Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2006 Nr. 3 vom 14.2.2006 Seite 51 bis 74
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
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Verordnung
zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines
Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft
im Bereich der Wasserpolitik
Vom 10. Februar 2006
Aufgrund
des § 2a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeswassergesetz – LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 463), in Verbindung mit §§ 25a Abs. 2, 25b Abs. 1 Satz 2 und
33a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.
Juni 2005 (BGBl. I S. 1746), wird im Einvernehmen mit dem für Umweltschutz
zuständigen Ausschuss des Landtages verordnet:
Artikel 1
Verordnung zur Umsetzung der Anhänge II, III und V der
Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000
über die Bestandsaufnahme und Einstufung der Gewässer
(Gewässerbestandsaufnahme-, Einstufungs- und Überwachungsverordnung - GewBEÜV)
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zweck,
Anwendungsbereich
§ 2
Begriffsbestimmungen
Zweiter Teil
Oberflächengewässer
§ 3
Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper,
typspezifische Referenzbedingungen
§ 4
Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung
ihrer Auswirkungen
§ 5
Anforderungen an die Einstufung des ökologischen Zustands
der Oberflächengewässer
§ 6
Anforderungen an die Einstufung des chemischen Zustands
der Oberflächengewässer
§ 7
Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands der
Oberflächengewässer, Überwachungsnetz
§ 8
Einstufung des ökologischen Zustands, des ökologischen
Potentials und des chemischen Zustands der Oberflächengewässer, Darstellung
der Überwachungsergebnisse
Dritter Teil
Grundwasser
§ 9
Beschreibung und Beurteilung der Grundwasserkörper
§ 10
Einstufung und Überwachung des mengenmäßigen Zustands der
Grundwasserkörper
§ 11
Einstufung und Überwachung des chemischen Zustands der
Grundwasserkörper
§ 12
Darstellung des mengenmäßigen und des chemischen Zustands
der Grundwasserkörper
Vierter Teil
Wirtschaftliche
Analyse
§ 13
Wirtschaftliche
Analyse
Anhänge
Anhang 1 (zu § 3):
Oberflächengewässer: Lage, Grenzen und Zuordnung der
Oberflächenwasserkörper, typspezifische Referenzbedingungen
Anhang 2 (zu § 4):
Oberflächengewässer: Zusammenstellung der
Gewässerbelastungen und Beurteilung der Auswirkungen
Anhang 3 (zu § 5 Abs. 1 Satz 1):
Oberflächengewässer: Qualitätskomponenten zur Einstufung des
ökologischen Zustands
Anhang 4 (zu § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2):
Oberflächengewässer: Anforderungen an die Einstufung des
ökologischen Zustands
Anhang 5 (zu § 6):
Oberflächengewässer: Umweltqualitätsnormen für die
Einstufung des chemischen Zustands
Anhang 6 (zu § 7):
Oberflächengewässer: Überwachung des ökologischen und
chemischen Zustands, Überwachungsnetz
Anhang 7 (zu § 8):
Oberflächengewässer: Einstufung des ökologischen Zustands,
des ökologischen Potentials und des chemischen Zustands, Darstellung der
Überwachungsergebnisse
Anhang 8 (zu § 9):
Grundwasser: Beschreibung und Prüfung der Einwirkungen auf
das Grundwasser
Anhang 9 (zu § 10 Abs. 1):
Grundwasser: Einstufung des mengenmäßigen Zustands
Anhang 10 (zu § 11 Abs. 1):
Grundwasser: Einstufung des chemischen Zustands
Anhang 11 (zu § 10 Abs. 2):
Grundwasser: Überwachung des mengenmäßigen Zustands
Anhang 12 (zu § 11 Abs. 2 und 3):
Grundwasser: Überwachung des chemischen Zustands und der
Schadstofftrends
Anhang 13 (zu § 12):
Grundwasser: Darstellung des mengenmäßigen und chemischen
Zustands
Erster
Teil
Allgemeine
Vorschriften
§ 1
Zweck, Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Anhänge
II, III und V der Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines
Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Abl. EG Nr. L 129 S. 23) und ist Grundlage für die
Aktualisierung der wasserwirtschaftlichen Grundlagen gemäß § 19 LWG.
