Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 13 vom 23.5.2014 Seite 275 bis 288
Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für das Haushaltsjahr 2014 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für das Haushaltsjahr 2014
2022
Haushaltssatzung
des Landschaftsverbandes Rheinland
für das Haushaltsjahr 2014
Vom 15. Mai 2014
Auf Grund der §§ 7 und 23 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644) geändert worden sind, in Verbindung mit den §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564), hat die Landschaftsversammlung mit Beschluss vom 16. Dezember 2013 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Landschaftsverbandes Rheinland voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendige Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit |
||
dem Gesamtbetrag der Erträge auf |
3.523.802.949 EUR |
|
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
3.523.900.896 EUR |
|
im Finanzplan mit |
||
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
3.483.695.367 EUR |
|
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
3.466.186.867 EUR |
|
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf |
45.360.536 EUR |
|
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf |
57.109.158 EUR |
|
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen der Finanzierungstätigkeit auf |
57.313.530 EUR |
|
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen der Finanzierungstätigkeit auf |
68.720.923 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf |
33.000.000 EUR |
festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf |
243.191.150 EUR |
festgesetzt.
§ 4
Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf |
97.947 EUR |
festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf |
500.000.000 EUR |
festgesetzt.
§ 6
Die gemäß § 22 der Landschaftsverbandsordnung zu erhebende Umlage wird auf |
16,3734 % |
der für das Haushaltsjahr 2014 geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt.
Die Umlage ist in Monatsbeträgen, jeweils zum 15. eines Monats, zu zahlen.
§ 7
1. Die im Stellenplan als künftig wegfallend (kw) bezeichneten Stellen dürfen nach Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaberinnen bzw. Stelleninhaber zur Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Ablauf der Ermäßigung der Arbeitszeit oder der Beurlaubung nach den Regelungen der §§ 66, 71 und §§ 63, 64 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) in der jeweils geltenden Fassung beziehungsweise des § 28 TVöD zur Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung zurückkehren, in Anspruch genommen werden.
2. Die im Stellenplan ausgewiesenen Umwandlungsvermerke (ku) werden in der Weise erfüllt, dass mindestens jede dritte frei werdende, mit dem Vermerk versehene Planstelle der Besoldungsgruppe / Entgeltgruppe umzuwandeln ist.
Köln, den 16. Dezember 2013
Prof. D r. W i l h e l m
Vorsitzender der
Landschaftsversammlung
L u b e k
Direktorin des Landschaftsverbandes
Rheinland als Schriftführerin der
Landschaftsversammlung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 23 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung in Verbindung mit § 80 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wurde die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 16. Dezember 2013 beschlossene Haushaltssatzung dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen mit Bericht vom 28. Januar 2014 vorgelegt. Das Ministerium für Inneres und Kommunales hat den Beschluss der Landschaftsversammlung Rheinland über die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 mit Erlass vom 16. April 2014 zur Kenntnis genommen und den Umlagesatz gemäß § 22 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung genehmigt.
Der Haushaltsplan wird gemäß § 96 Absatz 2 der Gemeindeordnung von montags bis freitags jeweils von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr, im Landeshaus, Kennedy-Ufer 2, 50679 Köln, Zimmer F 220, bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 15. Mai 2014
Direktorin des
Landschaftsverbandes Rheinland
L u b e k
GV. NRW. 2014 S. 287