Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 16 vom 13.6.2014 Seite 313 bis 322
Verordnung zur Änderung der Fischerprüfungsordnung |
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zugehörige Anlagen : |
Verordnung zur Änderung der Fischerprüfungsordnung
793
Verordnung zur Änderung
der Fischerprüfungsordnung
Vom 26. Mai 2014
Auf Grund des § 31 Absatz 8 des Landesfischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516, ber. S. 864), der durch Artikel 112 des Gesetzes vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz nach Beratung mit dem Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Die Fischerprüfungsordnung vom 26. November 1997 (GV. NRW. 1998 S. 62), die zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter „bei der Bezirksregierung Arnsberg“ durch die Wörter „beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.
2. In § 4 Nummer 2 werden das Wort „physischen“ durch das Wort „psychischen“ und die Angabe „§ 1896 Abs. 4 und § 1905“ durch die Angabe „§ 1896 Absatz 4“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „neunzig“ durch das Wort „sechzig“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Die Prüfung kann“ durch die Wörter „In Ausnahmefällen kann die Prüfung“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Das alleinige Zeigen der geforderten Geräteteile erfüllt nicht die Prüfungsleistungen.“
c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Zahl „44“ durch die Zahl „49“ ersetzt.
4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) „Alle Entscheidungen über die Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit.“
5. Dem § 8 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Die unteren Fischereibehörden führen ein Verzeichnis über die bestandenen Prüfungen, in denen die Namen der Prüflinge mit Geburtsdatum für einen Zeitraum von 50 Jahren nach Bestehen der Prüfung gespeichert werden. Die unteren Fischereibehörden können den Gemeinden daraus Auskunft zum Zweck der Erteilung von Fischereischeinen geben.“
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Inkrafttreten“.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
7. Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.*
*Von einem Abdruck der Anlagen 1 und 2 wurde abgesehen; diese Anlagen sind nur in der elektronischen Form des entsprechenden Gesetz- und Verordnungsblattes des Landes Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) und in der Sammlung aller geltenden Gesetze und Verordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW.) veröffentlicht (https://recht.nrw.de).
8. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Aal (Anguilla anguilla)“ die Wörter „Zährte (Vimba vimba)“ und nach den Wörtern „Döbel (Leuciscus cephalus)“ die Wörter „Aland (Leuciscus idus)“ eingefügt. Die Wörter „Brachsen (Abramis brama)“ werden durch die Wörter „Brasse (Abramis brama)“ ersetzt. Nach den Wörtern „Brasse (Abramis brama)“ werden die Wörter „Maifisch (Alosa alosa)“, nach den Wörtern „Wels (Silurus glanis)“ die Wörter „Kessler-Grundel (Ponticola kessleri)“ und nach den Wörtern „Kabeljau (Dorsch) (Gadus morhua)“ die Wörter „Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrinchus)“ eingefügt.
9. In Anlage 4 werden das Wappen durch die Wörter „Wappen des Kreises/der Stadt“ und das Wort „unterzeichneten“ durch das Wort „unterzeichnenden“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Düsseldorf, den 26. Mai 2014
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Johannes R e m m e l
GV. NRW. 2014 S. 317