Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 34 vom 26.10.2001 Seite 707 bis 740

Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an den Euro in Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG NRW)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an den Euro in Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG NRW)

1103
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Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an den Euro
in Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG NRW)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, dass hiermit verkündet wird:

1103

Artikel 1

Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588) wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Satz 1 wird die Angabe „60 DM“ durch die Angabe „30 Euro“ ersetzt.

2. In § 54 Abs. 5 werden die Angaben „20 DM bis 1.000 DM“ durch die Angaben „10 Euro bis 500 Euro“ ersetzt.

2011

Artikel 2

Die Anlagen zur Gebührenordnung für die staatlichen Archive des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 1978 (GV. NRW. S. 24), geändert durch Verordnung vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 180), werden wie folgt geändert:

1. Die Anlage 1 erhält folgende Fassung:

Verwaltungsgebührentarif

(Reihenfolge der Darstellung: Lfd. Nr. / Gegenstand / Gebühren in Euro)

1

Schriftliche Auskünfte, die eine Einsichtnahme in Archivbestände und Archivbehelfe sowie in Bibliotheksgut erfordern, für jede angefangene Viertelstunde der aufgewandten Arbeitszeit

Gebühr Euro: 11,00

2

Archivalienversendung

je Versandeinheit (höchstens ein Archivkarton)

Gebühr Euro: 6,00

zuzüglich Versandauslagen (Porto, Verpackung und Versicherung)

3

Ermittlung von Daten aus Dateien im maschinenlesbarer Form

je angefangener 5-Minuten-Belegung der ADV-Anlage

Gebühr Euro: 5,00

4

Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut, Übertragungen in moderne Schrift und Übersetzungen für jede angefangene Halbstunde der aufgewandten Arbeitszeit

Gebühr Euro: 31, 00

5

Anfertigung von Kopien. Die nachstehenden Gebühren verstehen sich zuzüglich der Versandauslagen einschließlich Porto sowie Gebühren nach Nr. 1, wenn besondere Nachforschungen zur Ermittlung der Vorlage notwendig sind.

Mengenrabatte auf die Gebühren nach Nummer 5.1 können gewährt werden, wenn von einer archivalischen Vorlage mehrere Aufnahmen der gleichen Art hergestellt werden.

Kosten für die Ausführung von Arbeiten durch Dritte und Sonderleistungen sind in voller Höhe zu erstatten.

5.1

Anfertigung von fotografischen Aufnahmen, Rückvergrößerungen und Direktkopien

je Kopie

mindestens Gebühr Euro: 0,15

höchstens Gebühr Euro: 77,00

5.2

Anfertigung von Benutzungskopien auf analogen oder digitalen Speichermedien

5.2.1

Film, Video, Ton

Grundpreis pro Kopie

Gebühr Euro: 11,00

zuzüglich pro Sekunde Laufzeit

Gebühr Euro: 0,03

5.2.2

Maschinenlesbare Daten

Grundpreis pro Kopie

Gebühr Euro: 11,00

zuzüglich pro Megabyte

Gebühr Euro: 0,30

6

Anfertigung von Siegelabgüssen je cm Durchmesser

Gebühr Euro: 2,50

Anfertigung von zweifarbigen Siegelabgüssen je cm Durchmesser

Gebühr Euro: 5,00

zuzüglich der Versandauslagen einschließlich Porto und sonstiger Auslagen

7

Beglaubigung von Abschriften, Auszügen und Reprographien für jede Seite

mindestens Gebühr Euro: 2,00

höchstens Gebühr Euro: 5,00

2. Die Anlage 2 erhält folgende Fassung:

Benutzungsgebührentarif

(Reihenfolge der Darstellung: Lfd. Nr. / Gegenstand / Gebühren in Euro)

1

Benutzung in den Dienstgebäuden der staatlichen Archive

1.1 Archiv- und Bibliotheksgut sowie Findbehelfe

a) für jeden angefangenen Tag

Gebühr Euro: 2,50

b) für eine Woche

Gebühr Euro: 10,00

c) für einen Monat

Gebühr Euro: 25,00

d) für ein Jahr

Gebühr Euro: 75,00

1.2

Archivgut (z. B. Karten, Pläne, Bilder, Plakate, überformatiges Archivgut), dessen Benutzung besonderen Aufwand erfordert,

je angefangenem Tag

Gebühr Euro: 25,00

1.3

Audiovisuelles und sonstiges Archivgut, dessen Nutzung spezielles technisches Gerät erfordert,

je angefangener Stunde

Gebühr Euro: 13,00

2

Benutzung von Archivgut außerhalb der Diensträume der staatlichen Archive zu nichtgewerblichen Zwecken

2.1

je Archiveinheit – mit Ausnahme von Archivgut nach Nr. 2.2 -

Gebühr Euro: 5,50

zuzüglich der Verwaltungsgebühren nach Anlage 1 Nr. 2

2.2

Audiovisuelles Archivgut – mit dem Recht zur persönlichen Benutzung und/oder einmaligen Vorführung – je Archiveinheit

Gebühr Euro: 11,00

zuzüglich der Verwaltungsgebühren nach Anlage 1 Nr. 2

Die Leihfrist nach Nr. 2.1 und Nr. 2.2 beträgt in der Regel 4 Wochen. Nach Ablauf dieser Frist wird für jede angefangene weitere Woche die halbe Gebühr berechnet. Von einer Erhebung der Verlängerungsgebühr kann abgesehen werden, wenn Archivalien zu Textpublikationen oder zu Ausstellungszwecken entliehen werden.

3

Wiedergabe von Archivgut bei gewerblicher Verwertung, die nicht ausschließlich wissenschaftlichen oder schulischen Zwecken dient,

zuzüglich der Verwaltungsgebühren nach Anlage 1 Nr. 5.

Ansprüche Dritter aus Urheber-, Verwertungs- und Lizenzrechten sind gesondert abzugelten.

3.1

Publikationen im Druck oder in anderen Vervielfältigungs- und Verbreitungsformen für die Übertragung der Nutzungsrechte für eine einmalige Verwendung zu dem in der Genehmigung bezeichneten Nutzungszweck

je Reproduktion bei einer Auflage von

a) bis 5 000 Exemplare

Gebühr Euro: 38,00

b) bis 10 000 Exemplare

Gebühr Euro: 76,00

c) bis 50 000 Exemplare

Gebühr Euro: 103,00

d) bis 100 000 Exemplare

Gebühr Euro: 128,00

e) bei einer Auflage von mehr als 100 000 Exemplaren

für jede weiteren angefangenen 100 000 Exemplare

Gebühr Euro: 50,00

bis zu einem Höchstsatz von

Gebühr Euro: 300,00

Für Luftbildaufnahmen wird ein Aufschlag von 50% berechnet.

Neuauflagen, Nachdrucke, Übersetzungen oder Lizenzausgaben werden wie neue Publikationen behandelt. Bei gleichzeitiger Publikation im Druck und auf CD-ROM wird für die CD-ROM-Ausgabe ein Nachlass von 50 % auf die Gebühr für die gedruckte Ausgabe gewährt.

3.2

Wiedergabe in Fernsehsendungen, Video- oder Filmproduktionen für die einmalige Wiedergabe

je angefangene 30 Sekunden

Gebühr Euro: 105,00

Für jede Wiederholung wird die Hälfte der angegebenen Gebühr fällig.

3.3

Vorführung von Schau- und Videofilmen sowie von Tonträgern

3.3.1

Schaufilme je Filmmeter und Vorführung

a) schwarz/weiß

Gebühr Euro: 0,08

b) Farbe

Gebühr Euro: 0,13

3.3.2

Videofilme und Tonträger je Minute und Vorführung

Gebühr Euro: 0,40

Bei mehrmaliger Vorführung können Rabatte gewährt werden.

3.4

Einblendung in Onlinedienste

je Reproduktion

a) für eine Woche

Gebühr Euro: 25,00

b) für einen Monat

Gebühr Euro: 38,00

c) für drei Monate

Gebühr Euro: 75,00

d) für sechs Monate

Gebühr Euro: 115,00

e) für ein Jahr

Gebühr Euro: 190,00

4

Gewerbliche Verwertung von Siegelabgüssen

unabhängig von der Auflagenhöhe je Abguß

Gebühr Euro: 100,00

zuzüglich der Verwaltungsgebühr nach Anlage 1 Nr. 6

20320

Artikel 3

Die Verordnung über Dienstwohnungen für die Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen, die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Beamten der Landesversicherungsanstalten Rheinprovinz und Westfalen (Dienstwohnungsverordnung – DWVO –) vom 9. November 1965 (GV. NRW. 1966 S. 48), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Februar 1983 (GV. NRW. S. 133), wird wie folgt geändert:

§ 4 wird wie folgt geändert:

Die Aufstellung nach Satz 1 wird durch die folgende Aufstellung ersetzt:

„Bei einem monatlichen Bruttodienstbezug                          höchste Dienstwohnungsvergütung

Von Euro                                Bis Euro                                  Euro

-                                              715,99                                    99

716                                         766,99                                    107

767                                         818,99                                     115

819                                         869,99                                     122

870                                         920,99                                    130

921                                         971,99                                    138

972                                         1.022,99                                  145

1.023                                      1.073,99                                  153

1.074                                      1.124,99                                  161

1.125                                      1.175,99                                  168

1.176                                      1.227,99                                  176

1.228                                      1.278,99                                  184

1.279                                      1.329,99                                  191

1.330                                      1.380,99                                 199

1.381                                      1.431,99                                  207

1.432                                      1.482,99                                  214

1.483                                      1.533,99                                  222“

2. In Satz 2 werden die Angabe „435 DM“ durch die Angabe „222 Euro“, die Angabe „10 DM“ durch die Angabe „5 Euro“, die Angabe „100 DM“ durch die Angabe „51 Euro“ und die Angabe „2.900 DM“ durch die Angabe „1.483 Euro“ ersetzt.

20320

Artikel 4

Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung – BVO) vom 27. März 1975 (GV. NRW. S. 332), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April 2001 (GV. NRW. S. 219), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden die Wörter „fünfunddreißigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „18.000 Euro“ ersetzt.

2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Angabe „20 DM“ durch die Angabe „10 Euro“ und die Angabe „30 DM“ durch die Angabe „15 Euro“ ersetzt.

b) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „50 DM“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.

c) In Nummer 3 werden die Wörter „fünfzig Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.

d) In Nummer 6 werden die Wörter „zwölf Deutsche Mark“ durch die Angabe „6,50 Euro“ und die Wörter „zweiundsiebzig Deutsche Mark“ durch die Angabe „39 Euro“ ersetzt.

e) In Nummer 9 werden die Wörter „zwanzig Deutsche Mark“ durch die Angabe „10,50 Euro“, die Wörter „acht Deutsche Mark“ durch die Angabe „4,50 Euro“ und die Wörter „vierzehn Deutsche Mark“ durch die Angabe „7,50 Euro“ ersetzt.

f) Nummer 10 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „zweihundert Deutsche Mark“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.

bb) In Satz 8 wird die Angabe „25 DM“ durch die Angabe „13 Euro“ ersetzt.

cc) In Satz 11 werden die Wörter „eintausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „600 Euro“, die Wörter „zweitausendfünfhundert Deutsche Mark“ durch die Angabe „1.500 Euro“ und die Wörter „fünftausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „3.000 Euro“ ersetzt.

g) In Nummer 13 wird die Angabe „30.000 DM“ durch die Angabe „15.500 Euro“ ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Angabe „750 DM“ durch die Angabe „384 Euro“, die Angabe „1.800 DM“ durch die Angabe „921 Euro“ und die Angabe „2.800 DM“ durch die Angabe „1.432 Euro“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Angabe „400 DM“ durch die Angabe „205 Euro“, die Angabe „800 DM“ durch die Angabe „410 Euro“ und die Angabe „1.300 DM“ durch die Angabe „665 Euro“ ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter „eintausendfünfhundert Deutsche Mark“ durch die Angabe „770 Euro“ ersetzt.

c) In Absatz 6 wird die Angabe „5.000 DM“ durch die Angabe „2.557 Euro“ ersetzt.

d) In Absatz 7 werden die Wörter „eintausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „520 Euro“ und die Wörter „siebenhundertfünfzig Deutsche Mark“ durch die Angabe „390 Euro“ ersetzt.

e) In Absatz 9 wird die Angabe „500 DM“ durch die Angabe „256 Euro“ ersetzt.

4. In § 6 Abs. 3 werden die Wörter „zweihundert Deutsche Mark“ durch die Angabe „104 Euro“ und die Wörter „einhundert Deutsche Mark“ durch die Angabe „52 Euro“ ersetzt.

