Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 25 vom 19.9.2014 Seite 475 bis 498

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen

203015

Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des gehobenen
bautechnischen Dienstes
in den Gemeinden und Gemeindeverbänden
des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 5. September 2014

Auf Grund des § 6 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:

Artikel 1

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 1987 (GV. NRW. S. 116), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 520, ber. 2010 S. 404) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zu der Laufbahn gehören die Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Hochbau, Maschinenbau, Versorgungstechnik, Elektrotechnik, Landschaftsplanung und Umweltschutz. § 60 Absatz 3 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, bleibt unberührt.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

„dabei darf von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden,“.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. mindestens das Abschlusszeugnis eines zu einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden Studiums an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule, einer Berufsakademie oder einer anderen gleichstehenden Hochschule für eine der in Absatz 1 aufgeführten Fachrichtungen besitzt,“.

cc) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 “ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1, 2 und 3“ und die Wörter „9. Januar 1973 (GV. NW. S. 30), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381)“ durch die Angabe „28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203)“ ersetzt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Zur Ausbildung kann auch zugelassen werden, wer die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 erfüllt und im Rahmen eines Vertrages im Beschäftigungsverhältnis gemäß § 6 Absatz 2 für eine Tätigkeit auf der Funktionsebene des gehobenen bautechnischen Dienstes befähigt werden soll.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. eine Kopie des letzten Schulzeugnisses und von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung und

3. eine Kopie des Abschlusszeugnisses nach § 1 Absatz 2 Nummer 3.“

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

3. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Personen, die ausweislich der Bewerbungsunterlagen gemäß § 2 die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst offensichtlich nicht erfüllen, nehmen am Auswahlverfahren nicht teil.“

4. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Vor Beginn der Ausbildung müssen vorliegen:

1. Geburtsurkunde oder Geburtsschein,

2. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,

3. eine beglaubigte Abschrift der nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 geforderten Unterlagen,

4. eine Erklärung des Bewerbers, ob er gerichtlich vorbestraft ist und ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist und

5. eine Erklärung des Bewerbers, dass er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.“

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Abweichend von Absatz 1 können zugelassene Personen, die für eine Tätigkeit auf der Funktionsebene des gehobenen bautechnischen Dienstes befähigt werden sollen, für die Dauer der Ausbildung und Prüfung mit der Einstellungsbehörde einen Vertrag im Beschäftigungsverhältnis abschließen. In diesem Vertrag sind die beiderseitigen Rechte und Pflichten einschließlich der Vergütung zu regeln. Dies gilt auch für die Anwendung dieser Verordnung.“

6. § 14 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die Beurteilung sind die in der Anlage 2 vorgesehenen Beurteilungsbögen zu nutzen.“

7. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der theoretischen Ausbildung ist der Rahmenlehrplan (Anlage 3) zugrunde zu legen. Das Unterrichtsvolumen und die konkreten Unterrichtsinhalte bestimmt die Leitstelle der Studieninstitute für kommunale Verwaltung durch den Lehr- und Stoffverteilungsplan. Abweichungen vom Rahmenlehrplan sind nur im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium zulässig.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1werden die Wörter „in der Anlage 2“ durch die Wörter „im Lehr- und Stoffverteilungsplan“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „in den in der Anlage 2 bezeichneten Fächern“ gestrichen.

cc) In Satz 4 wird die Angabe „(Anlage 2)“ gestrichen.

8. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Institutsvorsteher kann diese und sonstige nach dieser Verordnung zustehenden Befugnisse auf den Studienleiter übertragen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1werden nach den Wörtern „gehobenen Dienstes“ die Wörter „oder vergleichbaren Beschäftigten“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „technischer Beamter“ die Wörter „oder Beschäftigter“ angefügt.

9. In § 19 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 3“ durch die Angabe „Anlage 4“ ersetzt.

10. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „3“ durch die Angabe „5“ ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Im Prüfungsverfahren sind für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen auf Antrag zu gewähren.“

11. In § 22 Absatz 1 werden nach dem Wort „Mitglied“ die Wörter „oder stellvertretendem Mitglied“ eingefügt.

12. § 23 wird folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „acht“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Lehrplans (Anlage 4)“ durch die Wörter „Lehr- und Stoffverteilungsplans (§ 16 Absatz 3)“ ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

13. § 28 wird wie folgt geändert.

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2014“ durch die Angabe „2019“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „bis zum 3. November 2009“ durch das Wort „bisher“ ersetzt.

14. Die Anlagen 1 bis 4 werden durch die Anlagen 1 bis 5 ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Ausbildung und Prüfung der vor der Verkündung dieser Verordnung eingestellten Anwärterinnen und Anwärter richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften.

Düsseldorf, den 5. September 2014

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2014 S. 480