Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 29 vom 7.11.2006 Seite 457 bis 472

Genehmigung der 14. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland im Gebiet der Gemeinde Legden
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Genehmigung der 14. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland im Gebiet der Gemeinde Legden

Genehmigung der
14. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Münster,
Teilabschnitt Münsterland
im Gebiet der Gemeinde Legden

Vom 23. Oktober 2006

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Münster hat in seiner Sitzung am 19. Juni 2006 die 14. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland im Gebiet der Gemeinde Legden beschlossen (Flächentausch für einen Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen).

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 23. Oktober 2006 - 502 - 30.17.03.18 - gemäß § 20 Abs. 7 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.

Gemäß § 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde) sowie dem Kreis Borken und der Gemeinde Legden zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der Bekanntmachung der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.

Gemäß § 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 23. Oktober 2006

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dieter  K r e l l

GV. NRW. 2006 S. 471