5. In § 7 Abs. 3 werden die Wörter „achtzehn Deutsche Mark“ durch die Angabe „10 Euro“ und die Wörter „dreizehn Deutsche Mark“ durch die Angabe „7 Euro“ ersetzt.

6. In § 9 Abs. 1 werden die Wörter „dreihundertfünfundzwanzig Deutsche Mark“ durch die Angabe „170 Euro“ ersetzt.

7. In § 10 Abs. 3 Nummer 3 werden die Wörter „eintausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „550 Euro“ ersetzt.

8. In § 11 Abs. 1 werden die Wörter „eintausendzweihundert Deutsche Mark“ durch die Angabe „615 Euro“ und die Wörter „achthundert Deutsche Mark“ durch die Angabe „410 Euro“ ersetzt.

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter „einhundertfünfzig Deutsche Mark“ durch die Angabe „80 Euro“ ersetzt.

b) In Absatz 7 werden die Wörter „einhundertfünfzig Deutsche Mark“ durch die Angabe „80 Euro“ ersetzt.

10. § 12a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Angabe „200 DM“ durch die Angabe „100 Euro“, die Angabe „400 DM“ durch die Angabe „200 Euro“, die Angabe „600 DM“ durch die Angabe „300 Euro“, die Angabe „800 DM“ durch die Angabe „400 Euro“ und die Angabe „1.000 DM“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.

b) In Absatz 5 wird die Angabe „50 DM“ durch die Angabe „26 Euro“ ersetzt.

11. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Wörter „zweihundert Deutsche Mark“ durch die Angabe „100 Euro“ und die Wörter „dreißig Deutsche Mark“ durch die Angabe „15 Euro“ ersetzt.

b) In Absatz 7 werden die Wörter „eintausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 Euro“ und die Wörter „zweitausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „1.000 Euro“ ersetzt.

12. Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 11) wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „150 DM“ durch die Angabe „80 Euro“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe „2.000 DM“ durch die Angabe „1.050 Euro“ ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe „2.000 DM“ durch die Angabe „1.050 Euro“ ersetzt.

d) In Nummer 4 wird die Angabe „1.000 DM“ durch die Angabe „500 Euro“ und die Angabe „500 DM“ durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.

20320

Artikel 5

Die Landeszulagenverordnung (LZulVO) vom 7. März 1978 (GV. NRW. S. 142), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. März 1987 (GV. NRW. S. 154), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „150,-- DM“ durch die Angabe „76,69 Euro“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „100,-- DM“ durch die Angabe „51,13 Euro“ ersetzt.

3. In § 2 wird die Angabe „125 DM“ durch die Angabe „63,91 Euro“ ersetzt.

4. In § 3 wird die Angabe „150 DM“ durch die Angabe „76,69 Euro“ ersetzt.

5. In § 4 wird die Angabe „140 DM“ durch die Angabe „71,58 Euro“ ersetzt.

20320

Artikel 6

Die Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigung (TEVO) vom 29. April 1988 (GV. NRW. S. 226), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. März 2000 (GV. NRW. S. 222) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „26,00 DM“ durch die Angabe „14 Euro“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe „17,00 DM“ durch die Angabe „9 Euro“ ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe „14,00 DM“ durch die Angabe „7 Euro“ ersetzt.

2. In § 5a Satz 3 wird die Angabe „42 Pfennig“ durch die Angabe „22 Cent“ ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „0,15 DM“ durch die Angabe „8 Cent“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „4 DM“ durch die Angabe „2 Euro“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe „42 Pfennig“ durch die Angabe „22 Cent, die Angabe“23 Pfennig“ durch die Angabe „12 Cent“ sowie die Angabe „10 Pfennig“ durch die Angabe „ 6 Cent“ ersetzt.

20320

Artikel 7

Die Anlage 2 zum Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1995 (GV. NRW. S. 1166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), erhält folgende Fassung:

Anlage 2

Anrechnungsbetrag, Beträge der Zulagen (Monatsbeträge)

Anrechnungsbetrag nach § 4 Satz 2

in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8:

44,60 Euro

in den übrigen Besoldungsgruppen:

47,35 Euro

Zulagen nach Nr. 2.2 der Vorbemerkungen

511,29 Euro

nach Nr. 2.3 Abs. 1 der Vorbemerkungen:

Besoldungsgruppe      bis 31. 12. 1998                      ab 1. 1. 1999               ab 1. 1. 2000               ab 1. 1. 2001               Ab 1. 1. 2002 bis 31. 12. 2002

A 1 bis A 5                 113,41 DM                             90,73 DM                  68,05 DM                 45,36 DM                   11,60 Euro

A 6 bis A 9                 170,74 DM                             136,59 DM                 102,44 DM                 68,30 DM                  17,46 Euro

A 10 bis A 13             284,05 DM                             227,24 DM                 170,43 DM                 113,62 DM                 29,05 Euro

A 14, A 15,

C 1, C 2 und R 1        369,04 DM                             295,23 DM                 221,42 DM                 147,62 DM                 37,74 Euro

A 16,
B 2 bis B 4,
C 3, C 4,
R 2 bis R 4                  457,92 DM                             366,34 DM                 274,75 DM                 183,17 DM                 46,82 Euro

B 5 bis B 7
R 5 bis R 7                 556,25 DM                             445,00 DM                 333,75 DM                 222,50 DM                 56,88 Euro

B 8 bis B 10, R 8        663,27 DM                             530,62 DM                 397,96 DM                 265,31 DM                 67,82 Euro

nach Nr. 2.5 der Vorbemerkungen:                                                                                                                                     95,53 Euro

nach FN 2 zur BesGr. A 12                                                                                                                                                 76,69 Euro

nach FN 1 zur BesGr. A 13                                                                                                                                                 47,27 Euro

nach FN 2 zur BesGr. A 13                                                                                                                                                 17,90 Euro

nach FN 3 zur BesGr. A 13                                                                                                                                                 76,69 Euro

nach FN 5 zur BesGr. A 13                                                                                                                                                 76,69 Euro

nach FN 1 zur BesGr. A 14                                                                                                                                                 47,27 Euro

nach FN 2 zur BesGr. A 14 (Amtszulage)                                                                                                                          151,91 Euro

nach FN 4 zur BesGr. A 14 (Amtszulage)                                                                                                                          151,91 Euro

nach FN 7 zur BesGr. A 14                                                                                                                                                76,69 Euro

nach FN 1 zur BesGr. A 15 (Amtszulage)                                                                                                                          170,64 Euro

mit Erreichen der letzten Dienstaltersstufe                                                                                                                         262,48 Euro

nach FN 3 zur BesGr. A 15 (Amtszulage)                                                                                                                          151,91 Euro

nach FN 9 zur BesGr. A 15 (Amtszulage)                                                                                                                          151,91 Euro

20320

Artikel 8

Das Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Landesreisekostengesetz – LRKG) vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738), geändert durch Verordnung vom 8. März 2000 (GV. NRW. S. 222), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „52 Pfennig“ durch die Angabe „27 Cent“ und die Angabe „23 Pfennig“ durch die Angabe „12 Cent“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „52 Pfennig“ durch die Angabe „27 Cent“, die Angabe „32 Pfennig“ durch die Angabe „17 Cent“, die Angabe „23 Pfennig“ durch die Angabe „12 Cent“ sowie die Angabe „17 Pfennig“ durch die Angabe „9 Cent“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe „10 Pfennig“ durch die Angabe „6 Cent“ ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „3 Pfennig“ durch die Angabe „2 Cent“ ersetzt.

e) In Absatz 5 wird die Angabe „3 Pfennig“ durch die Angabe „2 Cent“ ersetzt.

2. In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „39 DM“ durch die Angabe „20 Euro“ ersetzt.

20320

Artikel 9

In § 3 Abs. 1 der Lehrzulagenverordnung Nordrhein-Westfalen vom 15. August 2000 (GV. NRW. S. 590) wird die Angabe „180 DM“ durch die Angabe „93 Euro“ ersetzt.

20340

Artikel 10

§ 1 der Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 15. März 1999 (GV. NRW. S. 74) wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3. die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug“ .

2. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

204

Artikel 11

Das Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetz vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 674), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „30 Deutsche Mark“ durch die Angabe“16 Euro“ ersetzt.

2. In § 6 wird das Wort „Pfennigbeträge“ durch das Wort „Centbeträge“ ersetzt.

212

Artikel 12

§ 1 der Verordnung über Zuständigkeiten bei Schwangerschaftsberatung und -abbruch vom 6. Dezember 1994 (GV. NRW. S. 1008) erhält folgende Fassung:

„§ 1
Staatliche Anerkennung von Beratungsstellen

Zuständige Behörde für die Anerkennung von Beratungsstellen nach §§ 8 und 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes - SchKG - vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung ist die Bezirksregierung.“

2120

Artikel 13

Der einzige Paragraf des Gesetzes über die Ermächtigung zum Erlass von Ausbildungs-und Prüfungsordnungen für Berufe des Gesundheitswesens und der Familienpflege vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV. NRW. S. 335), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter „für Assistenten/Assistentinnen in der Zytologie sowie“ gestrichen.

2. In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „und Assistenten/Assistentinnen in der Zytologie“ gestrichen.

3. In Absatz 4 werden die Wörter „Assistenten/Assistentinnen in der Zytologie,“ gestrichen.

2120

Artikel 14

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Gesundheitsaufseher(innen) (APO-Ges.-Aufs.) vom 22. Oktober 1988 (GV. NRW. S. 436), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. März 1994 (GV. NRW. S. 224), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „des Gesundheitsamtes“ durch die Wörter „der unteren Gesundheitsbehörde“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „dem Gesundheitsamt“ durch die Wörter „der unteren Gesundheitsbehörde“ ersetzt.

3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Antrag auf Zulassung zur Ausbildung ist an die Ausbildungsbehörde (§ 3) zu richten, bei deren unterer Gesundheitsbehörde der Bewerber tätig werden will.“.

4. In § 7 Abs. 1 werden die Wörter „im Gesundheitsamt“ durch die Wörter „in der unteren Gesundheitsbehörde“ ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „beim Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „bei der Bezirksregierung Münster“ ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „Das Landesversorgungsamt“ durch die Wörter „Die Bezirksregierung Münster“ ersetzt.

6. In § 21 werden die Wörter „der Kreisordnungsbehörde“ durch die Wörter „des Kreises oder der kreisfreien Stadt“ ersetzt.

2120

Artikel 15

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zum Amtsarzt/zur Amtsärztin (APO-Amtsarzt) vom 5. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 654), geändert durch Verordnung vom 24. Februar 1992 (GV. NRW. S. 78), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 wird das Wort „Gesundheitsämter“ durch die Wörter „untere Gesundheitsbehörden“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 1 werden die Wörter „dem Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „der Bezirksregierung Münster“ ersetzt.

3. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter „Das Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „Die Bezirksregierung Münster“ ersetzt.

2120

Artikel 16

Die Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung zum Zahnarzt und zur Zahnärztin für Öffentliches Gesundheitswesen (WOZÖGW) vom 21. November 1991 (GV. NRW. S. 543) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 wird das Wort „Gesundheitsämter“ durch die Wörter „untere Gesundheitsbehörden“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 1 werden die Wörter „dem Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „der Bezirksregierung Münster“ ersetzt.

3. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter „Das Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „Die Bezirksregierung Münster“ ersetzt.

2120

Artikel 17

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für sozialmedizinische Assistenten/Assistentinnen (APO-SMA) vom 18. März 1993 (GV. NRW. S. 136), geändert durch Verordnung vom 31. März 1994 (GV. NRW. S. 224), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird das Wort „Gesundheitsämter“ durch die Wörter „untere Gesundheitsbehörde“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „Gesundheitsamt“ durch die Wörter „untere Gesundheitsbehörde“ ersetzt.

3. In § 10 Abs. 3 wird das Wort „Landesversorgungsamt“ durch die Wörter „Bezirksregierung Münster“ ersetzt.

4. In der Anlage 4 wird das Wort „Gesundheitsamt“ durch die Wörter „untere Gesundheitsbehörde“ ersetzt.

5. In den Anlagen 6 und 8 wird jeweils das Wort „Landesversorgungsamt“ durch die Wörter „Bezirksregierung Münster“ ersetzt.

2120

Artikel 18

In § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430) wird das Wort „Gesundheitsämter“ durch die Wörter „unteren Gesundheitsbehörden“ ersetzt.