(2) Die Verordnung gilt für
1. die Beschreibung, Kategorisierung und
Typisierung von Gewässern, die Festlegung der typspezifischen
Referenzbedingungen,
2. die Zusammenstellung und Beurteilung der
Belastungen und Auswirkungen auf die Gewässer,
3. die Überwachung des Zustands der Gewässer,
4. die Einstufung und Darstellung des Zustands
der Gewässer sowie
5. die
wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im
Sinne dieser Verordnung ist
1.
Oberflächengewässer:
ein oberirdisches
Gewässer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG;
2.
Oberflächenwasserkörper:
ein einheitlicher
und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers;
3.
Grundwasserkörper:
ein abgegrenztes
Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter;
4.
Unmittelbare Einleitung in das Grundwasser:
Einleitung von
Stoffen in das Grundwasser ohne Versickern durch den Boden oder den Untergrund;
5.
Umweltqualitätsnorm:
die Konzentration
eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in
Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des
Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf;
6.
Verschmutzung:
die durch
menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen
oder Wärme in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der
Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt
von ihnen abhängenden Landökosysteme schaden können, zu einer Schädigung von
Sachwerten führen oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes
und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen.
Zweiter
Teil
Oberflächengewässer
§ 3
Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper,
typspezifische Referenzbedingungen
(1) Die Oberflächenwasserkörper innerhalb einer
Flussgebietseinheit sind nach Maßgabe des Anhangs 1 Nr. 1 in die Kategorien
Flüsse und Seen eingeteilt. Ihre Lage und Grenzen sind festzulegen. Die
Oberflächenwasserkörper sind nach Absatz 2 und 3 erstmalig zu beschreiben.
Oberflächenwasserkörper können zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in
Gruppen zusammengefasst werden.
(2) Die Oberflächenwasserkörper in jeder
Kategorie sind nach Typen zu unterscheiden. Die Gewässertypen ergeben sich aus
Anhang 1 Nr. 2.
(3) Die Oberflächenwasserkörper, die für eine
Einstufung als künstlich oder erheblich verändert in Betracht kommen, sind zu
kennzeichnen. Sie sind den Typen der Gewässerkategorie zuzuordnen, denen sie am
ähnlichsten sind.
(4) Für jeden Gewässertyp sind typspezifische
Referenzbedingungen nach Anhang 1 Nr. 3.1, 3.3 bis 3.6 festzulegen, die dem
sehr guten ökologischen Zustand entsprechen.
Das höchste ökologische Potential nach Anhang 1 Nr. 3.2 ist im Einzelfall aus den
Referenzbedingungen des Gewässertyps abzuleiten, dem der künstliche oder
erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper am ähnlichsten ist.
(5) Die Anforderungen nach Absatz 1 bis 4 sind
bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle 6 Jahre zu überprüfen und
gegebenenfalls zu aktualisieren.
§ 4
Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und
Beurteilung ihrer Auswirkungen
(1) Daten über Art und Ausmaß der signifikanten
anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper sind nach Anhang 2
zusammenzustellen und aufzubewahren.
(2) Auf Grund der Zusammenstellung nach Absatz
1 ist zu beurteilen, wie empfindlich der Zustand von Oberflächenwasserkörpern
auf die Belastungen reagiert. Nach Anhang 2 sind die Oberflächenwasserkörper zu
ermitteln und, soweit erforderlich, zusätzlich zu beschreiben, bei denen das
Risiko besteht, dass sie die für die Gewässer festgelegten
Bewirtschaftungsziele nach §§ 25a, 25b WHG ohne zusätzliche Maßnahmen nicht
erfüllen (Oberflächenwasserkörper, deren Zielerreichung unwahrscheinlich oder
unklar ist).
(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 und 2 sind
bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle 6 Jahre zu überprüfen und
gegebenenfalls zu aktualisieren.
