Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 29 vom 15.10.2014 Seite 619 bis 654
Gesetz zur Aufhebung der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare und zur Anpassung weiterer Gesetze im Zuständigkeitsbereich des Finanzministeriums |
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Gesetz zur Aufhebung der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare und zur Anpassung weiterer Gesetze im Zuständigkeitsbereich des Finanzministeriums
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Gesetz
zur Aufhebung der Verordnung über die Gewährung
von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare und
zur Anpassung weiterer Gesetze im
Zuständigkeitsbereich des Finanzministeriums
Vom 2. Oktober 2014
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Aufhebung der Verordnung über die Gewährung
von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare und
zur Anpassung weiterer Gesetze im
Zuständigkeitsbereich des Finanzministeriums
20321
Artikel 1
Gesetz zur
Aufhebung der Verordnung über
die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen
an Rechtsreferendare
Die Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148), die zuletzt durch Verordnung vom 28. Oktober2005 (GV. NRW. S. 838) geändert worden ist, wird aufgehoben.
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Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Die Anlage 1 (Landesbesoldungsordnungen) zum Landesbesoldungsgesetz vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 880) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In den Vorbemerkungen wird folgende Nr.1.13 eingefügt:
„1.13
Die für den Schulbereich ausgebrachten Beförderungsämter in den
Besoldungsordnungen A des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen und des Landesbesoldungsgesetzes können mit Ausnahme der
Ämter für Schulleiterinnen und Schulleiter auch außerhalb von
Schulorganisationen verliehen werden. Die Verleihung ist begrenzt auf die Ämter
der Laufbahn, für die die Bewerberinnen und Bewerber die Lehramtsbefähigung
besitzen.“
2. Die Besoldungsordnung A wird wie folgt
geändert:
a) In der Besoldungsgruppe A14 werden nach dem Wort „Schulrat“ folgende Wörter
eingefügt „- an der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur
- Landesinstitut für Schule - 2)“.
b) In der Besoldungsgruppe A 15 werden nach dem Wort
„Regierungsschuldirektor“ die Wörter „- als Referent am Landesprüfungsamt für
Lehrämter an Schulen - 3)“ und „- an der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur – Landesinstitut für Schule –“
eingefügt und die Wörter „- als Leiter einer Geschäftsstelle des
Landesprüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen 3)“ und
„- als Leiter eines Dienstbereichs des Landesprüfungsamtes für Zweite
Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen 3)“ gestrichen.
c) In der Besoldungsgruppe A 16 werden die Wörter „Direktor – als Mitglied der Geschäftsführung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3 oder B 4)“ und „Direktor des Landesprüfungsamtes für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen“ gestrichen und nach den Wörtern „Leitender Kollegdirektor – als Leiter eines voll ausgebauten Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule –“ die Wörter „Leitender Regierungsdirektor - als Arbeitsbereichsleiter am Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen –“ und „- als ständiger Vertreter des Direktors des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen -“ sowie die Wörter „Leitender Regierungsschuldirektor - als Arbeitsbereichsleiter am Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen –“ und „- an der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur – Landesinstitut für Schule -“ eingefügt.
3. Die Besoldungsordnung B wird wie folgt
geändert:
a) In der Besoldungsgruppe B 2 werden nach den Wörtern „Abteilungsdirektor -
als der ständige Vertreter des Direktors des Landesbetriebes Geologischer
Dienst -“ die Wörter „- als der ständige Vertreter des Direktors der Qualitäts-
und UnterstützungsAgentur -
Landesinstitut für Schule -“ eingefügt, die Wörter „Direktor – als Mitglied der
Geschäftsführung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in den
Besoldungsgruppen A 16, B 3 oder B4)“ und „Direktor des Landesprüfungsamtes für
Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen“ gestrichen und nach den Wörtern
„Direktor des Landesmuseums für Kunst und Kulturgeschichte in Münster 2)“ die
Wörter „Direktor des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen“ eingefügt.
b) In der Besoldungsgruppe B 3 werden die Wörter „Direktor – als Mitglied
der Geschäftsführung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in den
Besoldungsgruppen A 16, B 2 oder B 4)“ gestrichen und nach den Wörtern
„Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege“ die Wörter „Direktor der
Qualitäts- und UnterstützungsAgentur
- Landesinstitut für Schule -“ eingefügt.
c) In der Besoldungsgruppe B 4 werden die Wörter „Direktor – als Mitglied
der Geschäftsführung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in den
Besoldungsgruppen A 16, B 2 oder B 3)“ und „Erster Direktor – als
Geschäftsführer der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der
Besoldungsgruppe B 5) 1)“ sowie die Fußnote 1) gestrichen und nach den Wörtern
„Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei“ die Wörter „Stellvertretender
Geschäftsführer der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen“ eingefügt.
d) In der Besoldungsgruppe B 5 werden nach den Wörtern „Direktor der Landwirtschaftskammer“ die Wörter „Direktor der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen“ eingefügt und die Wörter „Erster Direktor – als Geschäftsführer der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4) 2)“ sowie die Fußnote 2) gestrichen.
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Artikel 3
Änderung des Vergütungsoffenlegungsgesetzes
§ 5 des Vergütungsoffenlegungsgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950) wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 2. Oktober 2014
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L. S.)
Für den Finanzminister
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Garrelt D u i n
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
Der Justizminister
Thomas K u t s c h a t y
GV. NRW. 2014 S. 624