Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 29 vom 7.11.2006 Seite 457 bis 472

25. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Paderborn im Gebiet der Stadt Bad Driburg
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25. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Paderborn im Gebiet der Stadt Bad Driburg

25. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Detmold,
Teilabschnitt Oberbereich Paderborn
im Gebiet der Stadt Bad Driburg

Vom 23. Oktober 2006

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Detmold hat in seiner Sitzung am 25. September 2006 die 25. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Paderborn im Gebiet der Stadt Bad Driburg beschlossen (Test- und Präsentationsstrecke am Bilsterberg).

Diese Änderung hat mir die Bezirksregierung Detmold am 28. September 2006 – 61.31.10 – gemäß § 3 Nr. 2 Gesetz zum Bürokratieabbau in der Modellregion Ostwestfalen-Lippe (Bürokratieabbaugesetz OWL) vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 134) angezeigt.

Die Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.

Gemäß § 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde) sowie dem Kreis Höxter und der Stadt Bad Driburg zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der Bekanntmachung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.

Gemäß § 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Bekanntmachung des Regionalplanes verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 23. Oktober 2006

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dieter  K r e l l

GV. NRW. 2006 S. 471