Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 29 vom 15.10.2014 Seite 619 bis 654

Gesetz zur Aufhebung der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare und zur Anpassung weiterer Gesetze im Zuständigkeitsbereich des Finanzministeriums
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Gesetz zur Aufhebung der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare und zur Anpassung weiterer Gesetze im Zuständigkeitsbereich des Finanzministeriums

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Gesetz
zur Aufhebung der Verordnung über die Gewährung
von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare und
zur Anpassung weiterer Gesetze im
Zuständigkeitsbereich des Finanzministeriums

Vom 2. Oktober 2014

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Aufhebung der Verordnung über die Gewährung
von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare und
zur Anpassung weiterer Gesetze im
Zuständigkeitsbereich des Finanzministeriums

20321

Artikel 1

Gesetz zur Aufhebung der Verordnung über
die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen
an Rechtsreferendare

Die Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148), die zuletzt durch Verordnung vom 28. Oktober2005 (GV. NRW. S. 838) geändert worden ist, wird aufgehoben.

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Artikel 2

Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Die Anlage 1 (Landesbesoldungsordnungen) zum Landesbesoldungsgesetz vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 880) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In den Vorbemerkungen wird folgende Nr.1.13 eingefügt:

„1.13
Die für den Schulbereich ausgebrachten Beförderungsämter in den Besoldungsordnungen A des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und des Landesbesoldungsgesetzes können mit Ausnahme der Ämter für Schulleiterinnen und Schulleiter auch außerhalb von Schulorganisationen verliehen werden. Die Verleihung ist begrenzt auf die Ämter der Laufbahn, für die die Bewerberinnen und Bewerber die Lehramtsbefähigung besitzen.“

2. Die Besoldungsordnung A wird wie folgt geändert:

a) In der Besoldungsgruppe A14 werden nach dem Wort „Schulrat“ folgende Wörter eingefügt „- an der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule - 2)“.

b) In der Besoldungsgruppe A 15 werden nach dem Wort „Regierungsschuldirektor“ die Wörter „- als Referent am Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen - 3)“ und „- an der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur – Landesinstitut für Schule –“ eingefügt und die Wörter „- als Leiter einer Geschäftsstelle des Landesprüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen 3)“ und „- als Leiter eines Dienstbereichs des Landesprüfungsamtes für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen 3)“ gestrichen.

c) In der Besoldungsgruppe A 16 werden die Wörter „Direktor – als Mitglied der Geschäftsführung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3 oder B 4)“ und „Direktor des Landesprüfungsamtes für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen“ gestrichen und nach den Wörtern „Leitender Kollegdirektor – als Leiter eines voll ausgebauten Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule –“ die Wörter „Leitender Regierungsdirektor - als Arbeitsbereichsleiter am Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen –“ und „- als ständiger Vertreter des Direktors des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen -“ sowie die Wörter „Leitender Regierungsschuldirektor - als Arbeitsbereichsleiter am Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen –“ und „- an der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur – Landesinstitut für Schule -“ eingefügt.

3. Die Besoldungsordnung B wird wie folgt geändert:

a) In der Besoldungsgruppe B 2 werden nach den Wörtern „Abteilungsdirektor - als der ständige Vertreter des Direktors des Landesbetriebes Geologischer Dienst -“ die Wörter „- als der ständige Vertreter des Direktors der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule -“ eingefügt, die Wörter „Direktor – als Mitglied der Geschäftsführung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3 oder B4)“ und „Direktor des Landesprüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen“ gestrichen und nach den Wörtern „Direktor des Landesmuseums für Kunst und Kulturgeschichte in Münster 2)“ die Wörter „Direktor des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen“ eingefügt.

b) In der Besoldungsgruppe B 3 werden die Wörter „Direktor – als Mitglied der Geschäftsführung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2 oder B 4)“ gestrichen und nach den Wörtern „Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege“ die Wörter „Direktor der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule -“ eingefügt.

c) In der Besoldungsgruppe B 4 werden die Wörter „Direktor – als Mitglied der Geschäftsführung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2 oder B 3)“ und „Erster Direktor – als Geschäftsführer der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5) 1)“ sowie die Fußnote 1) gestrichen und nach den Wörtern „Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei“ die Wörter „Stellvertretender Geschäftsführer der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen“ eingefügt.

d) In der Besoldungsgruppe B 5 werden nach den Wörtern „Direktor der Landwirtschaftskammer“ die Wörter „Direktor der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen“ eingefügt und die Wörter „Erster Direktor – als Geschäftsführer der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4) 2)“ sowie die Fußnote 2) gestrichen.

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Artikel 3

Änderung des Vergütungsoffenlegungsgesetzes

§ 5 des Vergütungsoffenlegungsgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950) wird aufgehoben.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 2. Oktober 2014

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Für den Finanzminister
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk

Garrelt  D u i n

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

GV. NRW. 2014 S. 624