Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 23 vom 21.8.2014 Seite 421 bis 428

Änderung der Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes zur Fachwirtin für Medien- und Informationsdienste oder zum Fachwirt für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen
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Änderung der Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes zur Fachwirtin für Medien- und Informationsdienste oder zum Fachwirt für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen

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Änderung der Prüfungsordnung
der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von
Fortbildungsprüfungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes
zur Fachwirtin für Medien- und Informationsdienste oder
zum Fachwirt für Medien- und Informationsdienste
für das Land Nordrhein-Westfalen

Vom 25. Juli 2014

Bekanntmachung des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen

Die Änderung der Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln vom 6. März 2014 gebe ich hiermit bekannt.

Im Auftrag

Peter  L a n d m a n n

Die Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes zur Fachwirtin für Medien- und Informationsdienste oder zum Fachwirt für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2012 (GV. NRW. S. 389), die durch Prüfungsordnung vom 10. September 2012 (GV. NRW. S. 455) geändert worden ist, wird aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 7. November 2013 gemäß § 79 Absatz 4 Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. S. 2749) geändert worden ist, wie folgt geändert:

§ 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Auf ihren Antrag werden zu der Fortbildungsprüfung zugelassen

1. Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste mit zum Zeitpunkt der ersten Teilprüfung belegter zweijähriger Berufspraxis in Einrichtungen des Informationswesens sowie Beschäftigte mit einer entsprechenden Ausbildung und Berufspraxis und

2. andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Einrichtungen des Informationswesens mit zum Zeitpunkt der ersten Teilprüfung belegter sechseinhalbjähriger Berufspraxis mit Tätigkeiten nach dem Berufsbildung der Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste, sofern sie durch die Teilnahme an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Sinne des § 13 Absatz 1 und 2 und des § 15 Absatz 3 und 4 erworben haben.“

Köln, den 6. März 2014

Bezirksregierung Köln

Im Auftrag

Gertrud  B e r g k e m p e r-M a r k s

GV. NRW. 2014 S. 427