Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 16 vom 13.6.2014 Seite 313 bis 322

Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2014
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Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2014

2022

Haushaltssatzung
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
für das Haushaltsjahr 2014

Vom 27. Mai 2014

Aufgrund der §§ 7 und 23 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644) geändert worden sind, in Verbindung mit §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 564) geändert worden ist, hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe mit Beschluss vom 30. Januar 2014 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Ergebnisplan mit

dem Gesamtbetrag der Erträge auf    2.953.676.765 EUR

dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf    2.957.054.630 EUR

im Finanzplan mit

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus

der laufenden Verwaltungstätigkeit auf    2.926.914.017 EUR

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus

der laufenden Verwaltungstätigkeit auf    2.937.734.105 EUR

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus

der Investitionstätigkeit auf     51.113.520 EUR

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus

der Investitionstätigkeit auf     46.386.920 EUR

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus

der Finanzierungstätigkeit auf    30.430.875 EUR

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus

der Finanzierungstätigkeit auf    15.039.250 EUR

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 30.430.875 EUR festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 15.522.000 EUR festgesetzt.

§ 4

Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 3.377.865 EUR festgesetzt.

Eine Verringerung der allgemeinen Rücklage soll nicht erfolgen.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 600.000.000 EUR festgesetzt.

§ 6

Die nach § 22 der Landschaftsverbandsordnung zu erhebende Landschaftsumlage wird auf 16,3% der für das Haushaltsjahr 2014 geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt. Die Landschaftsumlage ist in monatlichen Teilbeträgen von 1/12 jeweils zum 15. eines Monats fällig. Erfolgt die Wertstellung der Zahlung nicht am Fälligkeitstag, werden Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB für die ausstehenden Beträge erhoben.

§ 7

1. Die im Stellenplan als künftig wegfallend (kw) bezeichneten Stellen dürfen nach Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaber und Stelleninhaberinnen nicht wieder besetzt werden.

2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Durchführung der Haushaltssatzung.

Münster, den 30. Januar 2014

Dieter  G e b h a r d

Vorsitzender der 13. Landschaftsversammlung

Dr. Wolfgang  K i r s c h

Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe und
Schriftführer der 13. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 23 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 80 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) geändert worden ist, dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 4. Februar 2014 angezeigt worden. Die Festsetzung des Hebesatzes der Landschaftsumlage ist gemäß § 22 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung mit beantragt worden.

Mit Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2014 wird die Festsetzung des Hebesatzes zur Landschaftsverbandsordnung genehmigt.

Der Haushaltsplan wird zur Einsichtnahme bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses gem. § 96 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen im Landeshaus, Münster, Freiherr-vom-Stein-Platz 1, Block D, Zimmer-Nr. 217, verfügbar gehalten, und zwar jeweils montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr und freitags bis 12.30 Uhr.

Unter der Adresse http://www.lwl.org/LWL/Der_LWL/Verwaltung/finanzen/haushalt kann der Haushaltsplan auch im Internet eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 27. Mai 2014

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Dr. Wolfgang  K i r s c h

GV. NRW. 2014 S. 317