§ 5
Anforderungen an die Einstufung des ökologischen
Zustands der Oberflächengewässer
(1) Die Ermittlung des ökologischen Zustands
des jeweiligen Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anhang 3
aufgeführten Qualitätskomponenten. Der ökologische Zustand der
Oberflächengewässer ist nach den Bestimmungen in Anhang 4 Tabellen 1 bis 3 in
die Klassen sehr gut, gut, mäßig, unbefriedigend oder schlecht einzustufen.
(2) Bei künstlichen oder erheblich veränderten
Gewässern ist an Stelle des ökologischen Zustandes das ökologische Potential
nach Anhang 4 Tabelle 4 in die Klassen gut und besser, mäßig, unbefriedigend
oder schlecht einzustufen.
§ 6
Anforderungen an die Einstufung des chemischen
Zustands der Oberflächengewässer
Der chemische Zustand der
Oberflächenwasserkörper ist als gut einzustufen, wenn die Oberflächenwasserkörper
alle in Anhang 5 aufgeführten Umweltqualitätsnormen erfüllen. Ist das nicht der
Fall, ist der chemische Zustand als nicht gut einzustufen.
§ 7
Überwachung des ökologischen und chemischen
Zustands der Oberflächengewässer, Überwachungsnetz
(1) Auf der Grundlage der Zuordnung der
Oberflächenwasserkörper zu den Gewässertypen nach § 3 Abs. 2 sowie der
Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und der Beurteilung ihrer Auswirkungen
nach § 4 sind Programme zur Überwachung des ökologischen und chemischen
Zustands der Oberflächengewässer des Landes für jedes Einzugsgebiet
aufzustellen, damit ein zusammenhängender und umfassender Überblick über ihren
Zustand gewonnen wird. In jeder Flussgebietseinheit ist ein Programm für die
überblicksweise Überwachung zu erstellen. Für Oberflächenwasserkörper gemäß § 4
Abs. 2 Satz 2 ist, soweit auf der Grundlage der Analyse der Eigenschaften und
der Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen nach §§ 3 und 4
erforderlich, ein Programm für die operative Überwachung zu erstellen, um den
Zustand dieser Oberflächenwasserkörper und das Risiko des Nichterreichens der
Bewirtschaftungsziele genauer zu ermitteln und um die nach § 36 WHG
erforderlichen Maßnahmen festzulegen. An Stelle der operativen Überwachung sind
Überwachungsprogramme zu Ermittlungszwecken zu erstellen, wenn die Gründe für
das Nichterreichen der Bewirtschaftungsziele oder die Überschreitung von
Umweltqualitätsnormen unbekannt sind oder wenn ein Oberflächenwasserkörper
unbeabsichtigt verschmutzt wurde.
(2) Die Anforderungen an die
Überwachungsprogramme nach Absatz 1 werden in Anhang 6 näher bestimmt. Das Netz
zur Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands ist im Rahmen des
Bewirtschaftungsplans in Karten darzustellen.
(3) Die
nach Absatz 1 und 2 zu erstellenden Überwachungsprogramme müssen bis zum 22.
Dezember 2006 anwendungsbereit sein.
§ 8
Einstufung des ökologischen Zustands, des ökologischen
Potentials und des chemischen Zustands der Oberflächengewässer,
Darstellung der Überwachungsergebnisse
(1) Die Einstufung des ökologischen Zustands
und des ökologischen Potentials der Oberflächenwasserkörper erfolgt nach Anhang
7 Nr. 1. Die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper
erfolgt nach Anhang 7 Nr. 2.
(2) Für die Oberflächengewässer des Landes sind
für jede Flussgebietseinheit die Einstufung des ökologischen Zustands oder des
ökologischen Potentials sowie des chemischen Zustands
der Oberflächenwasserkörper in getrennten Karten darzustellen. Die
Anforderungen im Einzelnen sind in Anhang 7 näher bestimmt.
Dritter
Teil
Grundwasser
§ 9
Beschreibung und Beurteilung der Grundwasserkörper
(1) Grundwasserkörper sind nach Anhang 8 Nr. 1
erstmalig zu beschreiben. Auf Grund dieser Beschreibung ist zu beurteilen, inwieweit
diese Grundwasserkörper genutzt werden und wie hoch das Risiko ist, dass sie
die für sie festgelegten Bewirtschaftungsziele nach § 33a WHG nicht erfüllen
(Grundwasserkörper, deren Zielerreichung unwahrscheinlich ist).
