Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 26 vom 26.9.2014 Seite 499 bis 542

Satzung über die Gemeinnützigkeit der Betriebe gewerblicher Art LWL-Museen und LWL-Medienzentrum für Westfalen
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Satzung über die Gemeinnützigkeit der Betriebe gewerblicher Art LWL-Museen und LWL-Medienzentrum für Westfalen

2022

Satzung
über die Gemeinnützigkeit der Betriebe gewerblicher Art
LWL-Museen und LWL-Medienzentrum für Westfalen

Vom 18. September 2014

Auf Grund der §§ 6 Absatz 1 und 7 Absatz 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), von denen § 7 Absatz 1 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644) geändert worden ist, hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe am 18. September 2014 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Der Betrieb gewerblicher Art verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Zweck der Betriebe gewerblicher Art ist die Förderung von Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung sowie der Volks- und Berufsbildung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterhaltung der nachfolgenden Einrichtungen verwirklicht:

- LWL-Museum für Archäologie Westfälisches Landesmuseum

- LWL-Museum für Kunst und Kultur
Westfälisches Landesmuseum

LWL-Museum für Naturkunde
Westfälisches Landesmuseum mit Planetarium

- LWL-Römermuseum

- LWL-Freilichtmuseum Detmold
Westfälisches Landesmuseum für Volkskunde

LWL-Freilichtmuseum Hagen
Westfälisches Landesmuseum für Handwerk und Technik

- LWL-Industriemuseum
Westfälisches Landesmuseum für Industriekultur

- LWL-Medienzentrum für Westfalen.

§ 2

Die Betriebe gewerblicher Art sind selbstlos tätig. Sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

(1) Mittel der Betriebe gewerblicher Art dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Betriebe gewerblicher Art.

(2) Der LWL erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Betriebe gewerblicher Art oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Betriebe gewerblicher Art fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Bei Auflösung oder Aufhebung der Betriebe gewerblicher Art oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 6

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gemeinnützigkeit des Betriebes gewerblicher Art LWL-Museen und LWL-Medienzentrum für Westfalen vom 14. November 2002 (GV. NRW. S. 632), die durch Satzung vom 22. Februar 2007 (GV. NRW. S. 123) geändert worden ist, außer Kraft.

Münster, den 18. September 2014

Dieter  G e b h a r d

Vorsitzender der
14. Landschaftsversammlung

Matthias  L ö b

Schriftführer der
14. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474 ) geändert worden ist, bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 18. September 2014

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Ma t t h i a s  L ö b

GV. NRW. 2014 S. 533