2122

Artikel 19

In § 3 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Ärzte, Zahnärzte und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 213), geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), werden die Wörter „das Landesversorgungsamt“ durch die Wörter „die Bezirksregierung Münster“ ersetzt.

2122

Artikel 20

Das Heilberufsgesetz (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) wird wie folgt geändert:

1. In § 60 Abs. 1 Buchstabe d wird die Angabe „100 000 DM“ durch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 83 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „5.000 DM“ durch die Angabe „2.500 Euro“ ersetzt.

3. In § 107 Abs. 2 Satz 2 werden die Angabe „40 DM“ durch die Angabe „20 Euro“ und die Angabe „2.000 DM“ durch die Angabe „1.000 Euro“ ersetzt.

2124

Artikel 21

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Assistentinnen und Assistenten in der Zytologie – APOfAZy – vom 25. Oktober 1989 (GV. NRW. S. 574), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. März 1994 (GV. NRW. S. 224) wird aufgehoben.

2124

Artikel 22

Das Weiterbildungsgesetz Alten- und Krankenpflege – WGAuKrpfl – vom 24. April 1990 (GV. NRW. S. 270) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 3 Satz 2 werden das Wort „Kreisordnungsbehörde“ durch die Wörter „Kreise und kreisfreien Städte“ ersetzt und die Wörter „den Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „die Bezirksregierung“ ersetzt.

2. In § 5 Abs. 1 werden die Wörter „den Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „die Bezirksregierung“ ersetzt.

2124

Artikel 23

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpfleger(innen) vom 8. November 1991 (GV. NRW. S. 392) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „den Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „die Bezirksregierung“ ersetzt.

2. In § 4 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „der Regierungspräsident“ durch die Wörter „die Bezirksregierung“ ersetzt.

3. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „des Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „der Bezirksregierung“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „Der Regierungspräsident“ durch die Wörter „Die Bezirksregierung“ ersetzt.

4. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „den Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „die Bezirksregierung“ ersetzt.

b) In Absatz 4 werden Wörter „dem für das Fachseminar zuständigen Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „der für das Fachseminar zuständigen Bezirksregierung“ ersetzt.

5. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „beim Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „bei der Bezirksregierung“ ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „den Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „die Bezirksregierung“ ersetzt.

6. In § 22 und § 23 Absatz 2 werden die Wörter „den Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „die Bezirksregierung“ ersetzt.

7. In § 25 werden die Absätze 1 und 2 sowie die Absatzbezeichnung „(3)“ gestrichen.

8. In den Anlagen 4 und 5 werden die Wörter „Der Regierungspräsident“ durch die Wörter „Die Bezirksregierung“ ersetzt.

2124

Artikel 24

Die Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung zu Fachkrankenschwestern, -pflegern, Fachkinderkrankenschwestern und -pflegern für den Operationsdienst (WeiV-OP) vom 11. April 1995 (GV. NRW. S. 296) wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Vertreterinnen und Vertreter der Bezirksregierung und des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums können anwesend sein.“

2. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1,3 und 4 werden gestrichen; die bisherigen Absätze 2, 5 und 6 werden Absätze 1 bis 3.

b) Absatz 2 Satz 1 – neu – wird wie folgt gefasst:

„Krankenschwestern, -pfleger, Kinderkrankenschwestern und –pfleger können auf Antrag die staatliche Anerkennung gemäß § 22 Satz 1 dieser Verordnung erhalten, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist.“

3. In § 24 werden jeweils die Angabe „200,- DM“ durch die Angabe „103 Euro“ und die Angabe „ 600,- DM“ durch die Angabe „307 Euro“ ersetzt.

2124

Artikel 25

Die Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung zu Fachkrankenschwestern, -pflegern, Fachkinderkrankenschwestern und -pflegern in der Intensivpflege und Anästhesie (WeiVIAPfl) vom 11. April 1995 (GV. NRW. S. 305) wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Vertreterinnen und Vertreter der Bezirksregierung und des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums können anwesend sein.“

2. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1,3 und 4 werden gestrichen; die bisherigen Absätze 2, 5 und 6 werden Absätze 1 bis 3

b) Absatz 2 Satz 1 – neu – wird wie folgt gefasst:

„Krankenschwestern, -pfleger, Kinderkrankenschwestern und -pfleger können auf Antrag die staatliche Anerkennung gemäß § 22 Satz 1 dieser Verordnung erhalten, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist.“

3. In § 24 werden jeweils die Angabe „200,- DM“ durch die Angabe „103 Euro“ und die Angabe „600,- DM“ durch die Angabe „307 Euro“ ersetzt.

2124

Artikel 26

Die Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung zu Fachkrankenschwestern, -pflegern, Fachkinderkrankenschwestern und -pflegern für Krankenhaushygiene - Hygienefachkraft - (WeiVHygPfl) vom 11. April 1995 (GV. NRW. S. 315) wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Vertreterinnen und Vertreter der Staatlichen Regionaldirektion und des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums können anwesend sein.“

2. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 werden gestrichen; die Absätze 4 bis 6 werden Absätze 1 bis 3.

b) Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz – neu – wird wie folgt gefasst:

„Krankenschwestern, -pfleger, Kinderkrankenschwestern und -pfleger können auf Antrag die staatliche Anerkennung gemäß § 22 Satz 1 dieser Verordnung erhalten,“

3. In § 24 werden jeweils die Angabe „200,- DM“ durch die Angabe „103 Euro“ und die Angabe „600,- DM“ durch die Angabe „307 Euro“ ersetzt.

2124

Artikel 27

Die Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung zu Fachkrankenschwestern, -pflegern, Fachkinderkrankenschwestern, -pflegern, Fachaltenpflegerinnen und -pflegern in der Psychiatrie (WeiVPsy) vom 11. April 1995 (GV. NRW. S. 323), wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Vertreterinnen und Vertreter der Bezirksregierung und des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums können anwesend sein.“

2. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1,3 und 4 werden gestrichen; die bisherigen Absätze 2,5 und 6 werden Absätze 1 bis 3.

b) Absatz 2 –neu- wird wie folgt gefasst:

„Krankenschwestern, -pfleger, Kinderkrankenschwestern und -pfleger, Fachaltenpflegerinnen und -pfleger können auf Antrag die staatliche Anerkennung gemäß § 22 Satz 1 dieser Verordnung erhalten, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist.“

3. In § 24 werden jeweils die Angabe „200,- DM“ durch die Angabe „103 Euro“ und die Angabe „600,- DM“ durch die Angabe „307 Euro“ ersetzt.

2125

Artikel 28

Das Gesetz über die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker“ vom 7. März 1978 (GV. NRW. S. 88), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NRW. S. 370), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 werden die Wörter „Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“ ersetzt.

2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „Das Ministerium“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „Minister für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wörter „Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

3. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „5.000 DM“ durch die Angabe „2.500 Euro“ ersetzt.

2125

Artikel 29

Das Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts (LMBVG –NW) vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 259) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die amtliche Abkürzung „LMBVG-NW“ durch die amtliche Abkürzung „LMBVG-NRW“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter „beim Chemischen Landesuntersuchungsamt“ durch die Wörter „beim Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Chemischen Landesuntersuchungsamtes“ durch die Wörter „des Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter in Arnsberg und Detmold sowie das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt Münster sind für den Regierungsbezirk örtlich zuständig, in dem sie liegen; das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt Krefeld ist für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln örtlich zuständig. Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) kann einem Veterinäruntersuchungsamt einzelne Untersuchungsaufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich eines anderen Veterinäruntersuchungsamtes zuweisen. Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags zu bestimmen, für welche Untersuchungen die Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter sowie das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt zu beauftragen sind.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags

1. für das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt und die Chemischen und Lebensmitteluntersuchungsämter Einzugsbereiche für die Untersuchung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen festzulegen, wenn und soweit eine zur Erhaltung oder Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Untersuchungsämter gebotene freiwillige Zusammenarbeit der Kreise und kreisfreien Städte nach Fristsetzung durch das Ministerium nicht erfolgt,

2. im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt und die Chemischen und Lebensmitteluntersuchungsämter zu regeln, daß die Untersuchung bestimmter Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischer Mittel und sonstiger Bedarfsgegenstände sowie die Untersuchung auf bestimmte Stoffe oder nach bestimmten Untersuchungsverfahren nur in einem Untersuchungsamt oder in einzelnen Untersuchungsämtern durchzuführen sind, wenn hierfür eine besondere Erfahrung oder Ausstattung erforderlich ist,

3. im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für die Chemischen und Lebensmitteluntersuchungsämter Vorschriften über die personelle sowie die apparative und sonstige technische Ausstattung zu erlassen.“

4. In § 4 werden die Wörter „Der Minister“ durch die Wörter „Das Ministerium“ und die Wörter „die Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „die Bezirksregierungen“ ersetzt.

5. In § 7 Abs. 1 werden die Wörter „vom Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „von der Bezirksregierung“ und die Wörter „von einem Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „von einer Bezirksregierung“ ersetzt.

6. In § 9 werden die Wörter „Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wörter „Das Ministerium und das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit“ und die Wörter „Chemischen Landesuntersuchungsamt“ durch die Wörter „Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt“ ersetzt.

7. In § 11 Abs. 2 werden die Wörter „dreißigtausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfzehntausend Euro“ ersetzt.

8. In § 13 werden die Wörter „der Minister“ durch die Wörter „Das Ministerium“ ersetzt.

2128

Artikel 30

Das Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHG NRW)- vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 696), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. August 2000 (GV. NRW. S. 590), wird wie folgt geändert:

§ 25 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden folgende Angaben ersetzt:

„55 100 DM“ durch „28 170 Euro“,

„82 700 DM“ durch „42 280 Euro“,

„110 240 DM“ durch „56 360 Euro“ und

„145 000 DM“ durch „74 140 Euro“.

2. In Absatz 5 werden folgende Angaben ersetzt:

„3 450 DM“ durch „1 763,96 Euro“,

„4 020 DM“ durch „2 055,39 Euro“,

„5 144 DM“ durch „2 630,09 Euro“ und

„5 888 DM“ durch „3 010,49 Euro“.

3. In § 30 Abs. 2 werden folgende Angaben ersetzt:

„7 000 DM“ durch „3 580 Euro“,

„8 500 DM“ durch „4 345 Euro“,

„10 000 DM“ durch „5 110 Euro“ und

„11 500 DM“ durch „5 880 Euro“.

2128

Artikel 31

Die Verordnung zur Anpassung der Förderbeträge nach § 23 Abs. 5 und 6 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen – KHG-NW – vom 31. Juli 1996 (GV. NRW. S. 349) wird aufgehoben.

2128

Artikel 32

Die Verordnung zur Anpassung der Förderbeträge nach § 25 Abs. 5 und 6 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. August 2000 (GV. NRW. S. 590) wird aufgehoben.

21281

Artikel 33

§ 16 des Kurortegesetzes - KOG - vom 8. Januar 1975 (GV. NRW. S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1998 (GV. NRW. S. 206), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wörter „das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium“ ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf die Bezirksregierung übertragen.“

2. In Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter „Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wörter „Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium“ ersetzt.

3. In Absatz 3 werden die Wörter „der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wörter „das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium“ ersetzt.

21281

Artikel 34

§ 6 der Kurgebietsverordnung und Kurbeitragsregelung für das Staatsbad Oeynhausen vom 17. Februar 1988 (GV. NRW. S. 138), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1204), erhält folgende Fassung:

„§ 6

Der Kurbeitrag beträgt für die Hauptkurkarte 2,80 Euro und für die Beikarte 2,55 Euro. Die Bearbeitungsgebühr nach § 10 Abs. 1 beträgt 7,70 Euro.“

215

Artikel 35

Das Rettungsgesetz NRW - RettG NRW - vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.Juni 1999 (GV. NRW. S. 386), wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 4 Nr. 1 wird das Wort „Unfallort“ durch das Wort „Notfallort“ ersetzt.

2. In § 28 Abs. 3 werden die Wörter „zehntausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“ ersetzt.

215

Artikel 36

Dem § 15 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (RettSanAPO) vom 25. Januar 2000 (GV. NRW. S. 74), geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 520), wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für die Ausbildung zur Rettungssanitäterin und zum Rettungssanitäter im Rahmen der abgeschlossenen Ausbildung nach der VAP-Feu vom 5. Juni 1998 (GV. NRW. S. 400).“

216

Artikel 37

In § 1 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 27. Juli 1965 (GV. NRW. S. 226) werden die Wörter „ist der Arbeits- und Sozialminister“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung ist die Oberste Landesjugendbehörde“ ersetzt.

