Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 29 vom 7.11.2006 Seite 457 bis 472
5. Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen – Lippe |
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5. Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen – Lippe
2022
5.
Änderung
der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse
Westfalen – Lippe
Vom
8. Juni 2006
§
1
Änderung der ZKW - Satzung
Die Satzung der Kommunalen
Zusatzversorgungskasse Westfalen – Lippe (zkw) vom 9.
Juli 2002 (GV. NRW. 2003 S. 468), zuletzt geändert durch die 4.
Satzungsänderung vom 15. November 2005 (GV. NRW. 2006 S. 458), wird wie folgt
geändert:
1.Das
Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
b) Die Angaben zu den §§ 24 bis 26 werden
gestrichen.
c) Der dritte Teil erhält die Überschrift:
„Leistungen
aus der Pflichtversicherung“.
d) Die Angabe zu § 52a wird gestrichen.
2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden hinter dem Wort „Kasse“ die Wörter „den Mitgliedern und“ und hinter dem
Wort „Versicherung“ die Wörter
„in Anlehnung an das Punktemodell“
eingefügt.
3. In § 5 Abs. 1 Satz
2 Buchstabe a werden hinter den Wörtern „der
Satzung “ die Wörter „einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen“ eingefügt.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „laufenden
Umlagen“ durch die Angaben „Aufwendungen
für die Pflichtversicherung (§ 61)“ ersetzt.
5.
In § 13 Abs. 6 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 neu eingefügt:
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird hinter dem Wort „Zusatzbeiträge“ das Wort „individuell“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 7 und 8 wird jeweils die
Zahl „7“ durch die Zahl „6“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Die Zahlung eines Ausgleichsbetrags
entfällt, wenn die“ durch die Wörter „Der Ausgleichsbetrag vermindert
sich anteilig, soweit“ ersetzt. Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
d) In Absatz 3a Satz 1 wird hinter den Angaben „Absatz 1“ die Angaben „und 2“ eingefügt.
7. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Buchstabe b wird der Verweis auf
„(§§ 23 bis 26)“ durch einen
Verweis auf „(§ 23)“ ersetzt.
9. In § 19 Abs. 1 Buchstaben a bis l wird
jeweils am Ende das Wort „oder“
und in Buchstabe m das Komma vor dem Wort „oder“ gestrichen.
10. In § 22 wird Buchstabe c gestrichen.
11.
§ 23 wird wie folgt gefasst:
Freiwillige Versicherung
Die Durchführung der freiwilligen Versicherung
wird in den für den jeweiligen Vertrag geltenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (Anhang) geregelt.“
12.
Die §§ 24, 25 und 26 werden gestrichen.
14. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden wie folgt
gefasst:
„1Die
Überleitung mit Zusatzversorgungseinrichtungen im Sinne von § 27 Abs. 1 findet
statt
a) bei einer/einem Pflichtversicherten,
deren/dessen Versicherungspflicht ohne Eintritt des Versicherungsfalles geendet
hat, mit dem Zeitpunkt der Begründung der neuerlichen Pflichtversicherung,
b) bei einer/einem Pflichtversicherten, die/der
aus ihrer/seiner früheren Versicherung einen Anspruch auf Betriebsrente
besitzt, mit dem Zeitpunkt der Begründung der neuerlichen Pflichtversicherung,
c) bei einer/einem Pflichtversicherten, die/der
gleichzeitig bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert
ist, wenn die Versicherungspflicht endet,
d) bei einer/einem Beschäftigten, deren/dessen
Beschäftigungsverhältnis bei dem Mitglied nach Erreichung eines die
Versicherungspflicht ausschließenden Alters begründet worden und die/der früher
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert gewesen ist,
mit dem Zeitpunkt der Begründung des neuerlichen Beschäftigungsverhältnisses,
wenn durch die Überleitung die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht
hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn die andere
Zusatzversorgungseinrichtung eine Betriebsrente gewährt.
