Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (DVOzVermKatG NRW)
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Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über
die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster
(DVOzVermKatG NRW)
Vom
25. Oktober 2006
Aufgrund des § 29 Nrn.
1 bis 9 und 11 des Gesetzes über die Landesvermessung und das
Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW) vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174) in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des
Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542) in der Fassung vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird im Einvernehmen
mit dem Ministerpräsidenten, dem Finanzministerium und dem Justizministerium
verordnet:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Zuständigkeiten und Zusammenarbeit
§ 1
Landesvermessungsamt
§ 2
Bezirksregierungen
§ 3
Kreise und kreisfreie Städte als Katasterbehörden
Abschnitt 2
Aufgaben
§ 4
Geodätischer Raumbezug
§ 5
Topographische Geobasisdaten
§ 6
Landesluftbildsammlung
§ 7
Kartographische Geobasisdaten
§ 8
Liegenschaftskataster
Abschnitt 3
Bereitstellung und Nutzung der Geobasisdaten
§ 9
Bereitstellung von Metadaten
§ 10
Bereitstellung der Liegenschaftskatasterakten
§ 11
Einräumung von Nutzungsrechten an Geobasisdaten
§ 12
Bereitstellung von Geobasisdaten für Landes- und
Kommunalaufgaben
§ 13
Datenübermittlung an die Finanz- und Grundbuchverwaltung
§ 14
Elektronische Bereitstellung der Geobasisdaten
§ 15
Gebühren und Entgelte
Abschnitt 4
Liegenschaftsvermessungen
§ 16
Ermittlung und Feststellung von Grundstücksgrenzen
§ 17
Abmarkung von Grundstücksgrenzen
§ 18
Bildung von Flurstücken zur Durchführung von Enteignungs- und
öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren
§ 19
Verfahren der Gebäudeeinmessung
§ 20
Elektronische Kommunikation bei Liegenschaftsvermessungen
§ 21
Einzusetzendes Fachpersonal
Abschnitt 5
Verfahren der Offenlegung
§ 22
Offenlegung des Liegenschaftskatasters
§ 23
Offenlegung bei Liegenschaftsvermessungen
Abschnitt 6
Sicherung, Aufbewahrung und Archivierung
§ 24
Sicherung
§ 25
Aufbewahrung
§ 26
Aussonderung und Anbietung
§ 27
Archivierung
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 28
Elektronische Kommunikation
§ 29
In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten
Abschnitt 1
Zuständigkeiten und Zusammenarbeit
§ 1
Landesvermessungsamt
(1) Das Landesvermessungsamt ist zuständig für
die Wahrnehmung der in den §§ 8 bis 10 des Vermessungs- und Katastergesetzes
für den Bereich der Landesvermessung beschriebenen Aufgaben, insbesondere für
1. den geodätischen
Raumbezug (§ 4),
2. die topographischen Geobasisdaten (§ 5),
3. die Landesluftbildsammlung (§ 6) und
4. die kartographischen Geobasisdaten (§ 7),
sofern nicht die Bezirksregierungen (§ 2 Abs.
2, 3 und 4) zuständig sind. Soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben
erforderlich ist, wirkt das Landesvermessungsamt in nationalen und
internationalen Normungs- und Fachgremien mit.
(2) Das Landesvermessungsamt informiert über
das Angebot und die Nutzungsmöglichkeiten an den Geobasisdaten der
Landesvermessung und den hieraus abgeleiteten Produkten (§ 10 Vermessungs- und
Katastergesetz), nimmt die Urheber- und Leistungsschutzrechte des Landes an
diesen Daten und Produkten wahr und ist hierfür die für die Zustimmung zur
Nutzung gemäß § 5 Abs. 2 Vermessungs- und Katastergesetz zuständige Behörde.
(3) Das Landesvermessungsamt unterstützt andere
Vermessungsstellen bei der Prüfung und Eichung ihrer Vermessungsinstrumente,
die im amtlichen Vermessungswesen (§ 1 Vermessungs- und Katastergesetz) eingesetzt
werden.
§ 2
Bezirksregierungen
(1) Die Bezirksregierungen führen die Aufsicht
über die Kreise und die kreisfreien Städte als Katasterbehörden und über die
behördlichen Vermessungsstellen gemäß § 25 Vermessungs- und Katastergesetz,
sowie über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieure nach Maßgabe deren Berufsordnung
(Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen) und entscheiden,
wenn unterschiedliche Auslegungen bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben
bestehen.
(2) Die Bezirksregierungen sind zuständig für
die Erhebung von Geobasisdaten zur Bestimmung von Höhenfestpunkten des
Raumbezugspunktfeldes (§ 9 Nr. 1 Vermessungs- und Katastergesetz), soweit diese
für die Verknüpfung mit dem Liegenschaftskataster erforderlich sind.
(3) Die Bezirksregierungen koordinieren gemäß §
23 Abs. 3 Vermessungs- und Katastergesetz die Arbeiten zur Erhebung der
charakteristischen Topographie (§ 8 Abs. 4) mit der Erhebung der
topographischen Geobasisdaten (§ 5). Sie erheben ergänzende topographische
Daten unter Beachtung der Erfordernisse der Topographischen Landeskarten (§ 7
Abs. 2).
(4) Die Bezirksregierungen übernehmen gemäß §
23 Abs. 4 Vermessungs- und Katastergesetz insbesondere zur Realisierung eines
einheitlichen Raumbezugssystems Arbeiten zur Ergänzung, Erneuerung und
Fortführung der geodätischen Grundlagen des
Liegenschaftskatasters, vorrangig an den Grenzen ihrer Bezirke und an den
Grenzen benachbarter Katasterbehörden.
(5) Die Bezirksregierungen unterstützen andere
Vermessungsstellen bei der Prüfung und Eichung ihrer Vermessungsinstrumente,
die im amtlichen Vermessungswesen (§ 1 Vermessungs- und Katastergesetz) eingesetzt
werden.
§ 3
Kreise und kreisfreie Städte als Katasterbehörden
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte sind
zuständig für die Aufgaben nach § 23 Abs. 1 Vermessungs- und Katastergesetz.
