Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 27 vom 29.9.2014 Seite 543 bis 606

10. Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Versorgungswerks der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg
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10. Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Versorgungswerks der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg

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10. Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
und zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Versorgungswerks
der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg

Vom 16. September 2014

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

10. Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
und zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Versorgungswerks
der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg

Artikel I

Zehntes Gesetz zur Änderung

des Abgeordnetengesetzes

Das Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW) vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2013 (GV. NRW. S. 410), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Ein Mitglied des Landtags erhält monatliche Abgeordnetenbezüge in Höhe von 8612 Euro. Zusätzlich erhält es monatliche Bezüge in Höhe von 2114 Euro, die zur Finanzierung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gemäß § 10 Absatz 4 an das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg abgeführt werden.“

2. § 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Zur Amtsausstattung gehören die Bereitstellung eines eingerichteten Büros am Sitz des Landtags und die Bereitstellung und Nutzung der durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die kostenlose Nutzung der sonstigen Einrichtungen des Landtags in Ausübung des Mandats. Als Sachleistung werden auch Übernachtungsmöglichkeiten am Sitz des Landtags in begrenztem Umfang unter Zahlung eines im Haushaltsplan festgelegten Eigenanteils zur Verfügung gestellt.

Das Nähere, insbesondere Zeitpunkt und Umfang, regeln das Haushaltsgesetz und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen des Ältestenrates.“

3. Nach § 6 Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:

„(6) Einem schwerbehinderten Mitglied des Landtags kann die behinderungsbedingt notwendige zusätzliche Amtsausstattung zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung trifft das Präsidium im Einzelfall.“

4. § 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Bei Sitzungen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen werden nur die außerhalb des Geltungsbereichs der Freifahrtberechtigung (§ 6 Absatz 5) durch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehenden Fahrkosten erstattet. Auf schriftlichen Antrag kann der Präsident bzw. die Präsidentin die Benutzung anderer Verkehrsmittel zulassen.“

5. In § 8 Absatz 7 wird das Wort „Auslandsreisekostenverordnung“ durch das Wort „Auslandskostenerstattungsverordnung“ ersetzt.

6. § 10 erhält folgende Fassung:

㤠10
Versorgungswerk

(1) Zur Vorsorge für das Alter und zur Unterstützung des überlebenden Ehegatten, des Lebenspartners bzw. der Lebenspartnerin und der Waisen ist für die Abgeordneten des Landtags Nordrhein-Westfalen ein Versorgungswerk am Sitz des Landtags errichtet. Die Rechtsverhältnisse des Versorgungswerks einschließlich der Aufnahme der Mitglieder des Landtags Brandenburg in das Versorgungswerk werden durch das Gesetz über das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg vom 10. September 2014 sowie durch die Satzung des Versorgungswerks geregelt.

(2) Die Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen sind Pflichtmitglieder im Versorgungswerk. Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk endet mit dem Tod des Mitglieds sowie in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 4.

(3) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe dieses Gesetzes und seiner Satzung auf Antrag folgende Leistungen:

1. Altersrente,

2. Hinterbliebenenrente,

3. Überbrückungsgeld,

4. Erstattung von Beiträgen als Versorgungsabfindung bzw. Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend den Bestimmungen im Abgeordnetengesetz des Deutschen Bundestages.

Anstelle der Erstattung der Beiträge wird die Mandatszeit auf Antrag als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten, Richter und Soldaten berücksichtigt.

5. Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten oder hinterbliebene Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, deren Rentenanspruch durch Wiederverheiratung oder Eingehen einer neuen Lebenspartnerschaft erlischt.

(4) Jedes Mitglied des Landtags zahlt einen monatlichen Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk in Höhe der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 2. Die Beiträge werden von den Abgeordnetenbezügen nach § 5 Absatz 1 einbehalten und an das Versorgungswerk abgeführt. Die Höhe der Altersrente ist von der Dauer der Beitragszahlung sowie dem Lebensalter des Mitglieds zum jeweiligen Zeitpunkt der Zahlung abhängig. Eine Differenzierung der Rentenhöhen nach dem Geschlecht erfolgt nicht. Die Rente wird erst nach dem Ausscheiden aus dem Landtag gewährt; sie ruht bei einer erneuten Mitgliedschaft im Landtag bis zum Ausscheiden.

