Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 29 vom 15.10.2014 Seite 619 bis 654

11. Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
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11. Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

1101

11. Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

Vom 2. Oktober 2014

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

11. Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

Artikel I

Elftes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

Das Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW) vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2013 (GV. NRW. S. 410), wird wie folgt geändert:

1. § 16 wird wie folgt neu gefasst:

㤠16
Sicherung der Unabhängigkeit der Abgeordneten

(1) Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Landtags. Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat zulässig. Sie können der Verwurzelung der Landtagsmitglieder in der Gesellschaft und im Arbeitsleben Rechnung tragen.

(2) Ein Mitglied des Landtags darf für die Ausübung seines Mandats keine anderen als die in diesem Gesetz vorgesehenen Zuwendungen annehmen. Eine Vergütung aus einem Dienst- oder Werkverhältnis darf es nur annehmen, soweit diese sich nicht auf die Ausübung des Mandats bezieht. Die Annahme von Zuwendungen, die das Mitglied des Landtags, ohne die danach geschuldeten Dienste zu leisten, nur deshalb erhält, weil von ihm im Hinblick auf sein Mandat erwartet wird, dass es im Landtag die Interessen des Zahlenden vertreten und nach Möglichkeit durchsetzen wird, ist unzulässig. Besondere parlamentarische Aufgaben, die Abgeordnete für ihre Fraktion wahrnehmen, dürfen von dieser vergütet werden.

(3) Wirkt ein Mitglied des Landtags in einem Ausschuss an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mit, an welchem es selbst oder ein anderer, für den es gegen Entgelt tätig ist, ein wirtschaftliches Interesse hat, so hat es diese Interessenverknüpfung zuvor im Ausschuss offen zu legen.

(4) Hinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind unzulässig und daher zu unterlassen.

(5) In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Landtags verpflichtet, sich über die Auslegung der Bestimmungen durch Rückfragen bei der Präsidentin bzw. beim Präsidenten des Landtags zu vergewissern.“

2. Nach § 16 wird folgender neuer § 16a eingefügt:

㤠16a
Anzeigepflichten

(1) Die Mitglieder des Landtags haben die Pflicht zur Anzeige

1. ihres Berufes und ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie anderer Tätigkeiten, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können;

2. von Art und Umfang der nach Nummer 1 anzeigepflichtigen selbständigen oder unselbständigen Tätigkeiten oder Gewerbe, wobei der Umfang der Tätigkeiten in der durchschnittlichen zeitlichen Inanspruchnahme (wöchentlich, monatlich oder jährlich) anzugeben ist;

3. von Art, Höhe und Herkunft der aus den anzeigepflichtigen selbständigen oder unselbständigen Tätigkeiten oder Gewerbe jeweils erzielten Entgelte;

4.und gesonderten Rechnungsführung über Geldspenden und geldwerte Zuwendungen aller Art (Spenden), die ihnen für ihre politische Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, wenn ein Wert von 1.000 Euro in einem Kalenderjahr überstiegen wird. Solche Spenden und Zuwendungen sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders bzw. Zuwendungsgebers der Präsidentin bzw. dem Präsidenten anzuzeigen, und zwar innerhalb des ersten Halbjahres für das vergangene Jahr.

(2) Die Mitglieder des Landtags sind verpflichtet, der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich folgende Tätigkeiten und Verträge anzuzeigen, die während der Mitgliedschaft im Landtag ausgeübt oder aufgenommen werden bzw. wirksam sind:

1. Die gegenwärtig ausgeübten Berufe und Tätigkeiten, und zwar

a) unselbständige Tätigkeit unter Angabe der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers (mit Branche) sowie der Art der Tätigkeit, insbesondere die eigene Funktion bzw. dienstliche Stellung,

b) selbständige Gewerbetreibende: Art des Gewerbes, Ort der Ausübung sowie - falls vorhanden - Name und Sitz der Firma,

c) freie Berufe, sonstige selbständige Berufe: Angabe des Berufszweiges,

d) Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit bei mehreren ausgeübten Berufen.

2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens.

3. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Mandate in Gebietskörperschaften.

4. Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen mit Bedeutung auf Landes- oder Bundesebene.

5. Sonstige Tätigkeiten, die auf für die Ausübung des Mandates bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, wie z.B. Funktionen in Vereinen, Verbänden oder ähnlichen Organisationen mit lokaler Bedeutung.

6. Entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen, Erstattung von Gutachten, publizistische und Vortragstätigkeit, soweit diese Tätigkeiten nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegen.

7. Das Halten und die Aufnahme von Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf das Unternehmen begründet wird.

(3) Bei der Anzeige von Entgelten nach Absatz 1 Nummer 3 sind die für eine Tätigkeit erhaltenen Einnahmen beziehungsweise die erzielten Einkünfte unter Einschluss von Entschädigungs-, Ausgleichs- und Sachleistungen, Aufwandsentschädigungen, Gratifikationen und Tantiemen nach folgender Maßgabe zugrunde zu legen:

1. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn die Entgelte den Betrag von 5 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 AbgG im Monat bzw. im Jahr nicht übersteigen.

