Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 15 vom 6.6.2014 Seite 301 bis 312

Zweites Gesetz zur Änderung von landesrechtlichen Vorschriften aus Anlass des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes und zur Vornahme weiterer Änderungen
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Zweites Gesetz zur Änderung von landesrechtlichen Vorschriften aus Anlass des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes und zur Vornahme weiterer Änderungen

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Zweites Gesetz zur Änderung
von landesrechtlichen Vorschriften
aus Anlass des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes
und zur Vornahme weiterer Änderungen

Vom 20. Mai 2014

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Zweites Gesetz zur Änderung
von landesrechtlichen Vorschriften
aus Anlass des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes
und zur Vornahme weiterer Änderungen

300

Artikel 1

Änderung des Justizgesetzes

Nordrhein-Westfalen

Das Justizgesetz Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 122 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Kostenordnung“ durch die Wörter „dem Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist,“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird aufgehoben.

bb) Nummer 3 wird Nummer 2.

2. § 124 wird wie folgt gefasst:

„§ 124
Anwendung des Justizverwaltungskostengesetzes

In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655) in der jeweils geltenden Fassung. Hiervon ausgenommen sind die Auslagen nach Nummer 2001 des Kostenverzeichnisses (Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes). Ergänzend gelten § 125 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis (Anlage 2).“

3. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 124 Absatz 2) wird wie folgt geändert:

a) In der Anmerkung 3. zu Nummer 4 werden die Wörter „§ 7 a der Justizverwaltungskostenordnung“ durch die Wörter „§ 20 des Justizverwaltungskostengesetzes“ ersetzt.

b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

7

Notarangelegenheiten

7.1

Gebühr für eine Geschäftsprüfung nach § 93 Absatz 1 der Bundesnotarordnung

Anmerkung:

Kostenschuldner der Gebühr ist die Notarin oder der Notar, bei der oder bei dem die Geschäftsprüfung durchgeführt wird.

600 Euro

7.2

Gebühr für die Bestellung einer Notarvertreterin oder eines Notarvertreters

Anmerkung:

Die Gebühr wird auch dann nur einmal erhoben, wenn sich der Antrag auf mehrere Verhinderungszeiträume oder auf mehrere vertretende Personen bezieht.

25 Euro

7.3

Gebühr für ein Verfahren über die Anzeige einer Nebentätigkeit oder über den Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit einer Notarin oder eines Notars

Anmerkung:

Bezieht sich die Anzeige oder der Antrag auf mehrere Nebentätigkeiten, wird die Gebühr für jede Nebentätigkeit gesondert erhoben.

175 Euro

321

Artikel 2

Änderung des Hinterlegungsgesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Hinterlegungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 192), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die Auslagen nach Nummern 2000 und 2002 des Kostenverzeichnisses (Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes vom 23. Juli 2013 [BGBl. I S. 2586, 2655] in der jeweils geltenden Fassung) sowie nach Nummern 9001 bis 9006, 9008, 9009 und 9012 bis 9014 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004 [BGBl. I S. 718]), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, in Verbindung mit Vorbemerkung 2 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes.“

b) In Nummer 3 wird das Wort „Abschriften“ durch die Wörter „Kopien und Ausdrucke“ ersetzt.

2. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 13 der Justizverwaltungskostenordnung“ durch die Wörter „§ 22 des Justizverwaltungskostengesetzes“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Nummer 6 werden die Wörter „§ 92 Absatz 1 Satz 1 der Kostenordnung“ durch die Wörter „Vorbemerkung 3.1 Absatz 2 in Verbindung mit Vorbemerkung 1.1 Absatz 1 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes vom 23. Juli 2013 [BGBl. I S. 2586]), das durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist“ ersetzt.

c) In Nummer 8 werden die Wörter „§ 3 der Justizverwaltungskostenordnung“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 3 des Justizverwaltungskostengesetzes“ ersetzt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft. Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 20. Mai 2014

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

GV. NRW. 2014 S. 311