Die Zuständigkeit der Katasterbehörden zur amtlichen Beglaubigung nach § 14
Abs. 4 Vermessungs- und Katastergesetz ist nicht durch § 15 Vermessungs- und
Katastergesetz übertragbar.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte als
Katasterbehörden wirken gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 Vermessungs- und Katastergesetz
mit an Aufgaben der Landesvermessung durch den Aufbau und die Überwachung von
Stationen des Satellitenpositionierungsdienstes, durch die Laufendhaltung von
Höhenfestpunkten des Raumbezugspunktfeldes sowie durch die Bereitstellung von
Geobasisdaten der Landesvermessung, soweit dies unter örtlichen Gesichtspunkten
notwendig oder zweckmäßig ist.
(3) Die Kreise und kreisfreien Städte
informieren über das Angebot und die Nutzungsmöglichkeiten an den Geobasisdaten
des Liegenschaftskatasters und den hieraus abgeleiteten Produkten (§ 14
Vermessungs- und Katastergesetz), nehmen die Urheber- und Leistungsschutzrechte
an diesen Daten und Produkten wahr und sind hierfür die für die Zustimmung zur
Nutzung gemäß § 5 Abs. 2 Vermessungs- und Katastergesetz zuständigen Behörden.
Abschnitt 2
Aufgaben
§ 4 Geodätischer Raumbezug
(1) Das amtliche Vermessungswesen basiert auf
einem einheitlichen geodätischen Raumbezug. Dieser
wird realisiert durch den Satellitenpositionierungsdienst (§ 9 Nr. 2 Vermessungs-
und Katastergesetz), das Raumbezugspunktfeld der Landesvermessung und die
Vermessungspunktfelder des Liegenschaftskatasters (§ 12 Nr. 1 Vermessungs- und
Katastergesetz).
(2) Das Raumbezugspunktfeld der
Landesvermessung umfasst alle geodätischen Grundnetzpunkte,
Lagefestpunkte, Höhenfestpunke, Schwerefestpunkte und Referenzstationspunkte,
die im Geobasisinformationssystem für den Bereich der Landesvermessung (§ 8 Nr.
1 Vermessungs- und Katastergesetz) geführt werden.
(3) Das Raumbezugspunktfeld ist aktuell zu
halten. Zur Dokumentation von Veränderungen ist in das
Geobasisinformationssystem für den Bereich der Landesvermessung ein
entsprechender Historiennachweis zu integrieren bzw. hiermit zu verknüpfen.
§ 5
Topographische Geobasisdaten
(1) Durch die Erhebung der topographischen
Geobasisdaten wird unter Berücksichtigung der Standards der kartographischen
Geobasisdaten (§ 7 Abs. 1) sowie der Erfordernisse der Topographischen
Landeskarten (§ 7 Abs. 2) die Erdoberfläche in ihrer räumlichen Gliederung und in
ihren einzelnen Erscheinungsformen einschließlich des Reliefs zusammenhängend
erfasst.
(2) Die topographischen Geobasisdaten basierenauf den Angaben zur charakteristischen Topographie (§ 8 Abs. 4) sowie auf
Bildflug- und Fernerkundungsdaten.
(3) Bildflugvorhaben, die im Zusammenhang mit
der Erhebung der topographischen Geobasisdaten von Bedeutung sein können (§ 3
Abs. 4 Vermessungs- und Katastergesetz), sind frühzeitig vor Auftragserteilung
dem Landesvermessungsamt anzuzeigen. Das Landesvermessungsamt unterstützt bei
Bedarf die Planung und Durchführung solcher Vorhaben.
(4) Die topographischen Geobasisdaten sind im
Geobasisinformationssystem für den Bereich der Landesvermessung (§ 8 Nr. 2
Vermessungs- und Katastergesetz) zu führen und aktuell zu halten; zur
Dokumentation von Veränderungen ist ein entsprechender Historiennachweis zu
integrieren bzw. hiermit zu verknüpfen.
§ 6
Landesluftbildsammlung
(1) In der Landesluftbildsammlung werden die
Ergebnisse von Bildflug- und Fernerkundungsvorhaben geführt, die das Gebiet von
Nordrhein-Westfalen insgesamt oder in Teilen abbilden. Mit der Führung der
Landesluftbildsammlung wird die Forderung aus § 9 Satz 2 Nr. 4 Vermessungs- und
Katastergesetz erfüllt. Die Regelungen des Gesetzes über die Sicherung und
Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz
Nordrhein-Westfalen - ArchivG NW) finden sinngemäß
Anwendung.
(2) Luftbilder und Fernerkundungsergebnisse,
die dem Landesvermessungsamt gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 Vermessungs- und
Katastergesetz zur Übernahme angeboten werden, sind nur bei gleichzeitiger
Übertragung der Eigentums- und Nutzungsrechte auf das Landesvermessungsamt in
die Landesluftbildsammlung zu übernehmen.
(3) Aus der Landesluftbildsammlung werden für
die gesamte Landesfläche digitale Orthophotos
abgeleitet. Sie sind im Geobasisinformationssystem für den Bereich der
Landesvermessung zu führen und aktuell zu halten. Die Entscheidung, in welcher
Ausgestaltung die Orthophotos im Einzelnen
bereitgestellt werden, trifft das Landesvermessungsamt mit Genehmigung des
Innenministeriums.
§ 7
Kartographische Geobasisdaten
(1) Die mit kartographischen
Gestaltungselementen verknüpften und ergänzten topographischen Geobasisdaten (§
5) werden als kartographische Geobasisdaten bezeichnet. Die kartographischen
Geobasisdaten sind im Geobasisinformationssystem für den Bereich der
Landesvermessung zu führen und aktuell zu halten; sie bilden die Grundlage für
die Ableitung der Topographischen Landeskarten.
(2) Topographische Landeskarten sind die Hauptkarten
und Sonderkarten in digitaler und analoger Form. In den Hauptkarten wird das
Landesgebiet in unterschiedlichen Generalisierungsstufen, denen die
Zielmaßstäbe 1:10.000, 1:25.000, 1:50.000, 1:100.000, 1:250.000 und 1:1.000.000
zugeordnet sind, flächendeckend dargestellt. Sonderkarten werden flächendeckend
für das Landesgebiet für administrative Zwecke in den Zielmaßstäben 1:50.000,
1:200.000 und 1:500.000 und für Zwecke des Tourismus in den Zielmaßstäben
1:25.000 und 1:50.000 aus den Hauptkarten abgeleitet.