216

Artikel 38

Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz vom 7. Januar 1986 (GV. NRW. S. 2), geändert durch Verordnung vom 24. März 1987 (GV. NRW. S. 148), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2154)“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1645) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird gestrichen.

2. In § 2 wird das Wort „Regierungspräsidenten“ durch das Wort „Bezirksregierungen“ ersetzt.

216

Artikel 39

Das Sonderurlaubsgesetz vom 31. Juli 1974 (GV. NRW. S. 768), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 1984 (GV. NRW. S. 211), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „internationale Begegnungen und Begegnungen mit Jugendlichen aus oder in der Deutschen Demokratischen Republik sowie Berlinfahrten und Berlinseminaren“ durch die Wörter „sowie internationalen Begegnungen“ ersetzt.

2. In § 2 werden die Wörter „§ 9 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBl. I S. 633), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532)“ durch die Wörter „§ 75 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

216

Artikel 40

In § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (ZuVO KJHG) vom 6. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 661) werden die Wörter „ist das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung ist die Oberste Landesjugendbehörde“ ersetzt.

216

Artikel 41

In § 26 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG - vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386), werden die Wörter „5 000 Deutsche Mark“ durch die Wörter „2 500 Euro“ ersetzt.

216

Artikel 42

Das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder – GTK – vom 29. Oktober 1991 (GV. NRW. S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 704), wird wie folgt geändert:

1. § 2a wird gestrichen.

2. In § 27 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „10 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.

3. Die Anlagen werden durch folgende Anlage ersetzt:

Anlage

Elternbeiträge

Jahreseinkommen       Kindergarten              Kindergarten über Mittag zusätzlich Kinder unter drei Jahren                    Hort

Bis  12 271 Euro                0 Euro                        0 Euro                   0 Euro                                                                   0 Euro

Bis  24 542 Euro        26,08 Euro                 15,85 Euro                  68,00 Euro                                                    26,08 Euro

Bis  36 813 Euro        44,48 Euro                 26,08 Euro                  141,12 Euro                                                  57,78 Euro

Bis  49 084 Euro        73,11 Euro                 41,93 Euro                  208,61 Euro                                                   83,85 Euro

Bis  61 355 Euro        115,04 Euro                62,89 Euro                  276,61 Euro                                                    115,04 Euro

Über 61 355 Euro       151,34 Euro                83,85 Euro                  312,91 Euro                                                   151,34 Euro

216

Artikel 43

§ 2 Abs. 2 der Betriebskostenverordnung – BKVO – vom 11. März 1994 (GV. NRW. S. 144), geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 706), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Angabe „25 000 DM“ durch die Angabe „13 186,73 Euro“ und die Angabe „18 750 DM“ durch die Angabe „9 889,92 Euro“ ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe „6 000 DM“ durch die Angabe „3 164,39 Euro“ ersetzt.

3. In Satz 3 werden die Angabe „ 8 000 DM“ durch die Angabe „ 4 106,70 Euro“ und die Angabe „ 5 000 DM“ durch die Angabe „ 2 566,69 Euro“ ersetzt.

4. Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.

216

Artikel 44

Die Verfahrensverordnung – GTK – vom 17. Januar 1995 (GV. NRW. S. 108), geändert durch Verordnung vom 13. April 1999 (GV. NRW. S. 118), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 7 werden die Angabe „1 000,-- DM durch die Angabe „500 Euro“ und die Angabe „100,-- DM“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.

2. In den Anlagen 1 bis 4 werden jeweils die Abkürzungen „DM“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.

216

Artikel 45

In der Anlage zur Verordnung zur Regelung des Erprobungsverfahrens nach § 21 GTK vom 8. März 1999 (GV. NRW. S. 80) werden jeweils die Abkürzungen „DM“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.

216

Artikel 46

§ 12 Abs. 1 der Schiedsstellenverordnung SGB VIII – SchV-SGB VIII – vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 176) erhält folgende Fassung:

„(1) Für jedes Verfahren erhebt die Schiedsstelle je nach Aufwand eine Gebühr von 50 bis 2 500 Euro.“

2170

Artikel 47

Das Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 436), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „925 DM“ durch die Angabe „473 Euro“ ersetzt.

2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „150 DM“ durch die Angabe „77 Euro“ ersetzt.

3. In § 5 Satz 1 wird die Angabe „150 DM“ durch die Angabe „77 Euro“ ersetzt.

223

Artikel 48

In § 13 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Finanzierung der Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzgesetz - EFG) vom 27. Juni 1961 (GV. NRW. S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S 750) werden jeweils die Angaben „100.000,- DM“ durch die Angabe „50.000,- Euro“ ersetzt.

223

Artikel 49

§ 7 des Gesetzes über die Finanzierung der öffentlichen Schulen (Schulfinanzgesetz - SchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1970 (GV. NRW. S. 288) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 1998 (GV. NRW. S. 384) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe „20,- DM“ durch die Angabe „10,- Euro“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe „10,- DM“ durch die Angabe „5,- Euro“ ersetzt.

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird die Angabe „200,- DM“ durch die Angabe „100,-Euro“ ersetzt.

b) In Nummer 5 wird die Angabe „100,- DM“ durch die Angabe „50,- Euro“ ersetzt.

223

Artikel 50

Die Verordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - Schfk VO -) vom 24. März 1980 (GV. NRW. S. 468) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 750) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert

a) Absatz 1 wird die Angabe „200,- DM“ durch die Angabe „100,- Euro“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden jeweils nach den Wörtern „Eigenanteil von“ und „Höchstbetrag von“ die Angaben „100,- DM“ durch die Angabe „50,- Euro“ ersetzt.

2. § 16 wird wie folgt geändert:

a) in Absatz 1 werden folgende Angaben ersetzt:

in Nummer 1 „0,25 DM“ durch „0,13 Euro“,

in Nummer 2 „0,10 DM“ durch „0,05 Euro“ und

in Nummer 3 „0,05 DM“ durch „0,03 Euro“.

b) In Absatz 4 wird die Angabe „0,05 DM“ durch die Angabe „0,03 Euro“ ersetzt.

223

Artikel 51

Das Hochschulgebührengesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 1982 (GV. NRW. S. 70), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. März 1999 (GV. NRW. S. 91) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird die Angabe „75 DM“ durch die Angabe „37,50 Euro“ ersetzt.

2. § 2a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird die Angabe „215,-DM“ durch die Angabe „107,50 Euro“ ersetzt.

b) In Absatz 3 und 5 werden jeweils die Angaben „75,- DM“ durch die Angabe „37,50 Euro“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „30,- DM“ durch die Angabe „15,- Euro“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe „10,- DM“ durch die Angabe „5,- Euro“ ersetzt.

c).In Nummer 3 wird die Angabe „20,- DM“ durch die Angabe „10,- Euro“ ersetzt.

4. § 3a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „180,- DM“ durch die Angabe „90,- Euro“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe „18,- DM“ durch die Angabe „9,- Euro“ ersetzt.

224

Artikel 52

Das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11. März 1980 (GV. NRW. S 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), wird wie folgt geändert:

1. In § 29 werden nach den Zeichen „§§“ die Angaben „9, 12,“ gestrichen.

2. In § 41 Abs. 2 werden die Angabe „500 000 DM“ durch die Angabe „250 000 Euro“ und die Angabe „1.000.000 DM“ durch die Angabe „500.000 Euro“ ersetzt.

2250

Artikel 53

In § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Ablieferung von Pflichtexemplaren (Pflichtexemplargesetz) vom 18. Mai 1993 (GV. NRW. S. 265) wird die Angabe „10.000 DM“ durch die Angabe „5.100 Euro“ ersetzt.

2250

Artikel 54

In § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablieferung von Pflichtexemplaren (Pflichtexemplargesetz) vom 29. Juni 1994 (GV. NRW. S. 436) wird das Wort „gewerbliche“ gestrichen und die Angabe „300 DM“ durch die Angabe „153 Euro“ ersetzt.

2251

Artikel 55

Das Rundfunkgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 240), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „20.000 DM“ durch die Angabe „10.000 Euro“ ersetzt.

2. In § 56 Abs. 3 Satz 3 werden die Angabe „60 DM“ durch die Angabe „30 Euro“ und die Angabe „1.000 DM“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.

3. In § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „100.000 DM“ durch die Angabe „50.000 Euro“ ersetzt.

4. In § 65 Abs. 3 Satz 3 werden die Angabe „100 DM“ durch die Angabe „50 Euro“ und die Angabe „200.000 DM“ durch die Angabe „100.000 Euro“ ersetzt.

5. In § 67 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „500.000 DM“ durch die Angabe „500.000 Euro“ ersetzt.

2251

Artikel 56

Das Gesetz über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR-Gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 werden die Angabe „3 Millionen DM“ durch die Angabe „1,5 Millionen Euro“ und die Angabe „6 Millionen DM“ durch die Angabe „3 Millionen Euro“ ersetzt.

2. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 9 wird die Angabe „200.000 DM“ durch die Angabe „100.000 Euro“ ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Angabe „300.000 DM“ durch die Angabe „150.000 Euro“ und die Angabe „750.000 DM“ durch die Angabe „375.000 Euro“ ersetzt.

230

Artikel 57

Die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Regionalräte und des Braunkohlenausschusses und über die Zuwendungen für die im Regionalrat vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen einschließlich der 3. Änderungsverordnung (5. DVO zum Landesplanungsgesetz) vom 24. Oktober 1989 (GV. NRW. S. 537), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2001 (GV. NRW. S 256) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „100,00 DM“ durch die Angabe „50,00 Euro“ und die Angabe „60,00 DM“ durch die Angabe „30,00 Euro“ ersetzt.

2. In § 7 Satz 1 und 2 werden jeweils die Angaben „60,00 DM“ durch die Angabe „30,00 Euro“ ersetzt.

3. In § 8 Satz 2 werden die Angabe „200,00 DM“ durch die Angabe „100,00 Euro“ und die Angabe „100,00 DM“ durch die Angabe „50,00 Euro“ ersetzt.

4. In § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Angaben „60,00 DM“ durch die Angabe „30,00 Euro“ ersetzt.

5. In § 10 Satz 2 werden die Angabe „200,00 DM“ durch die Angabe „100,00 Euro“ ersetzt und die Angabe „100,00 DM“ durch die Angabe „50,00 Euro“ ersetzt.

232

Artikel 58

Die Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241), geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2000 (GV. NRW. S. 226), wird wie folgt geändert:

In § 24 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 6 werden jeweils die Angabe „1 Mio. DM“ durch die Angabe „500.000 Euro“ ersetzt und die Angabe „500.000 DM“ durch die Angabe „250.000 Euro“ ersetzt.

232

Artikel 59

Die Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 29. April 2000 (GV. NRW. S. 422) wird wie folgt geändert:

1. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 4 wird die Angabe „100 DM“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Angaben „500.000 DM“ jeweils durch die Angaben „250.000 Euro“ ersetzt.