2. Bei den Entgelten nach Absatz 2 Nummern 1, 4 und 5 ist der Jahresbetrag in Höhe der erzielten Einkünfte anzugeben.

3. Bei den Entgelten nach Absatz 2 Nummern 2, 3 und 6 ist der jeweilige Monatsbetrag in Euro und Cent anzugeben.

4. Das gilt auch für Entgelte aus Berufen nach Absatz 2 Nummer 1, sofern diese auf einer außerordentlichen Tätigkeit beruhen, sowie bei freien Berufen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 c) für Entgelte, die auf einer Einzelvereinbarung im Rahmen oder außerhalb bestehender Gebührenordnungen beruhen und den Betrag von 2.000 Euro monatlich übersteigen.

5. Bei üblicherweise unregelmäßigem Zufluss von Entgelten, die auf der Grundlage einer regelmäßigen, der Ziffer 2 vergleichbaren Tätigkeit erwirtschaftet werden, kann statt des Monatsbetrages der jeweilige Jahresbetrag angegeben werden.

(4) Die Mitglieder des Landtags sind zusätzlich verpflichtet, die Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 2 auch aus der Zeit vor der Mitgliedschaft im Landtag anzuzeigen, soweit sie in den letzten zwei Jahren vor der Mandatsübernahme aufgegeben worden sind.

(5) Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die das Mitglied des Landtags gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann. Die Anzeigepflicht ist so zu erfüllen, dass die in Satz 1 genannten Rechte nicht verletzt werden. Hierzu ist statt der Angaben zum Auftraggeber eine Branchenbezeichnung anzugeben sowie Angaben über die Art der Tätigkeit in dem einzelnen Vertrags- oder Mandatsverhältnis zu machen. Die Anzeigepflicht für Rechtsanwälte entfällt, wenn die Vertretung nicht persönlich übernommen wird.

(6) Die Anzeigen sind bei der Präsidentin des Landtags nach folgender Maßgabe einzureichen:

1. Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Annahme des Mandats

2. Änderungen und Ergänzungen während der Wahlperiode innerhalb einer Frist von drei Monaten nach ihrem Eintritt

3. Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 jährlich, und zwar innerhalb des ersten Halbjahres für das vergangene Jahr

4. Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 monatlich innerhalb von drei Monaten.“

3. Nach § 16a wird folgender neuer § 16b eingefügt:

§ 16b
Rechtsanwälte

(1) Mitglieder des Landtags, die gegen Entgelt gerichtlich oder außergerichtlich für eine oberste Landesbehörde oder eine Landesoberbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen auftreten, haben der Präsidentin bzw. dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen.

(2) Mitglieder des Landtags, die gegen Entgelt zur Besorgung fremder Angelegenheiten gerichtlich oder außergerichtlich gegen eine oberste Landesbehörde oder eine Landesoberbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen auftreten, haben der Präsidentin bzw. dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in Bezug auf Landesmittelbehörden, soweit diese den Ursprungsbescheid erlassen haben bzw. den Erlass oder die Vornahme einer anderen Verwaltungshandlung abgelehnt haben, sowie insbesondere bei gerichtlichem oder außergerichtlichem Auftreten für oder gegen landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.“

4. Nach § 16b wird folgender neuer § 16c eingefügt:

§ 16c
Veröffentlichung

(1) Die Angaben gemäß § 16a Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 und 3 werden auf den Internet-Seiten des Landtags (www.Landtag. NRW.de) veröffentlicht.

(2) Entgelte nach § 16a Absatz 3 Nummer 3 und Nummer 4 werden mit ihrem monatlichen Betrag in Euro und Cent unverzüglich veröffentlicht.

(3) Die Angaben gemäß § 16a Absatz 3 Nummer 2 werden in Stufen veröffentlicht. Die Stufe 1 erfasst anzeigepflichtige jährliche Einkünfte bis 1.000 Euro, die Stufe 2 Einkünfte bis 2.500 Euro, die Stufe 3 Einkünfte bis 5.000 Euro, die Stufe 4 Einkünfte bis 10.000 Euro, die Stufe 5 Einkünfte bis 20.000 Euro, die Stufe 6 Einkünfte bis 40.000 Euro, die Stufe 7 Einkünfte bis 60.000 Euro. Bei allen folgenden Stufen, deren Nummerierung sich fortlaufend erhöht, werden jeweils 30.000 € zum Höchstbetrag der vorhergehenden Stufe addiert. Die Einkünfte werden der entsprechenden Stufe zugeordnet, sofern der Höchstbetrag der vorhergehenden Stufe überschritten wurde. Werden innerhalb eines Kalenderjahres unregelmäßige Einkünfte nach § 16a Absatz 3 Nummer 4 angezeigt, wird die Einkommensstufe bzw. der Betrag mit Angabe des Monatsnamens veröffentlicht.

