Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2006 Nr. 27 vom 18.10.2006 Seite 441 bis 454
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung Feuerwehr - AZVOFeu)
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung Feuerwehr - AZVOFeu)
20302
Verordnung
über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten
des feuerwehrtechnischen Dienstes
im Lande Nordrhein-Westfalen
(Arbeitszeitverordnung Feuerwehr - AZVOFeu)
Vom
1. September 2006
Auf Grund der §§ 78 Abs. 3, 197
Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 187 Abs. 3 Landesbeamtengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird verordnet:
§
1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen
und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in Schichten unter
Einschluss von Bereitschaftszeiten Dienst leisten.
(2) Abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 4 der
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen
(Arbeitszeitverordnung - AZVO) gilt für alle anderen Beamtinnen und Beamten des
feuerwehrtechnischen Dienstes die Arbeitszeitverordnung.
§ 2
Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtdienst
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen
und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in Schichten Dienst leisten,
beträgt unter Berücksichtigung des Bereitschaftsdienstes wöchentlich einschließlich Mehrarbeitsstunden im
Jahresdurchschnitt 48 Stunden. Dabei beträgt der Anteil des Bereitschaftsdienstes
19 Stunden.
(2) Für gesetzliche
Feiertage, die auf einen Werktag fallen, vermindert sich die durchschnittliche
wöchentliche Arbeitszeit nach Absatz 1 jeweils um ein Fünftel, und zwar ohne
Rücksicht darauf, ob die Beamtin oder der Beamte an dem Feiertag tatsächlich
Dienst zu leisten hat.
(3) Die
Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, über die regelmäßige Arbeitszeit
hinaus Dienst zu leisten, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern.
(4) Bei Ermittlung
der im Jahresdurchschnitt geleisteten Arbeitszeit bleiben Zeiten des
Erholungsurlaubs und der Dienstunfähigkeit unberücksichtigt.
§ 3
Tägliche Ruhezeit
(1) Innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes
beträgt die ununterbrochene Ruhezeit 11 Stunden.
(2) Bei Gewährung gleichwertiger
Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Beamtin und der
Beamte einen anderweitigen angemessenen Schutz erhält,
kann hiervon abgewichen werden.
§ 4
Wöchentliche Ruhezeit
(1) Innerhalb eines Siebentageszeitraumes soll
den Beamtinnen und Beamten eine Ruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von 11 Stunden
gewährt werden.
(2) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 5
Ausnahmen / Individualvereinbarungen
(1) Unter Beachtung
der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
kann über den Rahmen des § 2 Abs. 1 hinaus Schichtdienst
als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit geleistet werden,
wenn
a) die oder der Betroffene sich hierzu bereit
erklären,
b) der Beamtin oder dem Beamten im Falle der
Nichtbereitschaft zur Überschreitung der Regelarbeitszeit keine Nachteile
entstehen,
c) der Dienstherr aktuelle Listen über alle
Beamtinnen und Beamten führt, die sich zu einer verlängerten Arbeitszeit bereit
erklärt haben,
d) die Listen den für den Arbeitsschutz
zuständigen Behörden, die eine Überschreitung der wöchentlichen
Höchstarbeitszeit anlassbezogen unterbinden oder einschränken können, zur
Verfügung gestellt werden,
e) der Dienstherr auf Ersuchen die für den
Arbeitsschutz zuständigen Behörden über die Beamtinnen und Beamten
unterrichtet, die eine Erklärung i.S.d. Buchstaben a)
abgegeben haben.
Bei einer
vereinbarten Wochenarbeitszeit von 54 Stunden soll in
der Regel der Anteil des Arbeits- und Ausbildungsdienstes 23 Stunden und der
Anteil des Bereitschaftsdienstes 31 Stunden betragen. Dieses Verhältnis gilt
für davon abweichend vereinbarte Wochenarbeitsstunden entsprechend.
(2) Die Erklärung i.S.d.
Absatzes 1 kann zum Ablauf des Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten
widerrufen werden. Die Beamtin oder der Beamte ist auf die Widerrufsmöglichkeit
schriftlich hinzuweisen.
§ 6
Arbeitszeitgestaltung
(1) Die Beamtinnen und Beamten müssen während
der Arbeitszeit an der Dienststelle anwesend sein, soweit sie sich nicht im
Einsatz befinden oder an anderer Stelle Dienstobliegenheiten des
feuerwehrtechnischen Dienstes zu erfüllen haben.
(2) Während der Arbeitszeit haben die
Beamtinnen und Beamten, solange kein Einsatz stattfindet, Arbeits- Ausbildungs-
und Bereitschaftsdienst zu leisten. An Sonntagen kann nach Maßgabe örtlicher
Regelungen Arbeits-, Ausbildungs- und Fortbildungsdienst geleistet werden, im
Übrigen ist Bereitschaftsdienst zu leisten.
(3) Einzelheiten der Arbeitszeitverteilung, der
Dienstplangestaltung und der Gewährung des Feiertagsausgleiches regelt nach
Maßgabe dieser Verordnung die dienstvorgesetzte
Stelle.
§ 7
Anwendbarkeit der Arbeitszeitverordnung
(1) Im Übrigen ist die Verordnung über die
Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (AZVO)
anwendbar, soweit sich aus den vorstehenden Regelungen nichts anderes ergibt.
(2) Abweichend von § 1 Abs. 1 kann festgelegt werden, dass für das
feuerwehrtechnische Personal in Kreisleitstellen die Verordnung über die
Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (AZVO) gilt.
§ 8
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Berichtspflicht
(1) Die Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in
Kraft.
(2) Das Innenministerium berichtet der
Landesregierung bis zum Ende des Jahres 2010 über die Notwendigkeit des
Fortbestehens dieser Verordnung.
(3) Die Verordnung über die Arbeitszeit der
Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren der Gemeinden und
Gemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen (AZVOFeu)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1988 (GV. NRW. S. 536),
zuletzt geändert durch Artikel 37 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
Düsseldorf, den 1. September 2006
Der
Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. IngoW o l f
GV.NRW. 2006
S. 442
Daten und Software sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt. Verantwortlich für die Publikation: die Redaktion im Ministerium des Innern NRW.