(3) Die Entscheidung, in welcher Ausgestaltung
die Topographischen Landeskarten im Einzelnen bereitgestellt werden, trifft das
Landesvermessungsamt mit Genehmigung des Innenministeriums.
§ 8
Liegenschaftskataster
(1) Im Liegenschaftskataster sind für das
Landesgebiet alle Angaben nach § 11 Abs. 1 Vermessungs- und Katastergesetz
aktuell darzustellen und zu beschreiben. Diese sind als Pflichtaufgabe zur
Erfüllung nach Weisung in dem Umfang zu erheben und aktuell zu halten, wie dies
für deren Bereitstellung in den landeseinheitlich vorgegebenen Standardausgaben
textlicher und kartographischer Art bis zum Zielmaßstab 1:5.000 notwendig ist.
Über die Erfüllung der Pflichtaufgabe hinaus können im Rahmen von § 13 Abs. 1
Vermessungs- und Katastergesetz weitere Angaben im Liegenschaftskataster
geführt werden, wenn kommunale Belange oder sonstige Nutzerbelange (§ 1 Abs. 3
Vermessungs- und Katastergesetz) dies erfordern und sofern deren Aktualisierung
sichergestellt ist. Zur Dokumentation von Veränderungen ist in das
Geobasisinformationssystem für den Bereich des Liegenschaftskatasters ein
Historiennachweis zu integrieren oder hiermit zu verknüpfen.
(2)
Liegenschaftsangaben (§ 11 Abs. 1 und 4 Vermessungs- und Katastergesetz)
sind:
1. die Flurstücksgrenzen, einschließlich der
Hinweise auf Besonderheiten der Grenzen, insbesondere auf streitige Grenzen (§
19 Abs. 2 Vermessungs- und Katastergesetz),
2. die katastertechnischen
Ordnungseinheiten des Flurstücks,
3. die Flurstücksfläche,
4. die Gebäudedaten (Lage, Hausnummer,
Gebäudegrundriss, Funktion und ggf. Eigenname),
5. die Koordinaten und weitere beschreibende
Daten der Grenz-, Gebäude- und sonstigen Vermessungspunkte
(Vermessungspunktfelder des Liegenschaftskatasters, § 4 Abs. 1) sowie
6. die Straßennamen, Gewannenbezeichnungen
und sonstige Lagebezeichnungen.
(3) Die aufgrund örtlicher Feststellungen oder
anderer Erhebungsverfahren ermittelten Gegebenheiten der Erdoberfläche, z. B.
hinsichtlich Bodenbewuchs, Beschaffenheit oder Bebauung, werden hinsichtlich ihrer
vorhandenen bzw. zu erwartenden Nutzung (§ 11 Abs. 1 Vermessungs- und
Katastergesetz) geführt. Nutzungen der Erdoberfläche müssen lückenlos und
überschneidungsfrei nachgewiesen werden. Überlagernde Nutzungen werden
nachgewiesen, soweit sie von den Nutzungen der Erdoberfläche oder untereinander
durch Bauwerke getrennt sind.
(4) Angaben zur charakteristischen Topographie
(§ 11 Abs. 1 Vermessungs- und Katastergesetz) beschreiben Bauwerke,
Einrichtungen soweit sie nicht zu den Liegenschaften gehören und sonstige mit
dem Grund und Boden verbundene topographisch bedeutende Objekte der Landschaft.
Die Erhebung der entsprechenden Daten beinhaltet die Erfassung der Lage und
erforderlichenfalls der Höhe. Angaben zur charakteristischen Topographie sind
in einem solchen Umfang im Liegenschaftskataster zu führen, wie dies für die
Darstellung in den Standardausgaben (Absatz 1) erforderlich ist. Den
Anforderungen der topographischen Geobasisdaten (§ 5 Abs. 2) ist Rechnung zu
tragen.
(5) Es werden folgende öffentlich-rechtliche
Festlegungen (§ 11 Abs. 6 Vermessungs- und Katastergesetz) nachrichtlich
geführt:
1. Die Klassifizierung der Straßen nach
Straßenrecht,
2. die Klassifizierung von Gewässerflächen nach
Wasserrecht sowie
3. flurstücksbezogene Hinweise auf behördlich
eingeleitete Verfahren, die eine Änderung der Flurstücksgrenzen oder der
Eigentümerangaben zur Folge haben können.
1. Die durch die Vermessungsstelle
eingereichten Vermessungsschriften,
2. sonstige Urkunden, die rechtserhebliche
Entscheidungen im Sinne des Katasterrechts enthalten,
3. die in Verfahren der streitigen
Zivilgerichtsbarkeit und der freiwilligen Gerichtsbarkeit von den Gerichten den
Katasterbehörden mitgeteilten rechtskräftigen Urteile und Vergleiche über
Grenzstreitigkeiten sowie
4. weiterer Schriftverkehr und sonstige den
Katasterbehörden eingereichte wesentliche Unterlagen.
Abschnitt 3
Bereitstellung und Nutzung der Geobasisdaten
§
9
Bereitstellung von Metadaten
(1) Metadaten sind strukturierte Daten, mit
deren Hilfe Geobasisdaten und Dienste zu deren Nutzung auf unterschiedlichen Aggregationsebenen beschrieben werden. Dazu gehören
Informationen über die Eigenschaften wie Definition, Herkunft, Gültigkeit,
Genauigkeit, Einsatz- und Nutzungsmöglichkeiten.
(2) Das Landesvermessungsamt und die
Katasterbehörden sind verpflichtet (§ 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 3), Metadaten in
geeigneter Weise zu führen, zu pflegen und kostenfrei bereitzustellen.
§ 10
Bereitstellung der Liegenschaftskatasterakten
Für die Bereitstellung von Unterlagen aus den
Liegenschaftskatasterakten (§ 8 Abs. 6) ist die Darlegung eines berechtigten
Interesses nur insoweit erforderlich,
wie diese Unterlagen Eigentümerangaben (§ 11 Abs. 5 Vermessungs- und
Katastergesetz) oder Angaben zu weiteren Personen im Umfang der
Eigentümerangaben enthalten. Die
Unterlagen sollen nur in dem durch das berechtigte Interesse gerechtfertigten
Umfang bereitgestellt werden, es sei denn, dies ist mit einem
unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. §
14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Vermessungs- und Katastergesetz sind entsprechend
anzuwenden. Für die sachgerechte Verwendung dieser Unterlagen sind die
Nutzer selbst verantwortlich.