(4) Spenden nach § 16a Absatz 1 Nummer 4 werden jährlich unter Angabe der Höhe und Herkunft veröffentlicht. Für Spenden an ein Mitglied des Landtags findet § 25 Absatz 2 und 4 des Gesetzes über die politischen Parteien entsprechende Anwendung.“

5. § 17 wird wie folgt neu gefasst:

§ 17
Verfahren bei Verstößen

(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass

1. ein Mitglied des Landtags seine Pflichten nach §§ 16, 16a verletzt oder

2. gegen das Verbot gemäß § 16 Absatz 2 verstoßen hat oder

3. ein Mitglied des Landtags sich weigert, an der Aufklärung mitzuwirken, oder

4. die nach § 16a Absatz 2 angezeigten Tätigkeiten und Verträge sowie die daraus erzielten Entgelte oder die angezeigten Spenden die unabhängige Ausübung des Mandats gefährden,

leitet die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags nach Anhörung des betreffenden Mitglieds des Landtags eine Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein. Dabei ist bei der Prüfung auf Vorliegen einer Gegenleistung im Sinne des § 16 Absatz 2 Satz 4 auf die Verkehrsüblichkeit abzustellen; hilfsweise ist entscheidend, ob Leistung und Gegenleistung offensichtlich außer Verhältnis stehen. Sie bzw. er kann von dem Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts verlangen. Ferner kann sie bzw. er die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Fraktion, der das betreffende Mitglied angehört, um eine Stellungnahme bitten.

(2) Ergibt sich nach der Überzeugung der Präsidentin bzw. des Präsidenten, dass ein minder schwerer Fall bzw. leichte Fahrlässigkeit vorliegt (z. B. Überschreitung von Anzeigefristen), wird das betreffende Mitglied ermahnt.

(3) Stellt die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags fest, dass eine Pflichtverletzung, ein Verstoß gegen Verbote, eine unzulässige Zuwendung oder eine Gefährdung der unabhängigen Ausübung des Mandats im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, unterrichtet sie bzw. er das Präsidium und die Fraktionsvorsitzenden in einer gemeinsamen vertraulichen Sitzung. Das Präsidium stellt nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes fest, ob ein Verstoß gegen Absatz 1 vorliegt.

(4) Das Präsidium kann gegen das Mitglied des Landtags, das seine Anzeigepflicht verletzt hat, nach erneuter Anhörung ein Ordnungsgeld festsetzen. Die Höhe des Ordnungsgeldes bemisst sich nach der Schwere des Einzelfalles und nach dem Grad des Verschuldens. Es kann bis zu der Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenbezüge festgesetzt werden. Die Präsidentin bzw. der Präsident führt die Festsetzung aus. Auf Wunsch des betreffenden Mitglieds kann eine Ratenzahlung vereinbart werden.

(5) Bestehen Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung gegen ein Mitglied des Präsidiums oder gegen eine Fraktionsvorsitzende bzw. einen Fraktionsvorsitzenden, nimmt das betroffene Mitglied des Landtags an Sitzungen im Rahmen dieses Verfahrens nicht teil. Anstelle einer bzw. eines betroffenen Fraktionsvorsitzenden wird seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter gemäß Absatz 1 angehört und gemäß Absatz 3 unterrichtet. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Präsidentin bzw. der Präsident eigene Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, hat seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter nach diesen Vorschriften zu verfahren.

(6) Die Feststellung, dass eine Pflichtverletzung, ein Verstoß gegen Verbote, eine unzulässige Zuwendung oder eine Gefährdung der unabhängigen Ausübung des Mandats im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, wird unbeschadet weiterer Sanktionen als Drucksache veröffentlicht. Die Feststellung, dass eine Pflichtverletzung, ein Verstoß gegen Verbote, eine unzulässige Zuwendung oder eine Gefährdung der unabhängigen Ausübung des Mandates nicht vorliegt, kann die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitglied des Landtags veröffentlichen. Sie wird veröffentlicht, falls das betreffende Mitglied des Landtags es verlangt. Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Wer eine nach § 16 Absatz 2 verbotene Zuwendung empfängt, hat sie oder, falls dies nicht möglich ist, ihren Wert an das Land abzuführen. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend. Der Anspruch wird durch einen Verlust der Mitgliedschaft im Landtag nicht berührt.

(8) Für Streitigkeiten gegen einen nach Absatz 4 oder Absatz 7 erlassenen Verwaltungsakt ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Zuständig ist das Gericht am Sitz des Landtags.“

Artikel II

Inkrafttreten

1. Artikel I tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

2. § 16a Absatz 6 Nummern 3 und 4 gilt für Entgelte ab dem 1. Januar 2015.

Düsseldorf, den 2. Oktober 2014

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2014 S. 620