Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 20 vom 11.7.2014 Seite 375 bis 384
Gesetz über die Zulassung von Zentren und über die Einrichtung der Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik in Nordrhein-Westfalen (Präimplantationsdiagnostikgesetz Nordrhein-Westfalen - PIDG NRW) |
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Gesetz über die Zulassung von Zentren und über die Einrichtung der Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik in Nordrhein-Westfalen (Präimplantationsdiagnostikgesetz Nordrhein-Westfalen - PIDG NRW)
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Gesetz
über die Zulassung von Zentren und
über die Einrichtung der Ethikkommission für
Präimplantationsdiagnostik in Nordrhein-Westfalen
(Präimplantationsdiagnostikgesetz Nordrhein-Westfalen - PIDG NRW)
Vom 4. Juli 2014
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
über die Zulassung von Zentren und
über die Einrichtung der Ethikkommission für
Präimplantationsdiagnostik in Nordrhein-Westfalen
(Präimplantationsdiagnostikgesetz Nordrhein-Westfalen - PIDG NRW)
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses
Gesetz regelt
1.
die Aufgaben der zuständigen Behörde für die Erteilung der Zulassung zur
Durchführung von Präimplantationsdiagnostik nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 der
Präimplantationsdiagnostikverordnung vom 21. Februar 2013 (BGBl. I S. 323) und
2.
die Zusammensetzung, die interne Verfahrensregelung, die Berufung der
Mitglieder, die Dauer der Mitgliedschaft und die Finanzierung der
Ethikkommission nach § 4 Absatz 1 und 4 der Präimplantationsdiagnostikverordnung.
§ 2
Zuständige Behörde für die Zulassung von Zentren für Präimplantationsdiagnostik
(1)
Zuständig für die Zulassung von Zentren zur Durchführung der
Präimplantationsdiagnostik in Nordrhein-Westfalen ist die Ärztekammer
Westfalen-Lippe (Zulassungsbehörde). Sie führt diese Aufgabe als Pflichtaufgabe
zur Erfüllung nach Weisung durch. § 9 Absatz 2 des Heilberufsgesetzes vom 9.
Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(2)
Für das Land Nordrhein-Westfalen soll ein Zentrum zugelassen werden. Die
Zulassungsbehörde erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich nach Ablauf eines
Kalenderjahres, spätestens bis zum 1. März des folgenden Jahres, einen Bericht
über die Anzahl der Anträge auf Zulassung als Zentrum und die getroffenen
Entscheidungen.
(3)
Zur Kostendeckung der Aufgabe nach Absatz 1 und 2 sowie § 3 Absatz 1 erhebt die
Zulassungsbehörde von den Antragstellern Gebühren nach der
Verwaltungsgebührenordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 28. März 1981 (MBl. NRW. S. 1211) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3
Überprüfung, Rücknahme und Widerruf der Zulassung
(1)
Jede Änderung von genehmigungsrelevanten Merkmalen führt zu einer Überprüfung
der Zulassung durch die Zulassungsbehörde. Eine Überprüfung findet auch dann
statt, wenn Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass die Voraussetzungen zur
Zulassung des Zentrums nicht mehr gegeben sind. Zu diesem Zweck können
Beauftragte der Zulassungsbehörde Betriebsstätten nach Voranmeldung zu den
üblichen Geschäftszeiten betreten, Unterlagen einsehen, Abschriften,
Ablichtungen oder Auszüge anfertigen sowie Auskünfte verlangen. Das Grundrecht
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt. Für die Dauer der Überprüfung kann das Ruhen der
Zulassung angeordnet werden.