§ 11
Einräumung von Nutzungsrechten an Geobasisdaten
(1) Die für die Führung der Geobasisdaten
zuständige Stelle kann ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der
Geobasisdaten (§ 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 3) einräumen.
(2) Die Einräumung von Nutzungsrechten an
Geobasisdaten im Bereich des Liegenschaftskatasters durch das Geodatenzentrum
erfolgt im Auftrag der zuständigen Katasterbehörden.
(3) Zweck und Umfang des Nutzungsrechtes und
die Pflichten des Nutzungsberechtigten werden unter Hinweis auf § 5 Abs. 2
Vermessungs- und Katastergesetz in Nutzungsbedingungen niedergelegt. Die
Nutzungsbedingungen werden dem Antragsteller vor Einräumung des Nutzungsrechtes
bekanntgegeben und sind von ihm anzuerkennen.
§ 12
Bereitstellung von Geobasisdaten für Landes- und Kommunalaufgaben
(1) Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3
Vermessungs- und Katastergesetz werden Geobasisdaten nach § 11 Abs. 5
Vermessungs- und Katastergesetz sowie nach §§ 4 bis 8 dieser Verordnung mit
Ausnahme der Liegenschaftskatasterakten (§ 8 Abs. 6) bereitgestellt. Für die
Bereitstellung von Eigentümerangaben ist § 14 Abs. 2 und 3 Vermessungs- und
Katastergesetz zu beachten.
(2) Ein über
das Gebiet eines Katasteramtes hinausgehender Datenbezug soll über das
Geodatenzentrum erfolgen.
§ 13
Datenübermittlung an die Finanz- und Grundbuchverwaltung
(1) Die zur Aufgabenerfüllung benötigten
Liegenschaftsangaben (§ 8 Abs. 2) und Eigentümerangaben (§ 11 Abs. 5
Vermessungs- und Katastergesetz) werden nach einer Neueinrichtung und Fortführung
des Liegenschaftskatasters den Finanzämtern für die Grundbesitzbewertung sowie
für die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge und den Grundbuchämtern zur
Einrichtung und Führung des Grundbuchs sowie weiterer zur Führung des
Grundbuchs erforderlicher Verzeichnisse bereitgestellt. Die für diese Zwecke
benötigten Geobasisdaten sollen durch die Eröffnung eines direkten Zugriffs
mittels Online-Verfahren bereitgestellt werden, wobei beim Zugriff auf
personenbezogene Daten § 14 zu beachten ist. Stehen diese Verfahren
einschließlich des Historiennachweises der benötigten Geobasisdaten noch nicht
zur Verfügung, erfolgt die Bereitstellung durch regelmäßige
Datenübermittlungen. Unabhängig vom Bestehen eines Online-Verfahrens
teilen die Katasterämter den Finanzämtern und den Grundbuchämtern die
Neueinrichtung und Fortführung der benötigten Geobasisdaten mit.
(2) Eine über Absatz 1 hinausgehende
Bereitstellung erfolgt gemäß § 4 Abs. 3 Vermessungs- und Katastergesetz.
§ 14
Elektronische Bereitstellung der Geobasisdaten
(1) Bei der elektronischen Bereitstellung der
Geobasisdaten (Online-Verfahren nach § 4 Abs. 1 Satz 3 Vermessungs- und
Katastergesetz) sind die erforderlichen technischen und organisatorischen
Maßnahmen des automatisierten Abrufverfahrens oder
der regelmäßigen Datenübermittlung nach §§ 9 und 10 Datenschutzgesetz
Nordrhein-Westfalen nur für die Eigentümerangaben (§ 11 Abs. 5 Vermessungs- und
Katastergesetz) und für personenbezogene Daten gemäß § 10 Satz 1 zu treffen.
(2) Regelungen gemäß § 10 Datenschutzgesetz
Nordrhein-Westfalen sind von der datenbereitstellenden
Stelle festzulegen und vom Datenempfänger anzuerkennen. Die Verantwortung für
die Rechtmäßigkeit des einzelnen Abrufs einschließlich der Identifizierbarkeit
der abrufenden Person trägt der Datenempfänger unter Beachtung des § 14 Abs. 2
und 3 Vermessungs- und Katastergesetz. Die Einhaltung der Bedingungen ist mit
Stichproben durch die datenbereitstellende Stelle zu
überprüfen. Bei Verstößen kann die datenbereitstellende
Stelle den Zugang zum Abrufverfahren sperren.
(3) Abrufverfahren für Daten nach Absatz 1
können für Datenempfänger nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Vermessungs- und
Katastergesetz zu dem dort aufgeführten Zweck eingerichtet werden. Diese
Berechtigung schließt die regelmäßige Datenübermittlung (§ 9 Abs. 8
Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen an die Finanz- und Grundbuchverwaltung (§
13) mit ein.
(4) Sonstige Datenempfänger nach § 14 Abs. 2
Satz 1 Vermessungs- und Katastergesetz können ihr berechtigtes Interesse auch
mittels Online-Verfahren darlegen, soweit das berechtigte Interesse in diesen
Verfahren überprüft werden kann. Wenn das berechtigte Interesse dabei
schriftlich dargelegt wird, ist die elektronische Kommunikation nach § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(VwVfG NRW) zugelassen. Weitere Verfahrenslösungen,
die aufgrund der Weiterentwicklung von Wissenschaft und Technik entwickelt
werden, sind unter der Voraussetzung des Satzes 1 zugelassen.
(5) Für Unternehmen der öffentlichen Energie-
und Wasserversorgung, der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung und für
Bergbauunternehmen im rheinischen Braunkohlenrevier können Abrufverfahren
eingesetzt werden, soweit ein berechtigtes Interesse durch die Wahrnehmung
öffentlicher Aufgaben vorliegt. Die Daten nach Absatz 1 werden für Unternehmen
der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung sowie der öffentlichen Abwasser-
und Abfallbeseitigung in deren Zuständigkeitsbereichen und für
Bergbauunternehmen im rheinischen Braunkohlenrevier im Bereich des Braunkohlenplangebiets
(§ 25 Landesplanungsgesetz NRW) bereitgestellt. Die Daten nach Absatz 1 dürfen
auch dann für ganze Bezirke des Liegenschaftskatasters (Gemarkungen)
bereitgestellt werden, wenn diese Liegenschaften enthalten, die nicht zum
Zuständigkeitsbereich des Unternehmens gehören; eine Nutzung der für solche
Liegenschaften abgerufenen Daten durch das Unternehmen ist nicht zulässig.
