Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 15 vom 6.6.2014 Seite 301 bis 312

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage 8
 

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer

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Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten
der Lehrerinnen und Lehrer

Vom 17. Mai 2014

Auf Grund des § 122 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses:

Artikel 1

Die Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer vom 22. Juli 1996 (GV. NRW. S. 310), die zuletzt durch Verordnung vom 15. März 2010 (GV. NRW. S. 219) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Schulen, Schulaufsichtsbehörden, Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen, die Qualitäts- und UnterstützungsAgentur – Landesinstitut für Schule und die zuständigen Behörden im Verfahren der Übernahme von im Schuldienst stehenden Lehrkräften im Einigungsverfahren zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland (Tauschverfahren) sind berechtigt und verpflichtet, personenbezogene Daten

1. der Lehrerinnen und Lehrer an Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung,

2. der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und der Lehrkräfte in Ausbildung,

3. des sonstigen an Schulen, Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, in der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur – Landesinstitut für Schule und am Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen tätigen Personals,

4. der Bewerberinnen und Bewerber für die Einstellung in den Schuldienst und in den Vorbereitungsdienst und

5. der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verfahren der Übernahme von im Schuldienst stehenden Lehrkräften im Einigungsverfahren zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland (Tauschverfahren)

zu verarbeiten, soweit diese Verordnung oder andere Rechtsvorschriften dies zulassen.“

2. § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern und Lehrkräften in Ausbildung  in privaten ADV-Anlagen der mit der Ausbildung beauftragten Fachleiterinnen und Fachleiter bedarf der schriftlichen, ein Verfahrensverzeichnis gemäß § 8 DSG NRW enthaltenden Genehmigung durch die Leiterin oder den Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Verarbeitung der Daten nach Art und Umfang für die Ausbildung erforderlich ist und ein angemessener technischer Zugangsschutz nachgewiesen wird. Die für die Verarbeitung zugelassenen Daten ergeben sich aus der Anlage 6. Für die nach Satz 1 genehmigte Verarbeitung personenbezogener Daten in privaten ADV-Anlagen ist das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 DSG NRW. Die Fachleiterinnen und Fachleiter sind verpflichtet, der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung  alle Auskünfte zu erteilen, die für die Wahrnehmung der datenschutzrechtlichen Verantwortung erforderlich sind.“

3. § 7 wird wie folgt gefasst:

㤠7
Datenverarbeitung und Datenbestand im Landesprüfungsamt
für Lehrämter an Schulen,
in den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung
und in der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur
– Landesinstitut für Schule

(1) Das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen darf zum Zwecke der Durchführung von Staatsprüfungen personenbezogene Daten der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und der Lehrkräfte in Ausbildung sowie der Mitglieder des Landesprüfungsamtes und der Prüfungsausschüsse nach Maßgabe der Anlage 4 verarbeiten.

(2) Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung dürfen zum Zwecke der Lehrerausbildung personenbezogene Daten der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und der Lehrkräfte in Ausbildung und der mit der Ausbildung beauftragten Fachleiterinnen und Fachleiter sowie der Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer nach Maßgabe der Anlage 5 verarbeiten.

(3) Die Qualitäts- und UnterstützungsAgentur – Landesinstitut für Schule darf zum Zweck der Fortbildung, der Durchführung und der Evaluation des Eignungsfeststellungsverfahrens und zur Entwicklung von Kernlehrplänen, Zentralen Prüfungen und des Referenzrahmens Schulqualität Abi-online personenbezogene Daten der in § 1 Absatz 1 genannten Personen nach Maßgabe der Anlage 8 verarbeiten.“

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Zwecke der Lehrerausbildung dürfen personenbezogene Daten der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und der Lehrkräfte in Ausbildung sowie der Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer

1. von den Schulen an die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und die Schulaufsichtsbehörden aus der Anlage 1,

2. von den Schulaufsichtsbehörden an die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, an das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen und an die Schulen aus der Anlage 3,

3. vom Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen an die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und an die Schulaufsichtsbehörden aus der Anlage 4 und,

4. von den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung an die Schulaufsichtsbehörden, an das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen und an die Schulen aus der Anlage 5

übermittelt werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der Behörden oder Einrichtungen erforderlich ist und die übermittelten Daten vom Empfänger verarbeitet werden dürfen (§ 5 bis § 7).“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für Zwecke der Fortbildung, der Durchführung und der Evaluation des Eignungsfestststellungsverfahrens und zur Entwicklung von Kernlehrplänen, Zentralen Prüfungen und des Referenzrahmens Schulqualität Abi-online dürfen personenbezogene Daten der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Personen

1. von den Schulen an die Schulaufsichtsbehörden aus der Anlage 1,

2. von den Schulaufsichtsbehörden an die Schulen und an die Qualitäts- und UnterstützungsAgentur – Landesinstitut für Schule aus der Anlage 3 und

3. von der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur – Landesinstitut für Schule an die Schulen, die Schulaufsichtsbehörden und das Landesamt für Besoldung und Versorgung  aus der Anlage 8

übermittelt werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der Behörden oder Einrichtungen erforderlich ist und die übermittelten Daten vom Empfänger verarbeitet werden dürfen (§§ 5 bis 7).“