2. In § 25 Abs. 2 werden die Angaben „60.000 DM oder“ und die Angaben „30.000 DM oder“ gestrichen.

3. Die Anlagen 1 und 2 werden durch folgende Anlagen 1 und 2 ersetzt:

Anlage 1

A. zur Sachverständigenverordnung – 2000

Honorare für das Prüfen von Standsicherheitsnachweisen (ohne Mehrwertsteuer)

Anrechenbare Kosten (AK)   Zone 1           Zone 2            Zone 3            Zone 4             Zone 5

Euro                                       Euro                Euro                Euro                Euro                Euro

                                                          

10.000                                     93                    139                  185                  231                  290

20.000                                     161                  242                  322                  403                  505

30.000                                     223                  334                  4465                557                  698

40.000                                     281                  421                  561                  701                  879

50.000                                     335                  503                  671                  839                  1.051

60.000                                     388                  582                  776                  970                  1.216

70.000                                     439                  659                  878                  1.098               1.376

80.000                                     489                  733                  977                  1.221               1.531

90.000                                     537                  805                  1.074               1.342               1.682

100.000                                   584                  876                  1.168               1.460               1.830

200.000                                   1.017               1.525               2.034               2.542               3.186

300.000                                   1.406               2.109               2.813               3.516               4.407

400.000                                   1.770               2.655               3.541               4.426               5.547

500.000                                   2.116               3.174               4.233               5.291               6.631

600.000                                   2.449               3.673               4.897               6.121               7.672

700.000                                   2.770               4.155               5.540               6.925               8.679

800.000                                   3.082               4.623               6.165               7.706               9.658

900.000                                   3.387               5.080               6.774               8.467              10.612

1.000.000                                3.685               5.527               7.369               9.212               11.545

2.000.000                                6.415               9.623               12.831             16.038             20.101

3.000.000                                8.874               13.31               17.747             22.184            27.803

4.000.000                                11.170             16.754             22.340             27.924             34.998

5.000.000                                13.353             20.029             26.706             33.382             41.838

6.000.000                                15.450             23.174             30.900             38.624             48.408

7.000.000                                17.477             26.216             34.955             43.693             54.762

8.000.000                                19.448             29.171             38.896             48.619             60.936

9.000.000                                21.370             32.054             42.739             53.423             66.957

10.000.000                             23.249             34.872             46.498             58.121             72.845

15.000.000                             32.157             48.234             64.314             80.391             100.756

20.000.000                             40.479             60.716             80.957             101.195           126.830

25.000.000                             48.390             72.583             96.779            120.972           151.618

30.000.000                             55.988             83.981             111.977           139.969           175.427

Zonenfaktor A                       14,669             22,003             29,338             36,672             45,962

Gleichung des Honorarverlaufs: Honorar (EURO) = A * (AK/1000)0,8

Anlage 2

B. Honorartafel zur Sachverständigenverordnung - 2000
Honorare für die Prüfung des Brandschutzes (ohne Mehrwertsteuer)

Anrechenbare
Kosten (AK)              Euro                Anrechenbare Kosten (AK) Euro                  Euro                            Anrechenbare Kosten (AK) Euro                 Euro

Euro   

10.000                         61                                2.000.000                                           1.686                                       4.800.000                                           2.914

20.000                         95                                2.100.000                                           1.738                                      4.900.000                                           2.952

30.000                         122                             2.200.000                                           1.789                                      5.000.000                                           2.989

40.000                         146                              2.300.000                                           1.840                                      6.000.000                                           3.350

50.000                         168                              2.400.000                                           1.889                                      7.000.000                                           3.689

60.000                         188                             2.500.000                                           1.938                                      8.000.000                                           4.010

70.000                         207                              2.600.000                                           1.986                                      9.000.000                                           4.316

80.000                         225                              2.700.000                                           2.034                                       10.000.000                                         4.610     

90.000                         243                              2.800.000                                           2.081                                       11.000.000                                         4.893     

100.000                       259                              2.900.000                                           2.127                                       12.000.000                                         5.166     

200.000                       400                              3.000.000                                           2.172                                       13.000.000                                         5.431     

300.000                       515                              3.100.000                                           2.217                                       14.000.000                                         5.689     

400.000                       617                              3.200.000                                           2.262                                       15.000.000                                         5.940     

500.000                       709                              3.300.000                                           2.306                                       16.000.000                                         6.184     

600.000                       794                              3.400.000                                           2.349                                       17.000.000                                         6.423     

700.000                       875                              3.500.000                                           2.392                                       18.000.000                                         6.656     

800.000                       951                              3.600.000                                           2.434               1                      9.000.000                                           6.885     

900.000                       1.024                           3.700.000                                           2.476                                       20.000.000                                         7.110     

1.000.000                    1.093                           3.800.000                                           2.518                                       21.000.000                                         7.330     

1.100.000                    1.160                           3.900.000                                           2.559                                       22.000.000                                         7.546     

1.200.000                    1.225                           4.000.000                                           2.600                                       23.000.000                                         7.758     

1.300.000                    1.288                           4.100.000                                           2.640                                       24.000.000                                         7.968     

1.400.000                    1.349                           4.200.000                                           2.681                                       25.000.000                                         8.174     

1.500.000                    1.408                           4.300.000                                           2.720                                       26.000.000                                         8.376     

1.600.000                    1.466                           4.400.000                                           2.760                                       27.000.000                                         8.576     

1.700.000                    1.523                           4.500.000                                           2.799                                      28.000.000                                         8.773     

1.800.000                    1.578                           4.600.000                                           2.837                                       29.000.000                                         8.968     

1.900.000                    1.633                           4.700.000                                           2.876                                       30.000.000                                         9.160     

Gleichung des Honorarverlaufs: Honorar (EURO) = 0,1944*AK0,625

2331

Artikel 60

Das Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen „Architekt“, „Architektin“, „Stadtplaner“ und „Stadtplanerin“ sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ und „Beratende Ingenieurin“ sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S 154), wird wie folgt geändert:

1. In § 41 Abs. 2 Buchst. c wird die Angabe „50.000 DM“ durch die Angabe „25.000 Euro“ ersetzt.

2. In § 57 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „5.000 DM“ durch die Angabe „2.500 Euro“ ersetzt.

3. § 77 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Sie betragen mindestens 25 Euro, höchstens 500 Euro“.

4. In § 89 Abs. 2 wird die Angabe „20.000 DM“ durch die Angabe „10.000 Euro“ ersetzt.

2331

Artikel 61

§ 19 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Baukammerngesetzes (DVO BauKaG NRW) vom 7. Mai 1993 (GV. NRW. S. 294), geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 1995 (GV. NRW. 1996, S. 40), erhält folgende Fassung:

„Die Mindestdeckungssummen betragen für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden“.

237

Artikel 62

Das Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (AFWoG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2000 (GV. NRW. S. 356), wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Abs. 1 werden die Wörter „geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I. S. 594)“ durch die Wörter „zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I. S. 2534, 2535)” ersetzt.

2. Artikel 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem für die Wohnung zulässigen Entgelt und dem für sie geltenden Höchstbetrag erhoben, beträgt jedoch höchstens monatlich je Quadratmeter Wohnfläche

1. 0,35 Euro,   wenn die Einkommensgrenze um mehr als 20 v. H., jedoch nicht mehr als 30 v. H. überschritten wird,

2. 0,75 Euro,   wenn die Einkommensgrenze um mehr als 30 v. H., jedoch nicht mehr als 40 v. H. überschritten wird,

3. 1,50 Euro,   wenn die Einkommensgrenze um mehr als 40 v. H., jedoch nicht mehr als 50 v. H. überschritten wird,

4. 2,00 Euro,   wenn die Einkommensgrenze um mehr als 50 v. H., jedoch nicht mehr als 60 v. H. überschritten wird,

5. 2,50 Euro,   wenn die Einkommensgrenze um mehr als 60 v. H., jedoch nicht mehr als 70 v. H. überschritten wird,

6. 3,00 Euro,   wenn die Einkommensgrenze um mehr als 70 v. H., jedoch nicht mehr als 80 v. H. überschritten wird,

7. 3,50 Euro,   wenn die Einkommensgrenze um mehr als 80 v. H. überschritten wird.“

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die nach Absatz 1 ermittelte monatliche Ausgleichszahlung ist zu verringern im Fall von

a) Ziffer 1 auf den zwölften Teil des Betrages, um den das Gesamteinkommen die um 20 v. H. erhöhte Einkommensgrenze übersteigt,

b) Ziffer 2 auf 0,35 Euro je Quadratmeter Wohnfläche monatlich, zuzüglich des zwölften Teils des Betrages, um den das Gesamteinkommen die um 30 v. H. erhöhte Einkommensgrenze übersteigt,

c) Ziffer 3 auf 0,75 Euro je Quadratmeter Wohnfläche monatlich, zuzüglich des zwölften Teils des Betrages, um den das Gesamteinkommen die um 40 v. H. erhöhte Einkommensgrenze übersteigt,

d) Ziffer 4 auf 1,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche monatlich, zuzüglich des zwölften Teils des Betrages, um den das Gesamteinkommen die um 50 v. H. erhöhte Einkommensgrenze übersteigt,

e) Ziffer 5 auf 2,00 Euro je Quadratmeter Wohnfläche monatlich, zuzüglich des zwölften Teils des Betrages, um den das Gesamteinkommen die um 60 v. H. erhöhte Einkommensgrenze übersteigt,

f) Ziffer 6 auf 2,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche monatlich, zuzüglich des zwölften Teils des Betrages, um den das Gesamteinkommen die um 70 v. H. erhöhte Einkommensgrenze übersteigt,

g) Ziffer 7 auf 3,00 Euro je Quadratmeter Wohnfläche monatlich, zuzüglich des zwölften Teils des Betrages, um den das Gesamteinkommen die um 80 v. H. erhöhte Einkommensgrenze übersteigt.

Erst auf diese verringerte Ausgleichszahlung ist die Beschränkungsregelung des Absatzes 1 anzuwenden.“

3. Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 Ziffer 1 wird die Angabe „3.200 Deutsche Mark“ durch die Angabe „1.640 Euro“ ersetzt.

b) In Satz 4 Ziffer 2 wird die Angabe „1.300 Deutsche Mark“ durch die Angabe „665 Euro“ ersetzt.

c) In Satz 4 Ziffer 3 wird die Angabe „2.600 Deutsche Mark“ durch die Angabe „1.330 Euro“ ersetzt.

d) In Satz 4 Ziffer 4 wird die Angabe „1.300 Deutsche Mark“ durch die Angabe „665 Euro“ ersetzt.

e) In Satz 4 Ziffer 5 wird die Angabe „2.600 Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 330 Euro“ ersetzt.

4. Dem Artikel 2 Nr. 4 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d) Anstelle von § 4 Abs. 5 AFWoG gilt:

Die monatliche Ausgleichszahlung ist auf einen vollen Euro-Betrag abzurunden. Beträge bis zu 10 Euro monatlich sind vierteljährlich, höhere Beträge monatlich im voraus zu entrichten.“

5. In Artikel 2 Nr. 9 Absatz 2 werden die Angabe „60 DM“ durch die Angabe „31 Euro“ und die Angabe „70 DM“ ersetzt durch die Angabe „36 Euro“ ersetzt.

6. Dem Artikel 2 Nr. 11 werden folgende Ziffern 8 bis 10 angefügt:

„8. Bei der Neufestsetzung und Beschränkung der Ausgleichszahlung von Amts wegen für Wohnungen der Jahrgangsgruppe II sind noch in Deutsche Mark angegebene Miet- und Miethöchstbeträge durch den Umrechnungsfaktor 1,95583 zu dividieren. Der Euro-Betrag ist sodann auf fünf Nachkommastellen zu runden. Die Differenz zwischen zulässigem Entgelt und Höchstbetrag wird dementsprechend mit fünf Nachkommastellen angegeben. Nach Multiplikation mit der Wohnfläche ist die monatliche Ausgleichszahlung auf einen vollen Euro-Betrag abzurunden.

9. In Änderungsbescheiden, die eine Leistungspflicht vor dem 01.01.2002 betreffen, ist die Ausgleichszahlung in Euro auszuweisen; eine nachrichtliche Angabe des entsprechenden DM-Betrages ist zulässig.

10. Die monatlichen Beträge der Ausgleichszahlungen, die für Leistungszeiträume festgesetzt wurden, welche am 31. Dezember 2002 oder am 31. Dezember 2003 enden, sind durch den Faktor 2 zu dividieren und auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

Die zuständige Stelle teilt den Leistungspflichtigen die sich aus der Umrechnung ergebende Leistungspflicht mit.“

238

Artikel 63

Das Gesetz zur Erhaltung und Pflege von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (Wohnungsgesetz-WoG) vom 6. November 1984 (GV. NRW. S 681), geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird wie folgt geändert:

In § 13 Abs. 2 werden die Wörter „fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“ und die Wörter „fünftausend Deutsche Mark“ ersetzt durch die Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“ ersetzt.

24

Artikel 64

§ 4 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) vom 27. März 1984 (GV. NRW. S. 214), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1997 (GV. NRW. S. 24) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Angabe „1.935 DM“ durch die Angabe „990 Euro“ ersetzt.

2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „90 DM“ durch die Angabe „46 Euro“ ersetzt.

24

Artikel 65

In § 9 Abs. 2 Satz 1 des Landesaufnahmegesetzes vom 21. März 1972 (GV. NRW. S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 1994 (GV. NRW. S. 1087) werden die Wörter „Vierteljahrespauschale von 390 DM“ durch die Wörter „Vierteljahrespauschale von 200 Euro“ ersetzt.

28

Artikel 66

In § 2 Abs. 2 der Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von zu überwachenden Anlagen im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Umweltämter - Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung – vom 21. Februar 1995 (GV. NRW. S. 196) werden die Angabe „1 000 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 000 Euro“ und die Angabe „200 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „100 000 Euro“ ersetzt.

316

Artikel 67

Das Schiedsamtsgesetz vom 16. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 32), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 476), wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Bedenken gegen die Geschäfts- oder Verfügungsfähigkeit der Parteien oder ihrer gesetzlichen Vertretung oder gegen deren Legitimation bestehen.“

2. In § 21 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Einwurfeinschreiben“ durch das Wort „Einschreiben“ ersetzt.