(6) Die elektronische Bereitstellung von
Geobasisdaten der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters in
beglaubigter Form erfolgt durch die datenabgebende
Stelle unter Beachtung des § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen . Zur Kennzeichnung
der amtlichen Beglaubigung genügt der Beglaubigungsvermerk.
§ 15
Gebühren und Entgelte
(1) Für die Bereitstellung der Geobasisdaten
und hieraus abgeleiteter Produkte in Standardausgaben und Standarddiensten nach
§ 4 Abs. 2 Vermessungs- und Katastergesetz sowie für die Einräumung
diesbezüglicher Nutzungsrechte nach § 5 Abs. 2 Vermessungs- und Katastergesetz
werden durch das Innenministerium Entgelte festgesetzt, sofern nicht hierfür
Regelungen in Gebührenordnungen bestehen. Dabei ist die Einheitlichkeit im
Bundesgebiet soweit wie möglich zu wahren. Gebührenregelungen für sonstige
Aufgaben nach dem Vermessungs- und Katastergesetz bleiben hiervon unberührt.
(2) Für die Bereitstellung von Geobasisdaten
und hieraus abgeleiteter Produkte, die von den Standardausgaben und
Standarddiensten abweichen, sowie für die Einräumung diesbezüglicher
Nutzungsrechte, für die das Innenministerium keine Gebühren- oder
Entgeltregelungen nach Absatz 1 erlassen hat, setzt die bereitstellende Stelle
Entgelte fest. Dies gilt gleichermaßen für die Festsetzung von Entgelten für
Nutzungsrechte an diesen Produkten. Die Einheitlichkeit der Entgelte im Land
ist soweit wie möglich zu wahren.
(3) Bei der Bemessung von Entgeltsätzen sind
der Verwaltungsaufwand für die Bereitstellung der Daten, die Bedeutung und der
Wert der Daten für die Nutzer sowie das Interesse des Landes an der Verbreitung
von Geobasisdaten zu berücksichtigen.
Abschnitt
4
Liegenschaftsvermessungen
§ 16
Ermittlung und Feststellung von Grundstücksgrenzen
(1) Soll eine bestehende Grundstücksgrenze
festgestellt werden, so ist für die Grenzermittlung (§ 19 Abs. 1 Vermessungs-
und Katastergesetz) von ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster auszugehen,
wenn nach sachverständiger Beurteilung an der Richtigkeit des
Katasternachweises keine Zweifel bestehen.
(2) Die Lage neu zu bildender
Grundstücksgrenzen wird nach den Angaben der Beteiligten unter Beachtung
öffentlich-rechtlicher Bestimmungen ermittelt.
(3) Ist eine Grundstücksgrenze durch
gerichtliche Entscheidung oder gerichtlichen Vergleich bestimmt worden, so ist
diese Festlegung für die Grenzermittlung maßgebend. Wird durch die gerichtliche
Entscheidung oder den gerichtlichen Vergleich die Grenze in dem für die Führung
des Liegenschaftskatasters erforderlichen Umfang ermittelt sowie hierdurch
gleichzeitig die Anerkennung der Grenze ersetzt, so gilt sie als festgestellt.
(4) Ist eine Grundstücksgrenze aufgrund eines
Gesetzes oder eines gesetzlich geregelten Verfahrens mit rechtlicher Wirkung
gebildet worden, so gilt diese Grenze als festgestellt.
(5) Ist die Lage einer Grundstücksgrenze nach
inzwischen außer Kraft getretenen Vorschriften ermittelt und das Ergebnis von
den Beteiligten anerkannt worden, so gilt diese Grenze als festgestellt.
(6) Für die Verschmelzung von Flurstücken im
Zusammenhang mit einer anstehenden Grenz- oder Teilungsvermessung führt die
Katasterbehörde die notwendigen Belastungsanfragen beim zuständigen
Grundbuchamt durch und stellt diese Ergebnisse der Vermessungsstelle zur
Vorbereitung der Vereinigungsanträge gebührenfrei bereit, falls die
Vermessungsstelle dies beantragt.
§ 17 Abmarkung von Grundstücksgrenzen
(1) Grundstücksgrenzen werden in
Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Grenzfeststellung abgemarkt.
(2) Erhebt im Abmarkungsverfahren
ein Beteiligter Einwendungen gegen die Lage einer Grundstücksgrenze, die
bereits festgestellt ist (§ 19 Abs. 1 Vermessungs- und Katastergesetz) oder als
festgestellt gilt (§ 21 Abs. 5 Vermessungs- und Katastergesetz), so soll die
Grenze dennoch abgemarkt werden, wenn nach
sachverständiger Beurteilung an der Richtigkeit des Katasternachweises und an
seiner ordnungsgemäßen Übertragung in die Örtlichkeit keine Zweifel bestehen.
(3) Künftig wegfallende Grundstücksgrenzen
sollen nicht abgemarkt, überflüssig gewordene
Grenzzeichen sollen entfernt werden.
(4) Grenzzeichen zur Kennzeichnung der Grenzen
von Nachbargrundstücken (§ 20 Abs. 4 Vermessungs- und Katastergesetz) sind von
den Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümern und
Erbbauberechtigten auch in nicht festgestellten Grenzen zu dulden, da diese
Grenzzeichen nur den Verlauf der Grenze der Nachbargrundstücke kennzeichnen.
Gleiches gilt auch im Falle einer nach § 19 Abs. 2 Vermessungs- und
Katastergesetz als streitig bezeichneten Grenze.
Dieser Sachverhalt ist in der Grenzniederschrift (§ 21 Abs. 4 Vermessungs- und
Katastergesetz) klarzustellen.
(5) In
Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz kann die Abmarkung der Grenzen land- und forstwirtschaftlich
genutzter Grundstücke unterbleiben, wenn
1. die
Grundstücksgrenzen infolge der Einwirkung durch land- und forstwirtschaftliche
Arbeiten nicht dauerhaft gekennzeichnet werden können,
2. das
Ergebnis der Vermessung den Anforderungen an ein Koordinatenkataster entspricht,
3. gekennzeichnete Grenz- und Vermessungspunkte
zukünftig in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen, um die nicht abgemarkten Grenzpunkte jederzeit in einem vertretbaren
Aufwand einwandfrei in die Örtlichkeit übertragen zu können und
4. die Beteiligten damit einverstanden sind,
dass die Grenzen ihrer Grundstücke nicht abgemarkt
werden.