(5) Jedes Mitglied hat nach dem Ausscheiden aus dem Landtag Anspruch auf eine lebenslange Altersrente, sobald es das 67. Lebensjahr vollendet hat, sofern es zu diesem Zeitpunkt mindestens 30 Monate Beiträge in der gemäß Absatz 4 Satz 1 festgelegten Höhe in das Versorgungswerk gezahlt hat und davon mindestens 12 Monate Pflichtbeiträge als Mitglied des Landtags erbracht wurden. Ein Rentenbeginn mit Vollendung des 62. Lebensjahres ist möglich unter Inkaufnahme von Abschlägen. Für Mitgliedschaften, die bis zum 31. Dezember 2011 begonnen haben, tritt anstelle der Vollendung des 67. Lebensjahres das 65. Lebensjahr und anstelle der Vollendung des 62. Lebensjahres das 60. Lebensjahr.

(6) Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt des Todes mindestens Beiträge in dem in Absatz 5 Satz 1 genannten Umfang erbracht hat. Die Witwen- bzw. Witwerrente beträgt 55 Prozent des Rentenanspruchs oder der Rentenanwartschaft, die das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat. Die Witwen- bzw. Witwerrente vermindert sich für jedes volle Kalenderjahr, um das der Hinterbliebene mehr als 15 Jahre jünger als das Mitglied ist, um fünf, höchstens jedoch auf 27,5 Prozent. Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen 12 Prozent, bei Vollwaisen 20 Prozent des Rentenanspruchs oder der Rentenanwartschaft, die das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.

(7) Eine Anrechnung der Leistungen des Versorgungswerks auf das Ruhegehalt, auf Versorgungs- und Rentenbezüge der Angehörigen des öffentlichen Dienstes findet nicht statt. Bei dem Zusammentreffen von Versorgungsansprüchen nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, ggf. zusammen mit Leistungen nach der Satzung der Hilfskasse beim Landtag, und Renten aus dem Versorgungswerk darf ein Betrag von 36,23 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 nicht überschritten werden. Versorgungsansprüche und Leistungen der Hilfskasse für die Wahrnehmung der Ämter nach § 5 Absatz 2 bleiben unberücksichtigt. Die verbleibenden Versorgungsansprüche werden in Höhe des übersteigenden Betrages gekürzt. Rentenbeträge, die auf freiwilliger Höherversicherung beruhen, bleiben unberücksichtigt. Im Übrigen erfolgt keine Anrechnung anderer Leistungen auf die Renten des Versorgungswerks.

(8) Die gesetzlichen und satzungsmäßigen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkungen der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.“

7. In § 11 Absatz 1 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „19“ und die Zahl „30“ durch die Zahl „29“ ersetzt.

8. § 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Renten aus dem Versorgungswerk, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, und Ansprüche auf Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, verringern den Anspruch auf Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung nach Absatz 1 und 2 entsprechend. Ansprüche nach dem Europaabgeordnetengesetz und nach dem Abgeordnetengesetz des Bundes oder eines anderen Landes und Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst vermindern den Anspruch nach Absatz 1 und 2 um den Betrag, um den die Versorgungsbezüge zusammen mit den Ansprüchen nach Absatz 1 und 2 den Höchstbetrag von 36 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 übersteigen.“

9. § 13 Absatz 1 letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Zur Berechnung der Belastungsgrenze nach § 15 Beihilfeverordnung, die nur auf Antrag vorgenommen wird, werden insgesamt 1 Prozent der nachgewiesenen Einkünfte im Sinne des § 9 Absatz 4 des Beihilfeberechtigten im vorangegangenen Kalenderjahr herangezogen.“

10. § 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Beihilfe wird auch zu Aufwendungen gewährt, die während des Anspruchs auf Übergangsgeld oder Aufstockungsbetrag entstehen.“

11. In § 18 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Aufstockungsbetrag“ ein Komma und die Worte „eine Versorgung wegen Gesundheitsschäden oder Tod“ eingefügt.