5. In § 9 Absatz 5 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3“ ersetzt.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Berichtspflicht“ gestrichen.

b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

7. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In den Erläuterungen zu den Zweckbestimmungen werden unter Nummer 4 in der Klammer die Wörter „Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, Studienreferendarinnen und -referendare“ durch die Wörter „Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und  Lehrkräfte in Ausbildung“ ersetzt.

b) Die Tabelle wird wie folgt geändert:

aa) Bei der Zweckbestimmung 2 a wird die Angabe „**)“ durch die Angabe „***)“ ersetzt.

bb) Unter Nummer 3 wird das Wort „Zweite“ gestrichen.

cc) Unter den Nummern „6.7 Anwesenheit“ und „6.8 Abwesenheit“ wird in der Spalte Zweckbestimmung Nummer 3 (Statistische Daten) jeweils die Angabe „x“ eingefügt.

c) Nach der Tabelle wird nach der Fußnote „**)“ folgende Fußnote angefügt:

„***) Automatisierte Verarbeitung ist nicht zugelassen mit Ausnahme der Daten unter den Nummern 6.7 bis 6.9 zum Zweck der Erstellung von Dokumenten zur Meldung krankheitsbedingter Fehlzeiten an die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 62 Absatz 1 LBG NRW, § 26 Absatz 1 BeamtStG, § 7 Absatz 3 OVP, § 84 Absatz 2 SGB IX, § 5 Absatz 1 EntgFG.“

8. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) In den Erläuterungen zu den Zweckbestimmungen werden unter Nummer 2 in der Klammer die Wörter „Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, Studienreferendarinnen und -referendare“ durch die Wörter „Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und Lehrkräfte in Ausbildung“ ersetzt.

b) Die Tabelle wird wie folgt geändert:

aa) Unter Nummer 3 wird das Wort „Zweite“ gestrichen.

bb) Unter den Nummern „6.12 Anwesenheit“ und „6.13 Abwesenheit“ wird in der Spalte Zweckbestimmung Nummer 7 (Statistische Daten) jeweils die Angabe „x***)“ eingefügt.

c) Nach der Tabelle wird nach der Fußnote „**)“ folgende Fußnote angefügt:

„***) Die Zulässigkeit ist auf die statistische Auswertung durch die oberste Schulaufsichtsbehörde beschränkt.“

9. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) In  der Überschrift werden die Wörter „für Zweite Staatsprüfungen“ gestrichen.

b) Die Tabelle wird wie folgt geändert:

aa) Unter Nummer 2 werden die Wörter „ Lehramtsanwärter/Studienreferendar“ durch die Wörter „Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und Lehrkräfte in Ausbildung“ ersetzt.

bb) Unter den Nummern 2a, 6.2, 7, 8 und 9 werden die Angaben „LAA/Studienreferendar“ und „LAA, Studienreferendar“ jeweils durch die Wörter „Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und Lehrkräfte in Ausbildung“ ersetzt.

cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Vorbereitungsdienst, Staatsprüfung (Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und Lehrkräfte in Ausbildung)“.

dd) Unter Nummer 3.12 wird das Wort „Endbeurteilung“ durch das Wort „Langzeitbeurteilung“ ersetzt.

10. Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Studienseminaren“ durch die Wörter „Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung“ ersetzt.

b) In den Erläuterungen zu den Zweckbestimmungen wird unter Nummer 2 das Wort „Zweiten“ gestrichen.

c) Die Tabelle wird wie folgt geändert

aa) Unter den Nummern 1, 5, 9, 10, und 11 werden die Angaben „LAA/Studienreferendar“ und „LAA, Studienreferendar“ jeweils durch die Wörter „Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und Lehrkräfte in Ausbildung“ ersetzt.

bb) Unter der Nummer 2 wird die Angabe „Person FL/HSL“ durch die Wörter „Person Fachleiter, Fachleiter Kernseminar“ ersetzt.

cc) Unter der Nummer 4 wird das Wort „Prüfungsamt“ durch das Wort „Prüfungsausschuss“ ersetzt.

dd) Unter Nummer 6 wird das Wort „Zweite“ gestrichen.

ee) Unter Nummer 6.15 wird das Wort „Endbeurteilung“ durch das Wort „Langzeitbeurteilung“ ersetzt.

ff) Unter den Nummern 7, 8, 9, 10, und 11 wird das Wort „Hauptseminarleiter“ durch die Wörter „Fachleiter Kernseminar“ ersetzt.

11. Anlage 6 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 6
(vgl. § 2 Absatz 4)

Datensatz bei der Genehmigung der Verarbeitung personenbezogener Daten von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern und Lehrkräften in Ausbildung in privaten ADV-Anlagen der mit der Ausbildung beauftragten Fachleiterinnen und Fachleiter

1. Name, Vorname

2. E-Mail**)

3. Beurteilung der Leistungen der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und der Lehrkräfte in Ausbildung durch die sie ausbildenden Fachleiterinnen und Fachleiter.

____________________

**) Soweit im Einzelfall nicht erforderlich, ist die Angabe freiwillig  und jederzeit widerrufbar.    

12. Folgende Anlage 8 wird angefügt:

siehe Anlage

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 17. Mai 2014

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Sylvia  L ö h r m a n n

GV. NRW. 2014 S. 308