Bei den
nach Nummer 3 zur Verfügung stehenden Grenzpunkten ist abweichend von § 20 Abs.
1 Satz 1 Vermessungs- und Katastergesetz eine nicht sichtbare Kennzeichnung
zugelassen.
§ 18
Bildung von Flurstücken zur Durchführung von Enteignungs- und
öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren
(1) Zur Durchführung eines Enteignungs- oder Bodenordnungsverfahrens (§ 11 Abs. 2 Satz 4 Vermessungs-
und Katastergesetz) kann die für das jeweilige Verfahrenzuständige Stelle eine Liegenschaftsvermessung (§ 12 Nr. 2
Vermessungs- und Katastergesetz) veranlassen und die Bildung neuer Flurstücke
im Liegenschaftskataster beantragen.
(2) Die Bekanntgabe der neu ermittelten Grenzen
und der Abmarkungen hat jeweils im Enteignungs- bzw.
Bodenordnungsverfahren (§ 22 Vermessungs- und Katastergesetz) zu erfolgen. Sind
von der Abmarkung betroffene Beteiligte (§ 21 Abs. 1
Vermessungs- und Katastergesetz) nicht in das jeweilige Verfahren einbezogen,
so hat in zeitlicher Anlehnung an das Verfahren eine separate Bekanntgabe zu
erfolgen; entsprechendes gilt für das Entfernen von Grenzzeichen gemäß Absatz
3.
(3) Kommt eine Feststellung der
Grundstücksgrenzen in diesen Verfahren nicht zustande, ist die Bildung der
Flurstücke und die Kennzeichnung der Flurstücksgrenzen auf Kosten der für das
Verfahren zuständigen Stelle rückgängig zu machen.
§ 19
Verfahren der Gebäudeeinmessung
(1) Folgende Gebäude und Gebäudeanbauten (§
11 Abs. 3 Vermessungs- und Katastergesetz) unterliegen nicht der
Gebäudeeinmessungspflicht nach § 16 Abs. 2 Vermessungs- und Katastergesetz:
a) Behelfsbauten und untergeordnete
Gebäude, die nach ihrer Ausführung für eine dauernde Nutzung nicht geeignet
oder die für eine begrenzte Zeit aufgestellt worden sind,
b) Gebäude und Gebäudeanbauten mit einer
Grundrissfläche von weniger als 10 m² oder
c) sonstige Gebäude und Gebäudeanbauten von
geringer Bedeutung für das Liegenschaftskataster.
Für Gebäude und Gebäudeanbauten nach Satz 1,
die ausschließlich den Fällen b und c zuzuordnen sind, haben die Verpflichteten
gemäß § 16 Abs. 1 Vermessungs- und Katastergesetz der Katasterbehörde die für
die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben über deren Lage
und Grundriss sowie über sonstige Angaben gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 zu machen; auf
eine Vermessung kann verzichtet werden, wenn diese Angaben den Erfordernissen
des Liegenschaftskatasters genügen. Die Unterlagen mit den notwendigen Angaben
sind in die Liegenschaftskatasterakten (§ 8 Abs. 6) zu übernehmen. Wurde
ein Teil eines Gebäudes abgebrochen, erfolgt die Einmessung des veränderten
äußeren Grundrisses nach Absatz 2 nur, wenn die bereits im
Liegenschaftskataster geführten Angaben nicht genügen, den neuen Grundriss
eindeutig zu beschreiben.
(2) Die Gebäudeeinmessung gemäß § 16 Abs. 2
Vermessungs- und Katastergesetz ist grundsätzlich unmittelbar nach der
Fertigstellung des Gebäudes oder der äußeren Grundrissveränderung
zu beantragen. In Einzelfällen entscheidet die Katasterbehörde aufgrund der
Aktualitätsanforderung an das Liegenschaftskataster über einen früheren
Zeitpunkt der Gebäudeeinmessung. Die Vermessungsstelle hat die Ergebnisse der
Gebäudeeinmessung innerhalb von 5 Monaten nach Beantragung der
Gebäudeeinmessung der Katasterbehörde einzureichen. Die hierfür beantragten
Vermessungsunterlagen sind von der Katasterbehörde innerhalb einer Frist von einem
Monat bereitzustellen.
(3) Wird der Katasterbehörde die Beantragung
der Gebäudeeinmessung nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem Zeitpunkt der
Fertigstellung im Sinne des Absatzes 2 nachgewiesen, fordert sie den
Verpflichteten mit gleichzeitiger Information über die Verfahrensregelungen
schriftlich auf, innerhalb einer Frist von 1 Monat die erforderliche
Gebäudeeinmessung zu beantragen; die Aufforderung ist zuzustellen. Wurde der
Katasterbehörde die Beantragung der Gebäudeeinmessung nicht innerhalb dieses
Monats nachgewiesen, veranlasst sie die Gebäudeeinmessung und macht die Kosten
gegenüber dem Verpflichteten geltend. Absatz 2 Sätze 3 und 4 gelten
entsprechend.
(4) Die Vermessungsstelle informiert den
Verpflichteten über die Ergebnisse der Einmessung sowie über den Zeitpunkt,
wann sie die Gebäudeeinmessung der Katasterbehörde zur Übernahme ins
Liegenschaftskataster eingereicht hat. Die Katasterbehörde führt das
Liegenschaftskataster innerhalb von 3 Monaten fort und stellt dem
Verpflichteten entsprechende Auszüge gemäß § 13 Abs. 3 Vermessungs- und
Katastergesetz zur Verfügung.
(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten
auch für Gebäude auf Grundstücken, die im Gebiet eines förmlich eingeleiteten Bodenordnungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch oder dem Flurbereinigungsgesetz
liegen.
(6) Für sonstige Gebäude, die der Verpflichtung
nach § 16 Abs. 1 Vermessungs- und Katastergesetz unterliegen, gelten die
Regelungen der Absätze 3 bis 5 sinngemäß.
