Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 23 vom 21.8.2014 Seite 421 bis 428

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 58 und 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport
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Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 58 und 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport

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Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen
nach den §§ 58 und 59 der Landeshaushaltsordnung
im Geschäftsbereich des Ministeriums
für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport

Vom 1. August 2014

Auf Grund der §§ 58 Absatz 1 Satz 2 und 59 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), verordnet das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1

Den Bezirksregierungen und den Landschaftsverbänden, soweit sie den Landeshaushalt ausführen, werden folgende Befugnisse übertragen:

1. Verträge gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950) geändert worden ist, zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100 000 Euro und bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50 000 Euro pro Jahr beträgt;

2. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach Teil 9 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von
500 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird;

3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 100 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 40 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden;

4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung niederzuschlagen, im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75 000 Euro,

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro, und

5. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 25 000 Euro zu erlassen.

Die Nummern 1 bis 5 gelten nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Fällen, die zur Minderung bei veranschlagten Einnahmen über 500 000 Euro im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.

§ 2

Die nachstehenden Befugnisse werden auf Einrichtungen meines Geschäftsbereichs übertragen:

1. Verträge gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100 000 Euro und bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50 000 Euro pro Jahr beträgt;

2. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach Teil 9 der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und ein Betrag von 500 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird;

3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 20 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden;

4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung niederzuschlagen, im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 35 000 Euro,

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 20 000 Euro, und

5. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 10 000 Euro zu erlassen.

Die Nummern 1 bis 5 gelten nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Fällen, die zur Minderung bei veranschlagten Einnahmen über 500 000 Euro im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.

§ 3

Die nachstehenden Befugnisse werden für Ersatz- und Rückzahlungsansprüche nach § 5 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1108) geändert worden ist, für Zinsansprüche sowie für nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes übergegangene Ansprüche der Berechtigten auf die Kreise und kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Gemeinden mit eigenem Jugendamt übertragen:

1. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach Teil 9 der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 13 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird;

2. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 13 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 10 Jahren zu stunden;

3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung niederzuschlagen

a) bei Beträgen bis zu 13 000 Euro befristet und

b) bei Beträgen bis zu 10 000 Euro unbefristet und

4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 1 000 Euro zu erlassen.

Die Nummern 1 bis 4 gelten nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 4

Die nachstehenden Befugnisse werden für Rückzahlungs- und Zinsansprüche, die in Zusammenhang mit der Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, entstehen, übertragen:

1. auf die Bezirksregierung Münster im Hinblick auf

a) Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung und die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplänen nach Teil 9 der Insolvenzordnung, soweit der geschuldete Gesamtbetrag im Einzelfall zwischen 4 001 und 8 000 Euro beträgt;

b) die Stundung von Ansprüchen gemäß § 59 Satz 1 Absatz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 20 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren;

c) die Niederschlagung von Ansprüchen gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen von 4 001 bis 8 000 Euro und

d) den Erlass von Ansprüchen gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen von 4 001 bis 8 000 Euro und

2. auf die Kreise und kreisfreien Städte im Hinblick auf

a) Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung und die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplänen nach dem Teil 9 der Insolvenzordnung, soweit der geschuldete Gesamtbetrag im Einzelfall 4 000 Euro nicht überschreitet;

b) die Stundung von Ansprüchen gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 13 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren;

c) die Niederschlagung von Ansprüchen gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 4 000 Euro und

d) den Erlass von Ansprüchen gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 4 000 Euro.

Die Nummern 1 bis 2 gelten nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 5

Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung wird, soweit es für die Besoldungs- und Vergütungsfälle meines Geschäftsbereichs zuständig ist, die Befugnis übertragen,

1. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der Angestellten abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und

2. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung niederzuschlagen, im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75 000 Euro,

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro.

Die Nummern 1 und 2 gelten nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Vergleichen, die zur Minderung bei veranschlagten Einnahmen über 500 000 Euro im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

Düsseldorf, den 1. August 2014

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ute  S c h ä f e r

GV. NRW. 2014 S. 424