12. § 19 erhält folgende Fassung:

㤠19
Rundung

Berechnungen nach diesem Gesetz werden auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet durchgeführt.“

13. Nach § 22 Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angehängt:

„(3) Die Betreuung von Doktoranden und Habilitanden kann während der Mitgliedschaft im Landtag wahrgenommen werden. Die Vergütung für diese Tätigkeit ist entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen zu bemessen und darf 10 Prozent der Bezüge, die aus dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer zu zahlen wären, nicht übersteigen. Im Übrigen sind die für Landesbeamte geltenden Vorschriften anzuwenden.“

14. An § 31 Absatz 1 Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 angehängt:

„Abweichend von § 26 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, werden die Berechnungen auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet durchgeführt.“

15. § 35 wird aufgehoben und wie folgt dargestellt:

㤠35
(aufgehoben)“

Artikel II

Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen über das Versorgungswerk der
Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg
(Versorgungswerksgesetz NRW - VLTG NRW)

§ 1
Aufnahme der Mitglieder des Landtags Brandenburg

Mit Beginn der 6. Wahlperiode des Landtags Brandenburg werden die Mitglieder des Landtags Brandenburg nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des brandenburgischen Abgeordnetengesetzes vom 19. Juni 2013 Mitglieder im Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen. Ab diesem Zeitpunkt trägt das Versorgungswerk den Namen „Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg (VLT)“.

§ 2
Rechtsnatur, Sitz und Rechtsgrundlagen

(1) Das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Düsseldorf. Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln. Die Kosten der Verwaltung trägt das Land, soweit der Landtag Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe des § 4 zur Kostentragung verpflichtet ist. Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Die Satzung wird vom Versorgungswerk im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

(2) Die Rechte und Pflichten der nordrhein-westfälischen Mitglieder des Versorgungswerks werden durch dieses Gesetz, das Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005, den Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen und dem Landtag Brandenburg über das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg vom 14. Januar 2014 sowie im Übrigen durch die Satzung des Versorgungswerks in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

§ 3
Rechtsaufsicht, Verfahren und Datenübermittlung

(1) Das Versorgungswerk unterliegt den versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Versicherungsaufsicht und die Körperschaftsaufsicht über das Versorgungswerk führt das für das Versicherungswesen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit dem für die Versicherungsaufsicht zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg. Insbesondere vor der Erteilung von Genehmigungen ist das Benehmen mit der Versicherungsaufsichtsbehörde des Landes Brandenburg herzustellen. Es gelten die Vorschriften der Versicherungsaufsichtsverordnung (VersAufsVO NRW).

(2) Das Verwaltungsverfahren des Versorgungswerks richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Auf die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerks im Land Brandenburg findet das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg Anwendung.

(3) Der Präsident bzw. die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen ist befugt, dem Versorgungswerk Auskünfte über die nordrhein-westfälischen Mitglieder des Versorgungswerks und die sonstigen Leistungsberechtigten zu erteilen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft, der Beitragspflicht und der Versorgungsleistung erforderlich sind.

§ 4
Verwaltungskosten und Vermögen

(1) Die Verwaltungskosten des Versorgungswerks werden nach § 3 des brandenburgischen Gesetzes über das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg vom 19. Juni 2013 (BbgVLTG) anteilig vom Landtag Brandenburg getragen. Maßgeblich für den zu leistenden Anteil an den Gesamtkosten ist das Verhältnis der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags Brandenburg zu der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags Nordrhein-Westfalen, im Falle einer Kündigung des Vertrages nach § 6 das Verhältnis der Zahl der brandenburgischen zu der Zahl der nordrhein-westfälischen Mitglieder des Versorgungswerks. Die anteilige Kostentragungspflicht gilt nicht für Aufwandsentschädigungen und Reisekosten der Mitglieder des Versorgungswerks, die jeder Landtag alleine trägt.