(2)
Eine Anfechtungsklage gegen die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der
Zulassung hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 4
Jahresbericht und Register der Zentren
(1)
Die zugelassenen Zentren sind verpflichtet, der Zulassungsbehörde die gemäß § 8
Absatz 2 Nummer 1 bis 3 der Präimplantationsdiagnostikverordnung zu erhebenden
Daten jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, spätestens bis zum 1. März des
folgenden Jahres in anonymisierter Form zu übermitteln. Für die
Datenübermittlung nach Satz 1 ist das Formblatt nach § 8 Absatz 4 der
Präimplantationsdiagnostikverordnung zu verwenden. Die Zulassungsbehörde stellt
sicher, dass die Angaben dokumentiert und zehn Jahre aufbewahrt werden.
(2)
Die Zulassungsbehörde führt ein Register der zugelassenen Zentren mit den
Angaben, die Voraussetzung für die Erteilung der Zulassung waren. Die für die
Erteilung der Zulassung maßgeblichen Dokumente sind zehn Jahre aufzubewahren.
§ 5
Zuständige Ethikkommission
(1)
Die Ärztekammer Nordrhein errichtet gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 der
Präimplantationsdiagnostikverordnung eine Ethikkommission, die die Bezeichnung
„Präimplantationsdiagnostik-Kommission" trägt. Diese entscheidet über
Anträge, soweit die Antragsberechtigte eine Präimplantationsdiagnostik in einem
in Nordrhein-Westfalen zugelassenen Zentrum durchführen lassen will.
(2)
Die Präimplantationsdiagnostik-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3)
Die Präimplantationsdiagnostik-Kommission kann sich zur Erfüllung ihrer
Aufgaben mit Kommissionen anderer Länder zusammenschließen. Die entsprechenden
Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des für Gesundheit zuständigen
Ministeriums.
§ 6
Besetzung und Berufung der Mitglieder der Präimplantationsdiagnostik-Kommission
(1)
Die Präimplantationsdiagnostik-Kommission setzt sich aus den in § 4 Absatz 1
der Präimplantationsdiagnostikverordnung genannten Mitgliedern zusammen. Die
Sachverständigen der Fachrichtung Medizin nach § 4 Absatz 1 Satz 3 der
Präimplantationsdiagnostikverordnung setzen sich aus jeweils einer Person mit
Facharztqualifikation aus dem Gebiet der Humangenetik, der Frauenheilkunde und
Geburtshilfe, der Kinder- und Jugendmedizin und der Psychiatrie und
Psychotherapie zusammen. Die Sachverständigen der Fachrichtung Recht müssen die
Befähigung zum Richteramt haben. Die Vertretungen der nach § 4 Absatz 1 Satz 3
letzter Halbsatz der Präimplantationsdiagnostikverordnung maßgeblichen
Organisationen sind durch diese zu mandatieren.
(2)
Die Mitglieder der Präimplantationsdiagnostik-Kommission werden von der
Ärztekammer Nordrhein im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen
Ministerium berufen. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertretung für
die entsprechende Interessengruppe, bei Sachverständigen der Fachrichtung
Medizin eine Fachärztin oder ein Facharzt des entsprechenden Gebiets zu
berufen. Die Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren berufen.
Wiederberufungen sind zulässig.
(3)
Die Mitglieder der Präimplantationsdiagnostik-Kommission wählen ein Mitglied
für den Vorsitz und ein weiteres Mitglied für den stellvertretenden Vorsitz für
die Dauer von fünf Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 7
Geschäftsstelle
Eine
Geschäftsstelle bei der Ärztekammer Nordrhein unterstützt die Präimplantationsdiagnostik-Kommission
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie führt insbesondere folgende Aufgaben
durch:
1.
Entgegennahme und Registrierung von Anträgen, Prüfung auf Vollständigkeit sowie
die Weiterleitung der Unterlagen an die Mitglieder der
Präimplantationsdiagnostik-Kommission;
2.
Einladung der Mitglieder, Vorbereitung der Sitzungen, Ausfertigung des
Sitzungsprotokolls, Zustellung der Entscheidung;
3.
Abrechnung der Aufwandsentschädigung der Mitglieder der
Präimplantationsdiagnostik-Kommission, Abrechnung der Kosten beigezogener
Sachverständiger oder erstellter Gutachten, Erhebung und Vereinnahmung der
Gebühren;
4.
