder des Fahrzeughalters vorgelegt wird.
(3) Die Erteilung einer
Einzugsermächtigung vom Konto der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters bei
einem Geldinstitut zur Begleichung der von der Zulassungsbehörde festgestellten
rückständigen Beträge ist nicht zulässig.
§
2
§ 1 findet keine Anwendung, wenn
die rückständigen Gebühren und Auslagen einen Betrag von 10 € nicht
überschreiten.
§
3
§ 1 findet auch Anwendung bei
rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen und
damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen, die vor In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes entstanden sind.
§
4
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Düsseldorf, den 19. September 2006
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Dr.
JürgenR ü t t
g e r s
(L.
S.)
Der Minister
für Bauen und Verkehr
OliverW i t t k e
GV. NRW.
2006 S. 451
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