Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 25 vom 19.9.2014 Seite 475 bis 498

Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst Bachelor
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Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst Bachelor

203013

Vierte Verordnung
zur Änderung der Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst Bachelor

Vom 21. August 2014

Auf Grund des § 6 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) verordnet der Minister für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Artikel 1

Die Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst Bachelor vom 5. August 2008 (GV. NRW. S. 572), die zuletzt durch Verordnung vom 17. August 2013 (GV. NRW. S. 551, ber. S. 574) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:

„Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahnen des
gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes (Bachelor)
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungsverordnung gehobener allgemeiner
Verwaltungsdienst (Bachelor) Land -
VAPgD BA)“.

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

„§ 1a
Anerkennung anderer Laufbahnen

(1) Mit dem Erwerb einer Laufbahnbefähigung für eine der in § 1 genannten Laufbahnen besteht zugleich eine Laufbahnbefähigung für alle dort genannten Laufbahnen.

(2) Mit dem Erwerb einer Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Finanzverwaltung oder des gehobenen Justizdienstes als Diplom-Rechtspflegerin (FH) oder Diplom-Rechtspfleger (FH) besteht zugleich eine Laufbahnbefähigung für alle in § 1 genannten Laufbahnen.“

3. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. nach den charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet ist; dabei darf von schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen nur das für die jeweilige Laufbahn erforderliche Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden, und“.

4. Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Einstellungsbehörden sind

1. für die allgemeine Verwaltung im Lande Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen und die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen,

2. für die Gemeinden und Gemeindeverbände im Lande Nordrhein-Westfalen die Gemeinden, die Städte, die Kreise, die Landschaftsverbände, der Landesverband Lippe, der Regionalverband Ruhr und

3. für die Rentenversicherungsträger die Deutsche Rentenversicherung Rheinland und die Deutsche Rentenversicherung Westfalen.“

5. In § 4 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Menschen mit Behinderungen“ durch die Wörter „schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen“ ersetzt.

6. § 8 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wird auch die Wiederholungsprüfung schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet, kann für bis zu zwei Modulprüfungen ab dem zweiten Studienjahr eine als Klausur oder Fachgespräch zu erbringende Studienleistung ein weiteres Mal wiederholt werden.“

7. § 10a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Ministeriums“ durch das Wort „Ministerium“ ersetzt.

b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Studium kann entsprechend der gesetzlichen Regelungen während der Elternzeit in der fachpraktischen Studienzeit auch in Teilzeit mit einem reduzierten Umfang der Tätigkeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit abgeleistet werden.“

8. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:

„§ 10b
Regelungen für schwerbehinderte Menschen
und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen

Schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen sind für die Teilnahme an der Bachelorprüfung (§ 12 Absatz 1) durch den Prüfungsausschuss die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen auf Antrag zu gewähren; die Prüfungsanforderungen bleiben davon unberührt. Der Antrag soll zu Beginn eines jeden Studienjahres gestellt werden. Die Schwerbehindertenvertretung kann auf Wunsch des Prüflings an den mündlichen und praktischen Prüfungen beobachtend teilnehmen.“

9. § 21 wird wie folgt gefasst:

„§ 21
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2014 in Kraft.

Düsseldorf, den 21. August 2014

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2014 S. 477