3. In § 39 Abs. 4 Satz 1 werden die Angaben „20 Deutsche Mark bis 150 Deutsche Mark“ durch die Angaben „10 Euro bis 80 Euro“ ersetzt.

4. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Angabe „20 Deutsche Mark“ durch die Angabe „10 Euro“ und die Angabe „40 Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „75 Deutsche Mark“ durch die Angabe „40 Euro“ ersetzt.

321

Artikel 68

In Artikel 11 Abs. 2 des Preußische Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. September 1899 (PrGS. NRW. S. 88), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1504) wird die Angabe „50 Deutsche Mark“ durch die Angabe „26 Euro“ ersetzt.

321

Artikel 69

In § 8 Nr. 4 der Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937 (RGBl. I S. 285), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 1992 (GV. NRW. S. 434) wird die Angabe „100 Deutsche Mark“ in allen drei Fällen durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.

321

Artikel 70

Das Gütestellen- und Schlichtungsgesetz (GüSchlG NRW) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 476) wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „500 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „250 000 Euro“ ersetzt.

2. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Angabe „250 Deutsche Mark“ durch die Angabe „130 Euro“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „60 Deutsche Mark“ durch die Angabe „30 Euro“ ersetzt.

3. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „1.200 Deutsche Mark“ durch die Angabe „600 Euro“ ersetzt.

34

Artikel 71

Das Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.Juni 1995 (GV. NRW. S. 612), wird wie folgt geändert:

Die Anlage erhält folgende Fassung:

Anlage (zu § 1 Abs. 2)

Gebührenverzeichnis

Nr.                                                                                                                            Gegenstand                                                                                                                          Gebühren

1                      Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 1059e, §1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches                                                               25 bis 385 Euro

2                      Schuldnerverzeichnis

2.1                   Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 915d der Zivilprozessordnung)                                                                         410 Euro

2.2                   Erteilung von Abdrucken (§§ 915, 915d der Zivilprozessordnung, § 107 Abs. 2 der Konkursordnung beziehungsweise § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung)                                  0,50 Euro je Eintragung,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                      mindestens 10 Euro

Anmerkung:

Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden Schreibauslagen nicht erhoben.

3                      Hinterlegungssachen

3.1                   Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln
(§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Hinterlegungsordnung) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht                                                                           8 bis 255 Euro

3.2                   Anzeige gemäß § 11 Satz 2 der Hinterlegungsordnung                                                                                                                                                                                        8 Euro

Anmerkung:

Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach § 5 Abs. 1 JVKostO in Verbindung mit § 137 Nr. 2 und 3 der Kostenordnung erhoben.

 

3.3                   Zurückweisung der Beschwerde                                                                                                                                                                                                                           8 bis 255 Euro

3.4                   Zurücknahme der Beschwerde                                                                                                                                                                                                                              8 bis 65 Euro

           

4                      Vereidigung, Ermächtigung

                       

4.1                   Allgemeine Vereidigung von Sachverständigen, Dolmetschern oder Übersetzern                                                                                                                                               25 bis 155 Euro

4.2                   Ermächtigung von Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung von Urkunden,                                                                        25 bis 155 Euro
die in einer fremden Sprache abgefasst sind“

40

Artikel 72

Das Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 20. September 1899 (PrGS. S. 177), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 1992 (GV. NRW. S. 124), wird wie folgt geändert:

In Artikel 6 wird in § 1 die Angabe „fünftausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 600 Euro“ ersetzt.

40

Artikel 73

In § 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 2, § 14 und § 17 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes vom 11. Oktober 1977 (GV. NRW. S. 356) werden die Wörter „vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1762)“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1989 (BGBl. I S. 2016) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

610

Artikel 74

§ 13 des Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom17. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 718) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter „zwanzig Deutsche Mark“ durch die Wörter „zehn Euro“ ersetzt.

2. In Absatz 2 wird das Wort „Pfennigbeträge“ durch das Wort „Cent-Beträge“ ersetzt, die Wörter „volle zehn Pfennig“ werden durch die Wörter „volle Euro“ ersetzt.

611

Artikel 75

Das Gesetz über die Vergnügungssteuer vom 14. Dezember 1965 (GV. NRW. S. 361), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 1988 (GV. NRW. S. 216) wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „1,- DM“ durch die Angabe „50 Cent“ ersetzt.

2. In § 11 Satz 1 werden die Wörter „vollen Pfennig“ durch die Wörter „vollen Cent“ ersetzt.

3. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Angabe „90 DM“ durch die Angabe „46 Euro“, die Angabe „20 DM“ durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Angabe „30 DM“ durch die Angabe „15 Euro“, die Angabe „15 DM“ durch die Angabe „7,50 Euro“ ersetzt.

4. In § 20 Abs. 2 Satz 1 werden die Angabe „1,50 DM“ durch die Angabe „0,80 Euro“, die Angabe „1,- DM“ durch die Angabe „0,50 Euro“ ersetzt.

630

Artikel 76

Die Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden - Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 14. Mai 1995 (GV. NRW. S. 516), geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386) wird wie folgt geändert:

1. In § 33 werden die Wörter „zwanzig Deutsche Mark“ durch die Wörter „zehn Euro“ ersetzt.

2. In § 37 Abs. 2 Buchstabe b werden die Wörter „vierhundert Deutsche Mark“ durch die Wörter „zweihundert Euro“ ersetzt.

630

Artikel 77

In § 46 Nr. 3 der Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden - Gemeindekassenverordnung (GemKVO) vom 14. Mai 1995 (GV. NRW. S. 523) werden die Wörter „Bundesmünzen, Bundesbanknoten“ durch die Wörter „Euro-Münzen, Euro-Banknoten“ ersetzt.

630

Artikel 78

Die Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) wird wie folgt geändert:

1. § 37 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Eine Übersicht der über - und außerplanmäßigen Ausgaben im Betrage von 25.000 Euro und darüber ist von der Finanzministerin oder vom Finanzminister vierteljährlich dem Landtag zuzuleiten.“

631

Artikel 79

Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 59 der Landeshaushaltsordnung vom 28. Juli 1981 (GV. NRW. S. 424), geändert durch Verordnung vom 13. August 1991 (GV. NRW. S. 353), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden das Wort „Regierungspräsidenten“ durch das Wort „Bezirksregierungen“ sowie in Absatz 1 Nr. 1 und in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a jeweils die Angabe „10 000 DM“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und in Abs. 1 Nr. 3 werden jeweils die Angabe

„5 000 DM“ durch die Angabe „2 500 Euro“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a werden jeweils die Angabe „5 000 DM“ durch die Angabe „2 500 Euro“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b wird die Angabe „3 000 DM“ durch die Angabe „1 500 Euro“ ersetzt.

5. In § 2 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „500 DM“ durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.

631

Artikel 80

Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung vom 29. September 1993 (GV. NRW. S. 845), geändert durch Verordnung vom 23. Juni 1995 (GV. NRW. S. 916) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe „15 000 DM“ durch die Angabe „7 500 Euro“ ersetzt.

b) In Nummer 4 wird die Angabe „80 000 DM“ durch die Angabe „40 000 Euro“ sowie die Angabe „20 000 DM“ durch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt.

c) In Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe „60 000 DM“ durch die Angabe 30 000 Euro“ ersetzt.

d) In Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe „40 000 DM“ durch die Angabe 20 000 Euro“ ersetzt.

e) In Nummer 6 wird die Angabe „20 000 DM“ durch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt.

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „50 000 DM“ durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt.

b) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „30 000 DM“ durch die Angabe „15 000 Euro“ ersetzt.

c) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „15 000 DM“ durch die Angabe „7 500 Euro“ ersetzt.

d) In Nummer 3 wird die Angabe „10 000 DM“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „80 000 DM“ durch die Angabe „40 000 Euro“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „60 000 DM“ durch die Angabe

„30 000 Euro“ ersetzt.

cc) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „40 000 DM“ durch die Angabe

„20 000 Euro“ ersetzt.

dd) In Nummer 3 wird die Angabe „20 000 DM“ durch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „50 000 DM“ durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „30 000 DM“ durch die Angabe „15 000 Euro“ ersetzt.

cc) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „15 000 DM“ durch die Angabe „7 500 Euro“ ersetzt.

dd) In Nummer 3 wird die Angabe „10 000 DM“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.

631

Artikel 81

Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 8. Februar 1999 (GV. NRW. S. 56), geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 762), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden folgende Angaben ersetzt:

„50.000 DM“ durch „25.000 Euro“,

„30.000 DM“ durch „15.000 Euro“,

„15.000 DM“ durch „  7.500 Euro“ und

„10.000 DM“ durch „  5.000 Euro“.

2. In § 4 werden folgende Angaben ersetzt:

„80.000 DM“ durch „40.000 Euro“,

„20.000 DM“ durch „10.000 Euro“,

„60.000 DM“ durch „30.000 Euro“,

„40.000 DM“ durch „20.000 Euro“,

„20.000 DM“ durch „10.000 Euro“,

„50.000 DM“ durch „25.000 Euro“,

„30.000 DM“ durch „15.000 Euro“,

„15.000 DM“ durch „  7.500 Euro“ und

„10.000 DM“ durch „  5.000 Euro“.

3. In § 5 werden folgende Angaben ersetzt:

„12.000 DM“ durch „  6.000 Euro“,

„  6.000 DM“ durch „  3.000 Euro“,

„15.000 DM“ durch „  7.500 Euro“ und

    1.000 DM“ durch „     500 Euro“.

7129

Artikel 82

Das Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -) vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1993 (GV. NRW. S. 987), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Satz 2 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.

2. In § 17 Abs. 3 werden die Wörter „zehntausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“ und die Wörter „zweitausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „eintausend Euro“ ersetzt.

7129

Artikel 83

Die Verordnung über Angaben zum Emissionskataster Hausbrand (EKHV) vom 6. Juli 1976 (GV. NRW. S. 250), geändert durch Verordnung vom 27. Mai 1980 (GV. NRW. S. 599), wird aufgehoben.

74

Artikel 84

Das Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439), wird wie folgt geändert:

1. In § 5a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“ ersetzt.

2. In § 9 Abs. 5 werden die Wörter „hunderttausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfzigtausend Euro“ ersetzt.

3. In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Umweltschutz und Raumordnung des Landtages“ durch die Wörter „des Ministeriums im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags“ ersetzt.

4. In § 16 Abs. 2 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch das Wort „Ministerium“ ersetzt.

5. In § 17 Abs. 1 Satz 3 und § 18 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „dem Landesoberbergamt“ durch die Wörter „der Bezirksregierung Arnsberg als obere Bergbehörde“ ersetzt.

6. In § 25 Abs. 2 und § 27a Satz 3 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch das Wort „Ministerium“ ersetzt.

7. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Land-wirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „das Landesoberbergamt NRW“ durch die Wörter „die Bezirksregierung Arnsberg als obere Bergbehörde“ ersetzt.

8. In § 38 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch das Wort „Ministerium“ ersetzt.

9. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch das Wort „Ministerium“ ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch das Wort „Ministerium“ ersetzt.

10. In § 42a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch das Wort „Ministerium“ ersetzt.

11. In § 44 Abs. 2 werden die Wörter „hunderttausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfzigtausend Euro“ ersetzt.

12. In § 46 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch das Wort „Ministerium“ ersetzt.

74

Artikel 85

Das Gesetz über die Gründung des Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverbandes Nordrhein-Westfalen (Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverbandsgesetz – AAVG -) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 268, ber. S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Satz 6 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“, die Wörter „dem Ausschuß für Umweltschutz und Raumordnung“ durch die Wörter „dem zuständigen Ausschuss“ ersetzt.

2. In § 17 Abs. 6 werden die Wörter „das Landesoberbergamt“ durch die Wörter „die Bezirksregierung Arnsberg als obere Bergbehörde“ ersetzt.

3. In § 20 Abs. 2 wird

a) in Nummer 6 die Angabe „100 000 DM“ durch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt.

b) in Nummer 10 die Angabe „20 000 DM“ durch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt.

4. In § 39 Abs. 1 werden die Wörter „des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“ ersetzt.

5. In § 43 Abs. 1 wird

a) in Nummer 5 die Angabe „20 000 DM“ durch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt.

b) in Nummer 8 die Angabe „50 000 DM“ durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt.