§ 20
Elektronische Kommunikation bei Liegenschaftsvermessungen
(1) Die nach § 21 Abs. 2 und 4 Vermessungs- und
Katastergesetz erforderlichen Erklärungen dürfen nur durch die Beteiligten
persönlich oder durch Bevollmächtigte ohne die Möglichkeit der elektronischen
Kommunikation abgegeben werden. Erst bei der schriftlichen Bekanntgabe gemäß §
21 Abs. 5 Sätze 1 und 2 Vermessungs- und Katastergesetz ist die elektronische
Kommunikation nach § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen.
(2) Anträge zur Fortführung des
Liegenschaftskatasters können einschließlich der Vermessungsschriften auf
elektronischem Wege nach den Bedingungen des § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen eingereicht werden. Hierbei sind die
elektronischen Abschriften der Vermessungsschriften unter Beachtung des § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen zu fertigen. In Papierform existierende Originale sind
zeitnah zur Übernahme in das Liegenschaftskataster der Katasterbehörde für die
weitere Aufbewahrung einzureichen.
(3) Für
die elektronische Kommunikation bezüglich der Beurkundung undBeglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder
Teilung von Grundstücken nach § 17 Vermessungs- und Katastergesetz sind die
Regelungen der Grundbuchordnung und der zugehörigen Rechtsverordnungen zu
beachten.
§ 21
Einzusetzendes Fachpersonal
(1) Die Katasterbehörde trägt die Verantwortung dafür,
dass ihre Liegenschaftsvermessungen nur von solchen vermessungstechnischen
Dienstkräften ausgeführt werden, die über die dem Schwierigkeitsgrad der Arbeiten
in vermessungstechnischer und liegenschaftsrechtlicher Hinsicht entsprechende
Befähigung und Erfahrung verfügen. Mit der Aufnahme von Grenzniederschriften
dürfen nur beauftragt werden:
a) Beamtinnen und Beamte des höheren
vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes sowie Dienstkräfte, die zum höheren
vermessungstechnischen Verwaltungsdienst befähigt sind,
b) Beamtinnen und Beamte des gehobenen
vermessungstechnischen Dienstes.
Die zur Aufnahme von Grenzniederschriften
befugten Personen müssen die von anderen Dienstkräften ausgeführten
Liegenschaftsvermessungen soweit persönlich überwachen, dass sie die mit der
Beurkundung der Grenzniederschrift verbundene Verantwortung übernehmen können.
(2) Wer im Vorbereitungsdienst zum höheren vermessungstechnischen
Verwaltungsdienst oder zum gehobenen vermessungstechnischen Dienst steht, darf
unter Leitung und Aufsicht einer Person nach Absatz 1 Satz 2
Liegenschaftsvermessungen durchführen. Auszubildende dürfen unter Leitung und
Aufsicht einer Dienstkraft nach Absatz 1 Satz 2 in geringerem Umfang mit der
Durchführung von Liegenschaftsvermessungen einfacher Art betraut werden.
(3) Für andere behördliche Vermessungsstellen
nach § 2 Abs. 4 Vermessungs- und Katastergesetz gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Abschnitt 5
Verfahren der Offenlegung
§ 22
Offenlegung des Liegenschaftskatasters
(1) Im Verfahren der Offenlegung des
Liegenschaftskatasters (§ 13 Abs. 5 Vermessungs- und Katastergesetz) sind im
Falle umfangreicher Fortführungen für die Veränderungen der alte und neue
Bestand im Umfang des § 13 Abs. 3 Vermessungs- und Katastergesetz zur
Einsichtnahme gegenüberzustellen; im Falle der Neueinrichtung genügt die
Offenlegung des neuen Bestandes.
(2) Die Bestände nach Absatz 1 sind in den
Diensträumen der Katasterbehörde oder der Gemeinde, in deren Gebiet sich die
betroffenen Liegenschaften befinden, unter Beachtung des § 14 Abs. 2
Vermessungs- und Katastergesetz zur Einsichtnahme bereitzustellen; ergänzend
können Online-Verfahren genutzt werden.
(3) Ort und Zeit der Offenlegung sind
mindestens eine Woche vor Beginn der Offenlegung von der Katasterbehörde in
ihrem Amtsbezirk ortsüblich bekannt zu machen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 ist auf
den Zweck der Offenlegung hinzuweisen. Es soll auch angegeben werden, welcher
Rechtsbehelf zulässig ist und innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle er
einzulegen ist.
§ 23
Offenlegung bei Liegenschaftsvermessungen
(1) Im Verfahren der Offenlegung nach § 21 Abs.
5 Vermessungs- und Katastergesetz ist die nach § 21 Abs. 4 Vermessungs- und
Katastergesetz aufzunehmende Niederschrift (Grenzniederschrift) zur
Einsichtnahme auszulegen.
(2) Die Grenzniederschrift ist in den Dienst-
bzw. Geschäftsräumen der Vermessungsstelle, die die Grenzermittlung und die Abmarkung vorgenommen hat, zur Einsichtnahme
bereitzustellen. Ist der Sitz der Vermessungsstelle von der Gemeinde aus, in
der sich die betroffenen Liegenschaften befinden, in zumutbarer Weise nicht zu
erreichen, so ist die Offenlegung in den Diensträumen dieser Gemeinde
vorzunehmen.
(3) Ort und Zeit der Offenlegung sind
mindestens eine Woche vor Beginn der Offenlegung von der Vermessungsstelle in
der Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen, in der sich die betroffenen
Liegenschaften befinden.
(4) § 22 Abs. 4 gilt entsprechend.
Abschnitt 6
Sicherung, Aufbewahrung und Archivierung
§ 24
Sicherung
(1) Die Geobasisdaten sind von der jeweils
zuständigen Behörde eigenverantwortlich zu sichern.
(2) Insbesondere sind von Unterlagen der
Liegenschaftskatasterakten (§ 8 Abs. 6), die für die Nutzung bereitgestellt
werden, im erforderlichen Umfang vorrangig digitale Gebrauchskopien
herzustellen, um die Originale vor Abnutzung oder Beschädigung zu schützen.
(3) Die bisherige Lagerung von Sicherungskopien
bei den Bezirksregierungen wird aufgegeben. Die Bezirksregierungen übergeben
die Sicherungskopien den jeweiligen Katasterbehörden oder vernichten sie auf
Wunsch der Katasterbehörden.