Erstellung eines jährlichen Berichts über die Arbeit der Präimplantationsdiagnostik-Kommission
im Rahmen der Landesgesundheitsberichterstattung nach § 25 des Gesetzes über
den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.
November 1997 (GV. NRW. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung.
Zur
Kostendeckung ihrer Aufgaben erhebt die Geschäftsstelle von der Antragstellerin
Gebühren nach der Neufassung der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom
19. November 2005 (MBl. NRW. 2006 S. 384) in der
jeweils geltenden Fassung.
§ 8
Verfahren und Entscheidung über einen Antrag auf
Durchführung der Präimplantationsdiagnostik
Die
Sitzungen der Präimplantationsdiagnostik-Kommission sind nicht öffentlich. Über
jede Sitzung ist ein Sitzungsprotokoll anzufertigen.
§ 9
Sachverständige und Gutachter
Die
Antragsberechtigte ist über die Entscheidung, eine sachverständige Person gemäß
§ 6 Absatz 2 Nummer 2 der Präimplantationsdiagnostikverordnung beizuziehen oder
ein Gutachten gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 3 der
Präimplantationsdiagnostikverordnung einzuholen, unverzüglich zu unterrichten.
Ihr ist ein Widerspruchsrecht innerhalb einer angemessenen Frist einzuräumen.
Ist die Präimplantationsdiagnostik-Kommission auf Grund eines Widerspruchs der
Antragsberechtigten an der Beiziehung einer sachverständigen Person oder der
Einholung eines Gutachtens gehindert, so gehen darauf beruhende Unklarheiten
bei der Beurteilung des Antrags zu Lasten der Antragsberechtigten. Widerspricht
die Antragsberechtigte der Beauftragung einer bestimmten sachverständigen
Person, so ist eine andere sachverständige Person zu bestellen. Ein erneutes
Widerspruchsrecht besteht nicht.
§ 10
Ausscheiden aus der Präimplantationsdiagnostik-Kommission
(1)
Jedes Mitglied der Präimplantationsdiagnostik-Kommission kann ohne Angabe von
Gründen durch schriftliche Erklärung gegenüber der Ärztekammer Nordrhein sein
Ausscheiden aus der Präimplantationsdiagnostik-Kommission erklären.
(2)
Die Mitglieder der Präimplantationsdiagnostik-Kommission können aus wichtigem
Grund abberufen werden. Das Mitglied ist vorher anzuhören. Ein wichtiger Grund
für die Abberufung liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied seine mit der
Mitgliedschaft zusammenhängenden Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt,
sich als unwürdig erweist oder seine Tätigkeit in der Präimplantationsdiagnostik-Kommission
nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann. Die Abberufung erfolgt durch die
Ärztekammer Nordrhein im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen
Ministerium.
(3)
Die in einem Verfahren der Präimplantationsdiagnostik-Kommission getroffene
Entscheidung kann keinen Grund für die Abberufung eines Mitglieds der
Präimplantationsdiagnostik-Kommission darstellen.
(4)
Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus oder wird es aus
wichtigem Grund abberufen, so wird für die verbleibende Dauer des
Berufungszeitraums ein neues Mitglied beziehungsweise stellvertretendes
Mitglied für die entsprechende Interessengruppe, bei Sachverständigen der
Fachrichtung Medizin eine Fachärztin oder ein Facharzt des entsprechenden
Gebiets berufen. Gleiches gilt für den Vorsitz und den stellvertretenden
Vorsitz. Wiederberufungen sind zulässig.
§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt sechs Monate nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31.
Dezember 2019 außer Kraft.
Düsseldorf,
den 4. Juli 2014
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die
Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L.
S.)
Der
Finanzminister
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Guntram S c h n e i d e r
Der
Justizminister
Thomas K u t s c h a t y
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Svenja S c h u l z e
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
Ute S c h ä f e r
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Barbara S t e f f e n s
GV. NRW. 2014 S.
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