Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 23 vom 21.8.2014 Seite 421 bis 428

Genehmigung der 8. Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr für die Stadtgebiete der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen, im Gebiet der Stadt Gelsenkirchen
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Genehmigung der 8. Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr für die Stadtgebiete der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen, im Gebiet der Stadt Gelsenkirchen

Genehmigung der 8. Änderung
des Regionalen Flächennutzungsplans
der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr
für die Stadtgebiete der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen,
Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen,
im Gebiet der Stadt Gelsenkirchen

Vom 10. April 2014

Die Räte der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen haben in ihren Sitzungen vom 1. März 2012 bis 28. März 2012 die 8. Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans für die Planungsgemeinschaft der Städteregion Ruhr im Gebiet der Stadt Gelsenkirchen (ehemalige Zeche Bergmannsglück) beschlossen.

Diese Änderung hat mir die Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr mit Schreiben vom 26. April 2012 – Aktenzeichen: 61-2-1 – gemäß § 39 Absatz 2 Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212) geänderten Fassung, zur Genehmigung vorgelegt. Mit Schreiben vom 2. August 2012 bat mich die Planungsgemeinschaft, das Genehmigungsverfahren vorübergehend auszusetzen. Mit Schreiben vom 23. Januar 2014 – Aktenzeichen: 61-2-1 –, hier eingegangen am 30. Januar 2014, hat die Planungsgemeinschaft die Wiederaufnahme des Genehmigungsverfahrens beantragt und mich gebeten, der 8. Änderung mit Ausnahme der Neudarstellung einer gewerblichen Baufläche westlich der Bergmannsglückstraße die Genehmigung zu erteilen.

Die 8. Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans habe ich dementsprechend mit Erlass vom 10. April 2014 – Aktenzeichen: III B 2 - 30.18.01.01 – gemäß § 39 Absatz 2 Landesplanungsgesetz NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 33) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien und im Benehmen mit dem Regionalverband Ruhr genehmigt.

Die Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 14 Satz 1 Landesplanungsgesetz NRW.

Gemäß § 14 Satz 3 Landesplanungsgesetz NRW wird die Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesplanungsbehörde), dem Regionalverband Ruhr (Regionalplanungsbehörde) sowie den Städten Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans wird mit der Bekanntmachung der Genehmigung wirksam. Dabei sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass die in § 15 Landesplanungsgesetz NRW in Verbindung mit § 12 Absatz 5 Raumordnungsgesetz genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans gegenüber dem Regionalverband Ruhr (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Düsseldorf, den 14. Juli 2014

Die Ministerpräsidentin
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Christoph  E p p i n g

GV. NRW. 2014 S. 426