Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2006 Nr. 3 vom 14.2.2006 Seite 51 bis 74
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung von Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - Abl. EG Nr. L 375 S. 1 – (JGS-AnlagenV)
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung von Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - Abl. EG Nr. L 375 S. 1 – (JGS-AnlagenV)
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Zweite
Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Umsetzung von
Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG
des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz
der Gewässer vor Verunreinigungen durch
Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen
- Abl. EG Nr. L 375 S. 1 – (JGS-AnlagenV)
Vom
10. Februar 2006
Auf
Grund des § 2a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeswassergesetz – LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung
wasserrechtlicher Vorschriften vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 463), wird im
Einvernehmen mit dem für Umweltschutz zuständigen Ausschuss des Landtages
verordnet:
Artikel 1
Die
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember
1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus
landwirtschaftlichen Quellen – Abl. EG Nr. L 375 S. 1
– (JGS-AnlagenV) vom 13. November 1998 (GV. NRW. S. 647), geändert durch Artikel 141 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:
1.
In § 1 Satz 2 werden nach der Textstelle „(WHG) und“ die Wörter „von sonstigem
flüssigen Wirtschaftsdünger sowie“ eingefügt.
2.
In § 4 Abs. 5 wird die Verweisung „§ 32 Abs. 1 Satz 1 WHG“ durch die Verweisung
„§ 31 b Abs. 1 WHG“ ersetzt.
3.
§ 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3)
Werden durch diese Verordnung für Anlagen zum Lagern von flüssigen
Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft, die bei In-Kraft-Treten dieser Änderung
der Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren, Anforderungen an die
Lagerkapazität neu begründet oder verschärft, sind diese Anlagen abweichend von
Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2008 an diese Anforderungen anzupassen.“
4.
Der Anhang zu § 3 wird wie folgt geändert:
a)
In der Vorbemerkung und in der Nummer 1 werden jeweils nach dem Wort
„Sickersilagesäften“ die Wörter „sowie sonstigem flüssigen Wirtschaftsdünger“
eingefügt.
b)
Die Nummer 4 erhält folgende Fassung:
„4.
Anforderungen an das Fassungsvermögen
4.1
Für die Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft ist eine
Lagerkapazität von mindestens 6 Monaten zu schaffen. Die Berechnung des
Fassungsvermögens muss sich an dem Anfall pro Tiereinheit entsprechend
gesicherter fachwissenschaftlicher Praxis ausrichten. Darüber hinaus sind
zusätzlich zu den Anfallmengen auch weitere Einleitungen sowie verbleibende
Lagermengen, die betriebsmäßig nicht abgepumpt werden können, zu
berücksichtigen.
4.2
Bei offenen Behältern und bei Erdbecken ist ein Mindestfreibord von 20 cm an
jeder Stelle einzuhalten.
4.3
Die Kapazität der Anlagen zur Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern
tierischer Herkunft muss auf die Belange des Gewässerschutzes und die
klimatischen und pflanzenbaulichen Besonderheiten des jeweiligen
landwirtschaftlichen Betriebes abgestimmt sein. Eine Unterschreitung der nach
Nummer 4.1 vorgeschriebenen Lagerkapazität auf dem Betrieb ist nur zulässig,
wenn eine ordnungsgemäße überbetriebliche Lagerung und Verwertung oder eine
ordnungsgemäße Beseitigung der flüssigen Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft
gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen wird.“
c)
In der Fußnote 2) wird die Textstelle „Ausgabe 7/94“ und in der Fußnote 3) die
Textstelle „Ausgabe 11/90“ gestrichen.
Artikel 2
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 10. Februar 2006
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
EckhardU h l e n b e r g
GV.
NRW. 2006 S. 74
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