§ 25
Aufbewahrung
(1) Alle Unterlagen der Landesvermessung und
des Liegenschaftskatasters wie z. B. Bücher, Karten, Pläne, Akten,
Schriftstücke, Karteien, Luftbilder, Mikrofilmesowie elektronische
Informationsträger und die auf ihnen gespeicherten Informationen,
einschließlich der zu ihrer Auswertung erforderlichen Programme oder
vergleichbaren Hilfsmittel sind Unterlagen im Sinne des § 1 Archivgesetz
Nordrhein-Westfalen und während der festgelegten Aufbewahrungsfristen zum
ständigen Gebrauch benutzbar zu erhalten und sicher vor unbefugter Benutzung,
Verlust oder Beschädigung zu lagern (Aufbewahrung). § 1 Abs. 3 Satz 2
Vermessungs- und Katastergesetz ist zu beachten.
(2) Bei elektronisch gespeicherten Unterlagen
sind die Vollständigkeit, Verlässlichkeit, Verbindlichkeit und Lesbarkeit durch
geeignete Maßnahmen zu gewährleisten. Elektronisch gespeicherte Unterlagen
bedürfen der laufenden Pflege und müssen jeweils rechtzeitig ohne inhaltliche
Veränderung auf Formate und Datenträger übertragen werden, die dem aktuellen
Stand der Technik entsprechen. Im Hinblick auf die spätere Archivierung ist bei
der Einführung oder wesentlichen Änderung von Systemen zur elektronischen
Speicherung und Verwaltung von aufzubewahrenden Unterlagen das zuständige
Archiv zu beteiligen.
(3) Die Verfilmung oder Digitalisierung von
Unterlagen hat unter Beachtung der einschlägigen DIN-Normen zu erfolgen, so
dass die Reproduktion in den Originalmaßstab bzw. die Originalgröße vollständig
und ohne Qualitätsverlust gewährleistet ist und die Haltbarkeit der Filme bzw.
elektronischen Informationen sichergestellt wird.
§ 26
Aussonderung und Anbietung
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr
benötigte Unterlagen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters sind
unverzüglich dem zuständigen Archiv (§ 27 Abs. 2) anzubieten (§ 3 Abs. 1
Archivgesetz Nordrhein-Westfalen). Hierbei handelt es sich um:
1. Originalunterlagen, die durch ihre
Verfilmung oder Digitalisierung ersetzt wurden, sofern eine weitere
Aufbewahrung nicht vorgesehen ist.
2. Unterlagen, die durch Berichtigung des
Liegenschaftskatasters auf der Grundlage der Ergebnisse
a) öffentlich-rechtlicher
Bodenordnungsverfahren (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Vermessungs- und Katastergesetz),
b) klassischer Neuvermessungen (d.h.
Festlegungen der Grenzen durch neue Vermessungsrisse und neue
Grenzniederschriften etc.),
c) erneuter Bodenschätzungen (§ 11 Abs. 7
Vermessungs- und Katastergesetz)
außer Gebrauch gesetzt worden sind.
3. Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist
abgelaufen ist.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz des
Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen kommt nicht zur Anwendung.
(2) In der Regel sind die vom zuständigen
Archiv als nicht archivwürdig bewerteten Unterlagen von der anbietenden Stelle
zu vernichten.
§ 27
Archivierung
(1) Archivierung ist die Übernahme von
angebotenen (§ 26) und als archivwürdig bewerteten Unterlagen in das nach
Absatz 2 zuständige Archiv zur dauerhaften Verwahrung gemäß der
Bestimmungen des Archivgesetzes. Über die Archivwürdigkeit entscheidet das nach
Absatz 2 zuständige Archiv.
(2) Zuständiges Archiv für die vor dem 1.1.1948
entstandenen Unterlagen des Liegenschaftskatasters ist das Landesarchiv NRW,
für die seit dem 1.1.1948 entstandenen Unterlagen des Liegenschaftskatasters
das jeweilige Archiv des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt. Abweichende
Regelungen können im gegenseitigen Einvernehmen nach § 4 Abs. 2 Archivgesetz
Nordrhein-Westfalen vereinbart werden. Für die durch die Bezirksregierungen
aufzubewahrenden Unterlagen des Liegenschaftskatasters und für die durch das
Landesvermessungsamt aufzubewahrenden Unterlagen der Landesvermessung ist das
Landesarchiv NRW zuständig.
(3) Bei elektronisch gespeicherten Unterlagen
ist die Form der Übermittlung vorab zwischen der anbietenden Stelle und dem
zuständigen Archiv festzulegen.
(4) Die jeweilige Katasterbehörde ist nach § 5
Archivgesetz Nordrhein-Westfalen berechtigt, die an das zuständige Archiv
übergebenen Unterlagen (§ 25 Abs. 1) jederzeit zu nutzen. Die Nutzung der an
das zuständige Archiv abgegebenen Unterlagen durch Dritte richtet sich nach den
Bestimmungen des Archivgesetzes und der für das zuständige Archiv geltenden
Benutzungsordnung oder Archivsatzung.
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 28
Elektronische Kommunikation
Für weitere in dieser Rechtsverordnung nicht
gesondert geregelte elektronische Kommunikation ist § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen anzuwenden.
§ 29
In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Januar 2011 außer Kraft.
(2)
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer
Kraft:
1. Erste Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster - 1. DVOzVermKatG NW - vom
31. Dezember 1993 (GV. NRW. 1994 S. 12), geändert durch Artikel 127 des Dritten
Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306),
2. Zweite
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das
Liegenschaftskataster - 2. DVOzVermKatG NW - vom 31. Dezember 1993 (GV. NRW. 1994 S. 12),
geändert durch Artikel 129 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306),
3. Dritte
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das
Liegenschaftskataster - 3. DVOzVermKatG NW - vom 31. Dezember 1993 (GV. NRW. 1994 S. 14),
geändert durch Artikel 128 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306),
4. Vierte
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das
Liegenschaftskataster - KatasterdatenübermittlungsVO
- (LikaDÜV NW) vom
17. Oktober 1994 (GV. NRW. 1995 S. 51), geändert durch Artikel 130 des Dritten
Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306).
Düsseldorf,
den 25. Oktober 2006
Der
Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. IngoW o l f
GV. NRW.
2006 S. 462
Daten und Software sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt. Verantwortlich für die Publikation: die Redaktion im Ministerium des Innern NRW.