Grundwasserkörper können zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen
zusammengefasst werden. Die Beschreibung kann abweichende Elemente enthalten,
wenn damit eine gleichwertige Beurteilung der Grundwasserkörper möglich ist.
(2) Im Anschluss an die erstmalige Beschreibung
nach Absatz 1 ist nach Anhang 8 Nr. 2 für Grundwasserkörper oder Gruppen von
Grundwasserkörpern nach Absatz 1 Satz 2 eine weitergehende Beschreibung
vorzunehmen, um das Ausmaß des Risikos, dass sie die Bewirtschaftungsziele
nicht erreichen, genauer zu beurteilen und um zu ermitteln, welche Maßnahmen in
das Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG aufzunehmen sind.
(3) Bei Grundwasserkörpern nach Absatz 1 Satz 2
und bei Grundwasserkörpern, die sich über die Grenzen der Bundesrepublik
Deutschland zu einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union
hinaus erstrecken, sind nach Anhang 8 Nr. 3 für jeden Grundwasserkörper die
Informationen über die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten zu erheben und
aufzubewahren, die für die Beurteilung des Grundwasserkörpers relevant sind.
(4) Es sind
die Grundwasserkörper zu ermitteln, für die nach § 33a Abs. 4 i.V.m. § 25d Abs. 1 WHG und aufgrund einer Prüfung der
Auswirkungen des mengenmäßigen Zustands des Grundwasserkörpers auf
1. Oberflächengewässer und mit ihnen in Verbindung
stehende Landökosysteme,
2. die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz
und die Trockenlegung von Land,
3. die menschliche Entwicklung
weniger strenge Ziele festzulegen sind.
(5) Es sind die Grundwasserkörper zu bestimmen,
für die weniger strenge Zielsetzungen nach § 33a Abs. 4 in Verbindung mit § 25d
Abs. 1 WHG festzulegen sind, wenn der Grundwasserkörper infolge der
Auswirkungen menschlicher Tätigkeit so verschmutzt ist, dass ein guter
chemischer Zustand des Grundwassers nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem
Aufwand zu erreichen wäre.
(6) Die
Anforderungen nach Absatz 1 bis 4 sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach
alle 6 Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
§ 10
Einstufung und Überwachung des mengenmäßigen
Zustands der Grundwasserkörper
(1) Der mengenmäßige Zustand der
Grundwasserkörper ist nach Anhang 9 als gut oder schlecht einzustufen.
(2) Nach Anhang 11 sind für die
Grundwasserkörper in den Einzugsgebieten Messnetze zur mengenmäßigen Überwachung
zu errichten. Sie müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit
sein.
§ 11
Einstufung und Überwachung des chemischen
Zustands der Grundwasserkörper
(1) Der chemische Zustand der Grundwasserkörper
ist nach Anhang 10 als gut oder schlecht einzustufen.
(2) Auf der Grundlage der Beschreibung und der
Beurteilung der Auswirkungen nach § 9 Abs. 1 bis 3 ist für die Geltungsdauer
des Bewirtschaftungsplans nach Anhang 12 Nr. 2 ein Programm für die
überblicksweise Überwachung des Grundwassers im Land für jedes Einzugsgebiet
aufzustellen. Auf Grund der Beurteilung der Einwirkungen auf die
Grundwasserkörper nach § 10 und Anhang 8 oder der Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung ist für Grundwasserkörper
gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 zusätzlich zwischen
den Programmen für die überblicksweise Überwachung eine operative Überwachung nach
Anhang 12 Nr. 3 durchzuführen.
Die Überwachungsprogramme müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit
sein.
(3) Auf der Grundlage der überblicksweisen
und der operativen Überwachung nach Absatz 2 sind nach Anhang 12 Nr. 4
signifikante anhaltende, anthropogen bedingte Trends der Zunahme von
Schadstoffkonzentrationen und die Umkehr dieser Trends zu ermitteln.