74

Artikel 86

In § 9 Abs. 2 der Ordnungsbehördliche Verordnung über die Selbstüberwachung von oberirdischen Deponien (Deponieselbstüberwachungsverordnung - DepSüVO ) vom 2. April 1998 (GV. NRW. S. 284) wird die Angabe „10 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.

75

Artikel 87

Das Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439), wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Landesstraßengesetzes“ durch die Wörter „des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „des Abfallbeseitigungsgesetzes“ durch die Wörter „des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“,die Angabe „§ 7 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 31 Abs. 2“ ersetzt.

2. In § 13 Abs. 2 wird die Angabe „100 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt.

3. In § 15 wird das Wort „Landesministern“ durch das Wort „Landesministerien“ ersetzt.

75

Artikel 88

Das Gesetz über die Anerkennung als Markscheider (Markscheidergesetz) vom 8. Dezember 1987 (GV. NRW. S. 483) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „Gesetz vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191)“ wird durch die Angabe „Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 187)“ ersetzt.

b) Die Wörter „das Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen“ werden durch die Wörter „die Bezirksregierung Arnsberg“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie“ durch die Wörter „das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr“ ersetzt.

3. In § 3 Satz 2 werden die Wörter „beim Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „bei der Bezirksregierung Arnsberg“ ersetzt.

4. In § 4 Satz 2 werden die Wörter „das Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „die Bezirksregierung Arnsberg“ ersetzt.

5. In § 5 werden die Wörter „das Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „die Bezirksregierung Arnsberg“ ersetzt.

6. In § 7 Satz 1 werden die Wörter „Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie“ durch die Wörter „Das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr“, das Wort „Innenminister“ durch das Wort „Innenministerium“ und das Wort „Finanzminister“ durch das Wort „Finanzministerium“ ersetzt.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe „10.000 DM“ durch die Angabe „5.000 Euro“ ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „das Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „die Bezirksregierung Arnsberg“ ersetzt.

77

Artikel 89

Das Gesetz betreffend den Bau der Biggetalsperre (Biggetalsperregesetz) vom 10. Juli 1956 (GV. NRW. S. 191), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 178), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „3,5 Pf“ durch die Angabe „1,79 Cent“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „0,88 Pf“ durch die Angabe „0,45 Cent“ ersetzt.

2. In § 7 werden die Wörter „des Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „der Bezirksregierung“ ersetzt.

3. In § 16 werden die Wörter „Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.

77

Artikel 90

Das Gesetz über den Erftverband (ErftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1986 (GV. NRW. S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 248), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Satz 3 werden die Wörter „des Geologischen Landesamtes Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „des Geologischen Dienstes Nordrhein-Westfalen – Landesbetrieb –“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „das Landesoberbergamt“ durch die Wörter „die Bezirksregierung Arnsberg als obere Bergbehörde“ ersetzt.

3. In § 22 Abs. 8 Satz 1 werden die Wörter „des Landesoberbergamtes“ durch die Wörter „der Bezirksregierung Arnsberg als obere Bergbehörde“ ersetzt.

4. In § 30a Abs. 5 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirt-schaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“ ersetzt.

5. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Angabe „10 Millionen DM“ durch die Angabe „5 112 918 Euro“, die Angabe „200 Millionen DM“ durch die Angabe „102 258 370 Euro“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe „200 Millionen DM“ durch die Angabe

„102 258 370 Euro“ ersetzt.

6. § 41 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„Die oder der Vorsitzende wird durch den Ministerpräsidenten im Einvernehmen mit dem Ministerium, je eine oder einer der drei beamteten Beisitzer wird vom Ministerium, vom Innenministerium und vom Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr, die oder der Sachverständige durch das Ministerium bestellt“.

7. In § 51 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch das Wort „Ministerium“ ersetzt.

8. In § 53 wird die Angabe „50 000 DM“ durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt.

9. In § 54 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“ ersetzt.

10. In § 58 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „20 000 DM“ durch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt.

77

Artikel 91

Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Genehmigungspflicht für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen (VGS) vom 25. Sept. 1989 (GV. NRW. S. 564), geändert durch Verordnung vom 19.Oktober 1991 (GV. NRW. S. 405), wird wie folgt geändert:

In § 2 werden die Wörter „einhunderttausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfzigtausend Euro“ ersetzt.

77

Artikel 92

Das Gesetz über den Wasserverband Eifel-Rur (Eifel-Rur-Verbandsgesetz – Eifel-RurVG -) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 248), wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 8 Satz 1 werden die Wörter „des Landesoberbergamtes“ durch die Wörter „der Bezirksregierung Arnsberg als obere Bergbehörde“ ersetzt.

2. In § 22a Abs. 5 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirt-schaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“ ersetzt.

3. In § 28 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Die Bezirksregierung“ durch die Wörter „Das Innenministerium“ ersetzt.

4. In § 32 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „50.000 DM“ durch die Angabe „25.000 Euro“ ersetzt.

5. In § 34 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“ ersetzt.

6. In § 38 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „20.000 DM“ durch die Angabe „10.000 Euro“ ersetzt.

7. In § 41 Abs. 6 Satz 3 wird die Angabe „1.000 DM“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.

77

Artikel 93

Das Gesetz über die Emschergenossenschaft (Emschergenossenschaftsgesetz – EmscherGG –) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 144), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 248), wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 8 Satz 1 werden die Wörter „des Landesoberbergamtes“ durch die Wörter „der Bezirksregierung Arnsberg als obere Bergbehörde“ ersetzt.

2. In § 21a Abs. 5 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“ ersetzt.

3. In § 31 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „50.000 DM“ durch die Angabe „25.000 Euro“ ersetzt.

4. In § 33 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“ ersetzt.

5. In § 37 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „20.000 DM“ durch die Angabe „10.000 Euro“ ersetzt.

77

Artikel 94

Das Gesetz über den Lippeverband (Lippeverbandsgesetz – LippeVG -) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 248), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „beim Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „bei der Bezirksregierung Arnsberg als obere Bergbehörde“ ersetzt.

2. In § 15 Abs. 8 Satz 1 werden die Wörter „des Landesoberbergamtes“ durch die Wörter „der Bezirksregierung Arnsberg als obere Bergbehörde“ ersetzt.

3. In § 22a Abs. 5 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“ ersetzt.

4. In § 32 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „50.000 DM“ durch die Angabe. „25.000 Euro“ ersetzt.

5. In § 34 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“ ersetzt.

6. In § 38 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „20.000 DM“ durch die Angabe „10.000 Euro“ ersetzt.

77

Artikel 95

Das Gesetz über den Ruhrverband (Ruhrverbandsgesetz – RuhrVG -) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 178), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 248), wird wie folgt geändert:

1. In § 22a Abs. 5 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“ ersetzt.

2. In § 32 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „50.000 DM“ durch die Angabe „25.000 Euro“ ersetzt.

3. In § 34 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“ ersetzt.

4. In § 38 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „20.000 DM“ durch die Angabe „10.000 Euro“ ersetzt.

77

Artikel 96

Das Gesetz über die Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft (Linksniederrheinisches Entwässerungs-Genossenschafts-Gesetz – LINEGG -) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 248), wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 8 Satz 1 werden die Wörter „des Landesoberbergamtes“ durch die Wörter „der Bezirksregierung Arnsberg als obere Bergbehörde“ ersetzt.

2. In § 22a Abs. 5 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“ ersetzt.

3. In § 28 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Der Regierungspräsident“ durch die Wörter „Das Innenministerium“ ersetzt.

4. In § 32 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „50.000 DM“ durch die Angabe „25.000 Euro“ ersetzt.

5. In § 34 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirt-schaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“ ersetzt.

6. In § 38 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „20.000 DM“ durch die Angabe „10.000 Euro“ ersetzt.

77

Artikel 97

Das Gesetz über den Niersverband (Niersverbandsgesetz – NiersVG -) vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 8), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 248), wird wie folgt geändert:

1. In § 22a Abs. 5 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“ ersetzt.

2. In § 32 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „50.000 DM“ durch die Angabe „25.000 Euro“ ersetzt.

3. In § 34 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“ ersetzt.

4. In § 38 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „20.000 DM“ durch die Angabe „10.000 Euro“ ersetzt.

77

Artikel 98

Das Gesetz über den Aggerverband (Aggerverbandsgesetz - AggerVG -) vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 20), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 248), wird wie folgt geändert:

1. In § 32 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „50.000 DM“ durch die Angabe „25.000 Euro“ ersetzt.

2. In § 34 Abs. 1 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.

3. In § 38 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „20.000 DM“ durch die Angabe „10.000 Euro“ ersetzt.

77

Artikel 99

Das Gesetz über den Wupperverband (Wupperverbandsgesetz – WupperVG -) vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 40), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 248), wird wie folgt geändert:

1. In § 22a Abs. 5 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“ ersetzt.

2. In § 32 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „50.000 DM“ durch die Angabe „25.000 Euro“ ersetzt.

3. In § 34 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“ ersetzt.

4. In § 38 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „20.000 DM“ durch die Angabe „10.000 Euro“ ersetzt.

77

Artikel 100

Das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439), wird wie folgt geändert:

1. In § 2a werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“ ersetzt.

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhält der erste Halbsatz folgende Fassung:

„Das Ministerium und das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit und dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr und im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung eine Anzeigepflicht für denjenigen zu begründen,“.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der erste Halbsatz erhält folgende Fassung:

„Das Ministerium und das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit und dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr zum Schutz der Gewässer durch Rechtsverordnung zu bestimmen,“.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter „vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft oder dem Ministerium für Bauen und Wohnen“ durch die Wörter „vom Ministerium oder dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport“ ersetzt.

3. In § 19 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch das Wort „Ministerium“ ersetzt.

4. In § 20 Abs. 2 wird das Wort „Bezirksplanungsräte“ durch das Wort „Regionalräte“ ersetzt.

5. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bezirksplanungsrats“ durch das Wort „Regionalrats“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Bezirksplanungsrat“ durch das Wort „Regionalrat“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort „Bezirksplanungsrats“ durch das Wort „Regionalrats“ ersetzt.

6. In § 37 Abs. 2 und Abs. 4 werden die Wörter „Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium“ ersetzt.

7. In § 39 Abs. 5 werden die Wörter „Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr“ durch die Wörter „Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr“ ersetzt.

8. In § 48 Abs. 1 Satz 2, § 50 Abs. 2 und § 53 Abs. 1 Satz 8 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch das Wort „Ministerium“ ersetzt.

9. In § 57 Abs. 1 werden

a) in Satz 1 die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch das Wort „Ministerium“ ersetzt,

b) in Satz 2 die Wörter „Ministerium für Bauen und Wohnen“ durch die Wörter „Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport“ ersetzt.

10. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch das Wort „Ministerium“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch das Wort „Ministeriums“ ersetzt.

11. In § 59 Abs. 1 Satz 1, § 60 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und in § 61 Abs. 2 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch das Wort „Ministerium“ ersetzt.

12. In § 83 Abs. 2 werden die Wörter „Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch das Wort „Ministeriums“ ersetzt.

13. In § 93 Satz 2 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags“ durch die Wörter „Ministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags“ ersetzt.

14. In § 100 Abs. 1 Satz 2 und § 106 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch das Wort „Ministerium“ ersetzt.

15. In § 136 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“ ersetzt.

16. In § 139 Abs. 1 werden die Wörter „das Landesoberbergamt“ durch die Wörter „die Bezirksregierung Arnsberg als obere Bergbehörde“ ersetzt.

17. In § 140 Abs. 1 Satz 1 und § 157 Abs. 1 und Abs. 3 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch das Wort „Ministerium“ ersetzt.

18. In § 161 Abs. 4 werden die Wörter „hunderttausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfzigtausend Euro“ ersetzt.

19. In § 161a werden die Wörter „hunderttausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfzigtausend Euro“ ersetzt.

20. § 171 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch das Wort „Ministerium“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „des Ministeriums für Bauen und Wohnen“ durch die Wörter „des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport“ ersetzt.

c) In Satz 3 werden die Wörter „Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr“ durch die Wörter „Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr“ ersetzt.

7831

Artikel 101

Die Durchführungsverordnung zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (DVO-AGTierSG-NW) vom 3. Juli 1986 (GV. NRW. S. 545), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. April 2000 (GV. NRW. S. 480), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die amtliche Abkürzung „DVO-AGTierSG-NW“ durch die amtliche Abkürzung „DVO-AGTierSG-NRW“ ersetzt.

2. In § 2a Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „2.400,00 DM“ durch die Angabe „1.200 Euro“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 2 werden folgende Angaben ersetzt:

„20,00 DM“ durch „10,00 Euro“,

„14,00 DM“ durch „7,00 Euro“,

„7,00 DM“ durch „3,50 Euro“,

„0,10 DM“ durch „0,05 Euro“ und

„5,00 DM“ durch „2,50 Euro“.