(2) Das von den Mitgliedern des Versorgungswerks eingebrachte Vermögen wird gemeinsam verwaltet. Die bis zum Beginn der 6. Wahlperiode des Landtags Brandenburg erworbenen Ansprüche der Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt.

§ 5
Organe

(1) Organe des Versorgungswerks sind

1. die Vertreterversammlung,

2. der Vorstand,

3. der bzw. die Vorstandsvorsitzende.

Der oder die Vorstandsvorsitzende vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich.

(2) In der Vertreterversammlung und im Vorstand müssen sowohl die nordrhein-westfälischen als auch die brandenburgischen Abgeordneten angemessen vertreten sein. Maßgeblich ist jeweils das Verhältnis der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags Nordrhein-Westfalen zu der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags Brandenburg. Die nordrhein-westfälischen Mitglieder des Versorgungswerks wählen jeweils zu Beginn der Wahlperiode die auf sie entfallenden Vertreter und deren Stellvertreter in die Vertreterversammlung. Die Vertreterversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands. Dabei steht den nordrhein-westfälischen Mitgliedern das Vorschlagsrecht für die auf sie entfallenden Mitglieder des Vorstands zu. Die Amtsdauer der nordrhein-westfälischen Mitglieder der Vertreterversammlung und des Vorstands endet jeweils mit Ablauf der Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen. Sie führen ihre Ämter bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter.

(3) Näheres zu den Organen des Versorgungswerks wird durch den Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen und dem Landtag Brandenburg über das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg sowie durch die Satzung des Versorgungswerks geregelt. Für eine Übergangszeit bis zum Beginn der 17. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen können der Vertrag und die Satzung abweichende Regelungen vorsehen, soweit diese wegen der bis zu diesem Zeitpunkt noch laufenden Amtsperioden der nordrhein-westfälischen Organmitglieder erforderlich sind.

§ 6
Kündigung

(1) Der Vertrag kann sowohl vom Landtag Nordrhein-Westfalen als auch vom Landtag Brandenburg mit einer Frist von drei Jahren zum Ablauf der jeweils eigenen Wahlperiode gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Landtag Nordrhein-Westfalen wird für die brandenburgischen Mitglieder des Versorgungswerks erst mit Ablauf der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Wahlperiode wirksam. Vor Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen.

(2) Im Fall einer Kündigung findet eine Vermögensauseinandersetzung nicht statt. Die von den Mitgliedern des Versorgungswerks eingebrachten Beiträge verbleiben im Vermögen des Versorgungswerks; die zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages erworbenen Anwartschaften sowie Ansprüche wegen der Nichterfüllung der Wartezeit für eine Altersrente bleiben bestehen, soweit sie nicht durch Maßnahmen zur Deckung von Fehlbeträgen oder zum Ausgleich von Bilanzverlusten gemindert werden.

§ 7
Beitritt anderer Landtage

Die Satzung kann vorsehen, dass andere Landesparlamente der Bundesrepublik Deutschland dem Versorgungswerk beitreten können. Der Beitritt bedarf der Zustimmung des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg.

Artikel III

Inkrafttreten

Artikel I tritt mit Ausnahme der Nummern 1, 6, 12, 14 und 15 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Artikel I Nummer 1, 6 und 15 sowie Artikel II treten mit dem Beginn der 6. Wahlperiode des Landtags Brandenburg in Kraft.

Artikel I Nummer 12 und 14 treten am 1. Januar 2015 in Kraft.

Düsseldorf, den 16. September 2014

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Sylvia  L ö h r m a n n

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Guntram  S c h n e i d e r

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Svenja  S c h u l z e

GV. NRW. 2014 S. 544