2Die Überleitung wird
nur auf Antrag der/des Versicherten, im Falle des Satzes 1 Buchstabe d) der/des
Beschäftigten, durchgeführt.“
15. § 29 Abs. 2 wird gestrichen.
16. Der dritte Teil erhält die Überschrift:
„Leistungen
aus der Pflichtversicherung“.
17. § 33 Abs. 3 wird gestrichen. Absatz 4 wird
zu Absatz 3.
18. § 34 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
a) für das zusatzversorgungspflichtige
Entgelt (§ 62),
21. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 33 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 33 Abs. 3“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Angaben „Sätze 1 bis
3“ durch die Angaben „Sätze 1 und 2“
ersetzt.
22. § 39 Abs. 7 wird gestrichen.
23. § 40 Abs. 3 wird gestrichen.
24. § 41 Abs. 4 wird gestrichen. Absatz 5 wird
zu Absatz 4 und die Angaben „den
Absätzen 1 und 4“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt. Absatz 6 wird zu Absatz 5 und Absatz 7 zu
Absatz 6.
25.
In § 43 Satz 3 wird der Satzteil ab dem Semikolon gestrichen.
26.
§ 47 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Die Kosten der Überweisung, mit
Ausnahme der Kosten für die Gutschrift, trägt die Kasse; für Überweisungen auf
ein Konto außerhalb Deutschlands gilt dies nur, wenn diese im Rahmen einer EU-Standardüberweisung
erfolgen kann; hierzu teilt die/der Betriebsrentenberechtigte der Kasse
ihre/seine internationale Kontonummer (International Bank Account
Number – IBAN) sowie die internationale Bankleitzahl
des kontoführenden Geldinstituts (Bank Identifer Code
– BIC) mit.“
27. In § 49 Satz 1 wird vor den Wörtern „einem anspruchsberechtigten Hinterbliebenen“
die Angabe „einer/“ eingefügt.
28.
§ 51 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird gestrichen.
c) Absatz 4 wird zu Absatz 3.
29. § 52 Abs. 4 wird gestrichen.
30.
§ 52a wird gestrichen.
31. In § 58 Abs. 2 Satz 1 wird der zweite
Halbsatz gestrichen.
32. § 59 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„1Ergibt sich bei der freiwilligen Versicherung ein Fehlbetrag, der durch
die Inanspruchnahme der Verlustrücklage und die Rückstellung für künftige
Leistungsverbesserungen nicht gedeckt werden kann, können nach Maßgabe der für
den Vertrag gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Anwartschaften
und Ansprüche herabgesetzt werden; im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.“
33. § 62 Abs. 4 Satz 2 wird gestrichen. Satz 3
wird zu Satz 2 und Satz 4 wird zu Satz 3.
34. § 63 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Sanierungsgelder können“ durch die
Wörter „Sanierungsgeld kann“
und die Wörter „von Sanierungsgeldern“
durch die Wörter „des Sanierungsgeldes“
ersetzt.
35.
§ 65 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst:
„Fälligkeit von
Beiträgen, Umlagen, Sanierungsgeldern und Zusatzbeiträgen“.
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Beiträge, Umlagen, Sanierungsgelder und
Zusatzbeiträge sind in dem Zeitpunkt fällig, in dem das
zusatzversorgungspflichtige Entgelt den Versicherten zufließt.“
c) In Satz 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ und das Wort „Prozentpunkte“ durch das Wort „Prozentpunkten“ ersetzt.
36. § 67 Abs. 2 Satz 1 wird gestrichen. Satz 2
und Satz 3 werden Satz 1 und Satz 2 . In Absatz 3 Satz
2 müssen die Angaben „Abs. 2 Satz 2“
durch die Angaben „Abs. 2 Satz 1“ ersetzt
werden.
37. § 68 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
„(3)
Über die Zuteilung der Überschüsse entscheidet der Kassenausschuss auf
Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars.“
In-Kraft-Treten
Münster, den 8. Juni 2006
H
o f f s t ä d t
Vorsitzender
des Kassenausschusses
R
a s c h d o r f
Schriftführerin
GV.
NRW. 2006 S. 459