4. In § 4 Satz 2 wird die Angabe „400 DM“ durch die Angabe „200 Euro“ ersetzt.

5. In § 6 Abs. 2 wird die Angabe „50.000 DM“ durch die Angabe „25.000 Euro“ ersetzt.

7842

Artikel 102

In Artikel 1 der 20. Verordnung zur Änderung der Verordnung über Umlagen zur Förderung der Milchwirtschaft vom 5. Februar 2001 (GV. NRW. S. 73) wird die Angabe „0,24 Pf“ durch die Angabe „0,12 Cent“ ersetzt.

780

Artikel 103

Das Gesetz über eine Umlage der Landwirtschaftskammern im Lande Nordrhein-Westfalen (Umlagegesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1951 (GV. NRW. S. 87), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „das Ministerium“ ersetzt, die Wörter „dem Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landtags“ werden durch die Wörter „dem zuständigen Ausschuss des Landtags“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „Das Ministerium“ ersetzt.

d) in Absatz 4 werden die Wörter „den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landtags“ durch die Wörter „das Ministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags“ ersetzt.

2. In § 6 Abs. 2 werden die Wörter „der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „das Ministerium“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 1 wird die Abkürzung „DM“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „5 DM“ durch die Angabe „2,50 Euro“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Abkürzungen „DM“ jeweils durch das Wort „Euro“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe „fünfzehnhundert DM“ durch die Angabe „750 Euro“ ersetzt.

5. In § 10 Abs. 1 werden folgende Angaben ersetzt:

„5 DM“ durch „2,50 Euro“,

„6 DM“ durch „3,00 Euro“,

„18 DM“ durch „9,00 Euro“ und

„54 DM“ durch „27,00 Euro“.

6. In § 12 Abs. 2 werden die Wörter „der Finanzminister im Einvernehmen mit dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium“ ersetzt.

7. In § 15 werden die Wörter „Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und der Finanzminister“ durch die Wörter „Das Ministerium und das Finanzministerium“ ersetzt.

790

Artikel 104

Die Verordnung über die Bestimmung von Behörden nach der Verordnung zur Ausführung des Durchführungsgesetzes zum Gesetz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft vom

8. September 1970 (GV. NRW. S. 689) wird aufgehoben.

790

Artikel 105

Das Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LfoG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 485), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“ ersetzt.

2. In § 11 Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 4 und § 16 Satz 2 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch das Wort „Ministerium“ und die Wörter „dem Landtagsausschuß für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz“ durch die Wörter „dem zuständigen Ausschuss des Landtags“ ersetzt.

3. In § 28 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“ ersetzt.

4. In § 29 Satz 2 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch das Wort „Ministerium“ ersetzt.

5. In § 36 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch das Wort „Ministerium“ und die Wörter „dem Landtagsausschuß für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz“ durch die Wörter „dem zuständigen Ausschuss des Landtags“ ersetzt.

6. In § 55 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“ ersetzt.

7. In § 56 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 werden jeweils die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch das Wort „Ministerium“ ersetzt.

8. In § 58 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch das Wort „Ministerium“ und die Wörter „dem Landtagsausschuß für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz“ durch die Wörter „dem zuständigen Ausschuss des Landtags“ ersetzt.

9. In § 62 Abs. 4, § 63 und § 68 Abs. 1 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch das Wort „Ministerium“ ersetzt.

10. In § 70 Abs. 3 werden die Wörter „fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“ ersetzt.

791

Artikel 106

Die Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG) vom 22. Oktober 1986 (GV. NRW. S. 683), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 1994 (GV. NRW. S. 935), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“ ersetzt.

2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„die Dienstleistungsunternehmen Bahn, Post und Telekommunikation,“.

b) Die Nummern 2 bis 4 entfallen.

c) Nummer 10 erhält folgende Fassung:

„der Geologische Dienst Nordrhein-Westfalen - Landesbetrieb -,“.

d) Nummer 11 erhält folgende Fassung:

„Landesbetrieb Straßenbau (Köln bzw. Münster),“.

e) Nummer 19 erhält folgende Fassung:

„die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten,“.

f) Die Nummern 5 bis 29 werden Nummern 2 bis 26.

3. § 12 Nr. 5 erhält die folgende Fassung:

„die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten“.

4. In § 17 werden die Angabe „50 DM“ durch die Angabe „25 Euro“ und die Angabe „150 DM“ durch die Angabe „75 Euro“ ersetzt.

5. In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch das Wort „Ministerium“ ersetzt.

791

Artikel 107

Das Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden zu § 14 die Wörter „Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung“ durch die Wörter „Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten“ ersetzt.

2. In § 10 Abs. 1 werden die Wörter „Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung“ durch die Wörter „Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten“ ersetzt.

3. In § 11 Abs. 8 werden die Wörter „des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz“ durch die Wörter „des zuständigen Ausschusses“ ersetzt.

4. In § 14 werden in der Überschrift, in Absatz 1 und in Absatz 2 jeweils die Wörter „Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung“ durch die Wörter „Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten“ ersetzt.

5. In § 15a Abs. 2 und Abs. 3 werden jeweils die Wörter „Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung“ durch die Wörter „Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten“ ersetzt.

6. In § 27 Abs. 3, § 42b Satz 2 und § 43 Satz 1 werden die Wörter „des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz“ durch die Wörter „des zuständigen Ausschusses“ ersetzt.

7. In § 43 Satz 2 werden die Wörter „dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau“ durch die Wörter „den zuständigen Ministerien des Bundes“ ersetzt.

8. In § 48b Abs. 1 werden die Wörter „Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung“ durch die Wörter „Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten“ ersetzt.

9. In § 48b Abs. 2 Satz 2, § 48d Abs. 6 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „zuständige Ministerium des Bundes“ ersetzt.

10. In § 52 Satz 1, § 57 Abs. 1 Satz 2 und § 59 Abs. 3 werden die Wörter „des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz“ durch die Wörter „des zuständigen Ausschusses“ ersetzt.

11. In § 62 Abs. 3 Satz 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung“ durch die Wörter „Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten“ ersetzt.

12. In § 65 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „zuständige Ministerium des Bundes“ und die Wörter „des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz“ durch die Wörter „des zuständigen Ausschusses“ ersetzt.

13. In § 71 Abs. 1 wird die Angabe „100.000 DM“ durch die Angabe „50.000 Euro“ ersetzt.

14. In § 73 Abs. 3 werden die Wörter „des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz“ durch die Wörter „des zuständigen Ausschusses“ ersetzt.

792

Artikel 108

Die Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (DVO-LJG-NRW) vom 8. Februar 1985 (GV. NRW. S. 170), geändert durch Verordnung vom 30. November 1992 (GV. NRW. S. 519), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden die Angabe „20 DM“ durch die Angabe „10 Euro“ und die Angabe „100 DM“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.

2. In § 3 werden folgende Wörter durch folgende Angaben ersetzt:

„sechzig    Deutsche Mark“   „30    Euro“,

„dreißig     Deutsche Mark“   „15    Euro“ und

„fünfzehn  Deutsche Mark“   „7,50 Euro“.

792

Artikel 109

Das Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG – NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2; ber. 1997 S. 56) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die amtliche Abkürzung „LJG – NW“ durch die amtliche Abkürzung „LJG – NRW“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Ministerium)“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“ und die Wörter „dem Ausschuß für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags“ durch die Wörter „dem zuständigen Ausschuss des Landtags“ ersetzt.

3. In § 8 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz“ durch die Wörter „des zuständigen Ausschusses“ ersetzt.

4. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „dem Ausschuß für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz“ durch die Wörter „dem zuständigen Ausschuss“ ersetzt,

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „vom zuständigen Ministerium des Bundes“ ersetzt.

5. In § 19 Abs. 2 und § 22 Abs. 12 werden die Wörter „des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz“ durch die Wörter „des zuständigen Ausschusses“ ersetzt.

6. In § 24 Abs. 1 werden die Wörter „dem Ausschuß für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz“ durch die Wörter „dem zuständigen Ausschuss“ ersetzt.

7. In § 26 Abs. 4, § 32, § 33 Abs. 2 und § 45 werden die Wörter „des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz“ durch die Wörter „des zuständigen Ausschusses“ ersetzt.

8. In § 47 Abs. 2 werden die Wörter „Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde (§ 48 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen)“ durch die Wörter „Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde“ ersetzt.

9. In § 51 Abs. 3 wird das Wort „Oberkreisdirektor“ durch das Wort „Landrat“ und das Wort „Oberstadtdirektor“ durch das Wort „Oberbürgermeister“ ersetzt.

10. In § 56 Abs. 2 wird die Angabe „10.000 DM“ durch die Angabe „5.000 Euro“ ersetzt.

11. In § 57 Abs. 3 werden die Wörter „dem Ausschuß für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz“ durch die Wörter „dem zuständigen Ausschuss“ ersetzt.

792

Artikel 110

Die Verordnung über die Verwendung von Fanggeräten und die Voraussetzungen und Methoden der Fallenjagd (Fangjagdverordnung) vom 5. Juli 1995 (GV. NRW. S. 918; ber. 1997 S. 388) wird wie folgt geändert:

In § 5 Abs. 2 werden die Wörter „10.000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „5.000 Euro“ ersetzt.

792

Artikel 111

In § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung von Wild (Fütterungsverordnung) vom 23. Januar 1998 (GV. NRW. S. 186), geändert durch Verordnung vom 19. Januar 2001 (GV. NRW. S. 37), wird die Angabe „10.000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „5.000 Euro“ ersetzt.

793

Artikel 112

Das Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz – LFischG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516; ber. S. 864) wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden in der Überschrift des Siebten Abschnitts und in der Überschrift zu § 52 die Wörter „Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung“ durch die Wörter „Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten“ ersetzt.

2. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde (§ 48 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1969 – GV. NW. S. 670)“ durch die Wörter „der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde“ ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Land -wirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“ ersetzt.

3. § 30a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch das Wort „Ministerium“ und die Wörter „des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz“ durch die Wörter „des zuständigen Ausschusses“ ersetzt,

b) In Absatz 4 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Land-wirtschaft“ durch das Wort „Ministerium“ und die Wörter „dem Ausschuß für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz“ durch die Wörter „dem zuständigen Ausschuss“ ersetzt.

4. In § 31 Abs. 8 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch das Wort „Ministerium“ und die Wörter „Ausschuß für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz“ durch die Wörter „zuständigen Ausschuss“ ersetzt.

5. In § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 2 und § 39 Abs. 3 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch das Wort „Ministerium“ ersetzt.

6. In § 42 Abs. 1 werden die Wörter „des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „des Ministeriums“ ersetzt.

7. In § 48 Abs. 3 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch das Wort „Ministerium“ ersetzt.

8. In der Überschrift des 7. Abschnitts und in der Überschrift des § 52 werden die Wörter „Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung“ durch die Wörter „Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten“ ersetzt.

9. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“ ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung“ durch die Wörter „Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten“ ersetzt.

10. In § 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch das Wort „Ministerium“ ersetzt.

11. In § 55 Abs. 3 werden die Wörter „zehntausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“ ersetzt.

12. In § 57 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch das Wort „Ministerium“ ersetzt.

820

Artikel 113

Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch (Zu-VO SGB) vom 13. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 679), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. November 1997 (GV. NRW. S. 382), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Oberste Aufsichtsbehörden sind jeweils die für den jeweiligen Sozialleistungsbereich zuständigen Ministerien.“

2. In § 5 werden die Wörter „Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wörter „für den jeweiligen Sozialleistungsbereich zuständige Ministerium“ ersetzt.

91

Artikel 114

In § 59 Absatz 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028), geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) werden die Wörter „zweitausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „tausend Euro“ und die Wörter „zwanzigtausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „zehntausend Euro“ ersetzt.

216

Artikel 115

Die in Artikel 43 Nummer 1 und 2 genannten Euro-Beträge entsprechen den DM-Beträgen, die bis zum 31. Dezember 2001 gelten. Sie sind noch gemäß § 2 Abs. 6 BKVO mit Wirkung zum 01. Januar 2002 an den Preisindex vom September 2001 anzupassen.

Artikel 116

Die auf den voranstehenden Artikeln beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 117

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Düsseldorf, den 25. September 2001

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

(L. S.)

Der Finanzminister

Peer  S t e i n b r ü c k

GV. NRW. 2001 S. 708