Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 28 vom 10.10.2014 Seite 607 bis 618

Verordnung zur Änderung der Prüfverordnung
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Verordnung zur Änderung der Prüfverordnung

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Verordnung
zur Änderung der Prüfverordnung

Vom 30. September 2014

Es verordnen auf Grund

- des § 7 Absatz 4 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) die Landesregierung und

- des § 85 Absatz 1 Nummer 5 und 6 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256) das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags:

Artikel 1

Die Prüfverordnung vom 24. November 2009 (GV. NRW. S. 723) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Betriebssicherheit“ die Wörter „einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung)“ eingefügt.

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 489)“ durch die Angabe „28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272)“ ersetzt.

cc) In Nummer 4 wird nach der Angabe „wird,“ das Wort „und“ gestrichen.

dd) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.

ee) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6. noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet hat.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Dem Wortlaut wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt.

b) Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Fachrichtungen, für die eine Anerkennung nur unter Einholung eines Gutachtens erfolgen kann, sind“ durch die Wörter „Sachverständige werden anerkannt für folgende Fachrichtungen:“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Anerkennung erfolgt auf Grundlage einer Prüfung. Die Auslagen trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller.

Prüfungen zur Anerkennung sind für die Teilfachrichtungen unter Nummer 1 bei der Brandenburgischen Ingenieurkammer oder der IHK Region Stuttgart und für die Teilfachrichtungen unter Nummer 2 bei der Brandenburgischen Ingenieurkammer oder der IHK Saarland abzulegen.“

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Abweichend von Absatz 1 können im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde Anerkennungen von Sachverständigen für andere Fachrichtungen und Teilfachrichtungen erfolgen; abzustimmen ist dabei, wie die ausreichenden Fachkenntnisse nachgewiesen werden.“

4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

㤠5a
Prüfung, Wiederholung, Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße, Rücktritt

(1) Mit einer Prüfung wird festgestellt, ob die Bewerberin oder der Bewerber die für Prüfsachverständige erforderliche besondere Sachkunde in der beantragten Fachrichtung besitzt und anwenden kann.

(2) Die Prüfung zum Nachweis der besonderen Sachkunde besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Zum mündlich-praktischen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil erfolgreich abgelegt hat.

(3) Nachzuweisen sind

1. umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der beantragten Fachrichtung hinsichtlich

a) Anlagentechnik (Messtechnik, Planung, Berechnung und Konstruktion),

b) Technischer Baubestimmungen und allgemein anerkannter Regeln der Technik, und

2. die erforderlichen Kenntnisse der bauordnungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Regelungen zur Prüfung technischer Anlagen, zum Brandschutz, zu Bauprodukten und Bauarten.

Gegenstand des mündlich-praktischen Teils ist auch die Erfahrung beim Prüfen von Anlagen der beantragten Fachrichtung (Prüfpraxis, Beurteilungsvermögen, Handhabung der Messgeräte).

(4) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, wenn die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist.

(5) Versucht eine Bewerberin oder ein Bewerber bei der Prüfung zu täuschen, einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber zu helfen oder ist sie oder er nach Beginn der Prüfung im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel, wird die Prüfung insgesamt als nicht bestanden bewertet.

(6) Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann die Bewerberin oder der Bewerber von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Absatz 5 gilt entsprechend.

(7) Die Entscheidungen nach Absatz 5 und 6 trifft in der schriftlichen Prüfung der oder die Aufsichtsführende und in der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission.

(8) Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach erfolgter Zulassung

1. vor Beginn der Prüfung oder

2. nach Beginn der Prüfung aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen von der Teilnahme an der Prüfung zurücktritt; der Grund nach Nummer 2 ist gegenüber dem Prüfungsausschuss glaubhaft zu machen, im Krankheitsfall durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. Im Übrigen gilt die Prüfung als nicht bestanden.“

5. § 6 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

6. In § 8 Absatz 1 Nummer 6 werden nach dem Wort „unterrichten“ die Wörter „und eine Liste der Mängel zu übersenden“ eingefügt.

7. In § 9 Nummer 2 werden nach dem Wort „aufbewahrt“ die Wörter „oder der Bauaufsichtsbehörde auf deren Verlangen nicht vorlegt“ eingefügt.

8. § 13 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 30. September 2014

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

Michael  G r o s c h e k

GV. NRW. 2014 S. 615