§ 12
Darstellung des mengenmäßigen und des
chemischen Zustands der Grundwasserkörper
Der mengenmäßige und der chemische Zustand
aller im Land liegenden Grundwasserkörper sowie die nach § 11 Abs. 3
ermittelten Trends sind nach Anhang 13 in Karten darzustellen.
Vierter Teil
Wirtschaftliche Analyse
§ 13
Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen
(1) Für die nordrhein-westfälischen Anteile der
Flussgebietseinheiten ist eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung
durchzuführen.
(2) Die wirtschaftliche Analyse muss (unter
Berücksichtigung der Kosten für die Erhebung der betreffenden Daten) genügend
Informationen in ausreichender Detailliertheit enthalten, damit
1. die einschlägigen Berechnungen durchgeführt
werden können, die erforderlich sind, um dem Grundsatz der Deckung der Kosten der
Wasserdienstleistungen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG unter
Berücksichtigung der langfristigen Voraussagen für das Angebot und die
Nachfrage von Wasser in der Flussgebietseinheit Rechnung zu tragen;
erforderlichenfalls wird auch Folgendem Rechnung getragen:
- den Schätzungen der Menge, der Preise und der
Kosten im Zusammenhang mit den Wasserdienstleistungen,
- den Schätzungen der einschlägigen Investitionen
einschließlich der entsprechenden Vorausplanungen;
2. die in Bezug
auf die Wassernutzung kosteneffizientesten Kombinationen der in das
Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes aufzunehmenden
Maßnahmen werden auf der Grundlage von Schätzungen ihrer potentiellen Kosten
beurteilt werden können.
(3) Die wirtschaftliche Analyse ist bis zum 22.
Dezember 2013 und danach alle 6 Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu
aktualisieren.
Änderung der Verordnung über Qualitätsziele für bestimmte
gefährliche
Stoffe und zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Programme (Gewässerqualitätsverordnung –GewQV)
Die Gewässerqualitätsverordnung (GewQV) vom 1. Juni 2001 (GV. NRW. S. 227), geändert durch
Artikel 104 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:
1. Im Anhang zu § 2 der
Gewässerqualitätsverordnung wird die Angabe
“
114
Tributylphosphat (Phosphorsäuretributylester)
0,1
µg/l
“
ersetzt durch die Angabe
“
114
Tributylphosphat (Phosphorsäuretributylester)
10
µg/l
“.
2. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Sie tritt mit Ablauf des 23. Dezember 2013
außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 75/440/EWG des
Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser
für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (Abl.
EG. Nr. L 194 S. 34) sowie der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober
1979
über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen
des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung
in den Mitgliedsstaaten - Abl. EG Nr. L 271 S. 44 –
(QOTV)
Die
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16.
Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die
Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (Abl. EG.
Nr. L 194 S. 34) sowie der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979
über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen
des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedsstaaten - Abl. EG Nr. L 271 S. 44 – (QOTV) vom 29. April 1997 (GV. NRW. S. 92), geändert durch Artikel 138 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.
April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:
§ 6
Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Sie tritt mit
Ablauf des 23. Dezember 2007 außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung
der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli
1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig
ist, um das Leben von Fischen zu erhalten - ABl. EG
Nr. L 222 S. 1 -, zuletzt geändert
durch Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Buchstabe c) der Richtlinie
91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991
zur Vereinfachung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die
Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien - ABl.
EG Nr. 377 S. 48 - (FischgewV)
Die Verordnung
zur Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die
Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das
Leben von Fischen zu erhalten - ABl. EG Nr. L 222 S.
1 -, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I
Buchstabe c) der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur
Vereinfachung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung
bestimmter Umweltschutzrichtlinien - ABl. EG Nr. 377
S. 48 - (FischgewV) vom 27. August 1997 (GV. NRW. S. 286) , geändert durch Artikel 139 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:
§ 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Sie tritt mit Ablauf des 23. Dezember 2013 außer Kraft.“
Artikel 5
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 10. Februar 2006
Der
Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
EckhardU h l e n b e r g
GV. NRW.
2006 S. 52
Daten und Software sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt. Verantwortlich für die Publikation: die Redaktion im Ministerium des Innern NRW.